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Zivilprozessordnung

Source of package de.zpo.allgemein · RGBl. 1877 S. 83; Bek. v. 12.9.1950 BGBl. S. 455; Neufassung BGBl. I 2005 S. 3202

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RGBl. 1877 S. 83; Bek. v. 12.9.1950 BGBl. S. 455; Neufassung BGBl. I 2005 S. 3202
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Zivilprozessordnung, Buch 1 ohne Zustellung und Fristen: Gerichte, Parteien, Verfahren, Versäumung, Unterbrechung und Aussetzung, konsolidierte Fassung in Kraft am 2026-09-18 (gesetze-im-internet.de)

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§ 1 Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Referencing norms: Buch1_1, SachlicheZustaendigkeitNachGVG

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§ 10 (weggefallen)
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§ 100 Kosten bei Streitgenossen (1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden. (3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten. (4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Referencing norms: Buch1_100, GesamtschuldnerHaftenAuchFuerKostenerstattungAlsGesamtschuldner, StreitgenossenHaftenNachKopfteilen, UebrigeStreitgenossenHaftenNichtFuerKostenBesondererMittel

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§ 101 Kosten einer Nebenintervention (1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. (2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Referencing norms: Buch1_101, InterventionskostenDemGegnerSoweitErDieProzesskostenTraegt, InterventionskostenDemNebenintervenientenWennGegnerNichtTraegt, InterventionskostenNach100WennStreitgenoessischeNebenintervention

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§ 102 Änderung der Kostenentscheidung (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes, 2. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, 3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes oder 4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern. (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge. (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 104 Absatz 3 anzuwenden.

Referencing norms: AenderungDerKostenentscheidungNachWertfestsetzung, AenderungDerKostenentscheidungNurBinnenSechsMonatenNachAnhoerung, Buch1_102, EntscheidungenNach102Abs1Satz1SindUnanfechtbar, KostenfestsetzungNachAenderungDerKostenentscheidungVonAmtsWegenZuAendern, Paragraph104Abs3IstAufEntscheidungenNach102Abs1Satz2Anzuwenden

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§ 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag (1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

Referencing norms: Buch1_103, KostenerstattungNurAufGrundVollstreckbarenTitels, KostenfestsetzungsantragBeimGerichtDesErstenRechtszuges

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§ 104 Kostenfestsetzungsverfahren (1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos. (2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. (3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Referencing norms: Buch1_104, EntscheidungIstDemAntragstellerVonAmtsWegenZuzustellenWennZurueckgewiesen, FestgesetzteKostenMitFuenfProzentpunktenUeberBasiszinssatzZuVerzinsen, FestsetzungDurchGerichtDesErstenRechtszuges, KostenfestsetzungDemGegnerVonAmtsWegenMitKostenrechnungZustellen, MitteilungDerKostenfestsetzungAnDenAntragstellerErgehtFormlos, SofortigeBeschwerdeGegenKostenfestsetzungsentscheidung, ZurBeruecksichtigungGenuegtGlaubhaftmachungAnwaltsversicherungOderVorsteuererklaerung

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§ 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss (1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden. (2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird. (3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.

Referencing norms: Buch1_105, EinreichungDerKostenberechnungVorVerkuendungErsetztDenAntrag, KeineBesondereAusfertigungDesAufDasUrteilGesetztenFestsetzungsbeschlusses, VereinfachterFestsetzungsbeschlussAufDasUrteil

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§ 106 Verteilung nach Quoten (1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden. (2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

Referencing norms: AufforderungZurKostenberechnungBeiQuotenverteilung, Buch1_106, EntscheidungOhneKostenDesGegnersNachFruchtlosemFristablauf, Paragraph105IstBeiQuotenverteilungNichtAnzuwenden

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§ 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung (1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. (2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses. (3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.

Referencing norms: AenderungDerKostenfestsetzungNachStreitwert, AenderungsantragBinnenMonatsfristAbZustellungOderVerkuendung, Buch1_107, Paragraph104Abs3GiltFuerAenderungNachStreitwertfestsetzung

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§ 108 Art und Höhe der Sicherheit (1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. (2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

Referencing norms: Bgb234Abs2Und235GeltenFuerProzessualeSicherheitEntsprechend, Buch1_108, GerichtBestimmtArtUndHoeheDerProzessualenSicherheit, SicherheitDurchKreditinstitutbuergschaftOderHinterlegungZuBewirken

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§ 109 Rückgabe der Sicherheit (1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat. (2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. (3) Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss. (4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.

Referencing norms: AntraegeZurSicherheitsrueckgabeKoennenZuProtokollErklaertWerden, Buch1_109, FristZurEinwilligungInDieRueckgabeDerSicherheit, RueckgabeDerSicherheitNachFristablaufOhneKlagenachweis, SofortigeBeschwerdeInSachenDerSicherheitsrueckgabe

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§ 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei dem die Sache später anhängig wird.

Referencing norms: BindungAnRechtskraeftigeUnzustaendigkeit, Buch1_11

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§ 110 Prozesskostensicherheit (1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. (2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: 1. wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; 2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; 3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; 4. bei Widerklagen; 5. bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

Referencing norms: Buch1_110, KeineProzesskostensicherheitBeiHinreichendemInlandsvermoegen, KeineProzesskostensicherheitBeiKlagenAufGrundOeffentlicherAufforderung, KeineProzesskostensicherheitBeiVoelkerrechtlichemVertrag, KeineProzesskostensicherheitBeiVoelkerrechtlicherVollstreckungDerKostenerstattung, KeineProzesskostensicherheitBeiWiderklagen, ProzesskostensicherheitDesKlaegersAusserhalbEuEwr

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§ 111 Nachträgliche Prozesskostensicherheit Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

Referencing norms: Buch1_111, NachtraeglicheProzesskostensicherheitWennVoraussetzungenSpaeterEintreten

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§ 112 Höhe der Prozesskostensicherheit (1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. (2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen. (3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

Referencing norms: BeklagterKannWeitereSicherheitVerlangenWennGeleisteteNichtHinreicht, Buch1_112, HoeheDerProzesskostensicherheitNachFreiemErmessen, SicherheitNachWahrscheinlichenKostenDesBeklagtenOhneWiderklage

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§ 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.

Referencing norms: Buch1_113, FristZurLeistungDerProzesskostensicherheit

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§ 114 Voraussetzungen (1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078. (2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Referencing norms: Buch1_114, ProzesskostenhilfeVoraussetzungen, hinreichende_aussicht_auf_erfolg_geboten, hinreichende_aussicht_auf_erfolg_geboten/external, rechtsverfolgung_erscheint_mutwillig, rechtsverfolgung_erscheint_mutwillig/external

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§ 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen (1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; b) bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; 2. a) für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; b) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; 3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; 4. Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; 5. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist. (2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen. (3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Fußnote: (+++ Hinweis: Zur Höhe der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 sowie Satz 5 maßgebenden Beträge ab dem 1.1.2021 vgl. Bek. v. 28.12.2020 I 3344 (PKHB 2021) ab dem 1.1.2022 vgl. Bek. v. 17.12.2021 I 5239 (PKHB 2022) ab dem 1.1.2023 vgl. Bek. v. 22.12.2022 I 2843 (PKHB 2023) ab dem 1.1.2024 vgl. Bek. v. 22.12.2023 I Nr. 403 (PKHB 2024) ab dem 1.1.2025 vgl. Bek. v. 18.12.2024 I Nr. 429 (PKHB 2025) ab dem 1.1.2026 vgl. Bek. v. 19.12.2025 I Nr. 360 (PKHB 2026) +++)

Referencing norms: Buch1_115, ErwerbstaetigenfreibetragNachRegelsatzstufe1Abzusetzen, FreibetragFuerWeitereUnterhaltsberechtigteAbzusetzen, KeinePkhWennKostenVierMonatsratenNichtUebersteigen, MassgebendSindBeiBewilligungGeltendeBekanntgemachteUndGerundeteBetraege, MehrbedarfeSgb2UndSgb12Abzusetzen, MonatsratenHaelfteHoechstensAchtundvierzigUnterZehnAbsehen, ParteiHatIhrEinkommenEinzusetzen, UnterhaltsfreibetragFuerParteiUndEhegattenOderLebenspartnerAbzusetzen

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§ 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; 2. eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. § 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

Referencing norms: Buch1_116, ProzesskostenhilfeFuerJuristischePersonOderParteifaehigeVereinigung, ProzesskostenhilfeFuerParteiKraftAmtes, TeilbetraegeZuZahlenWennKostenNurZumTeilAufzubringen

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§ 117 Antrag; Verordnungsermächtigung (1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen. (2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung. (4) Soweit Formulare für die Erklärung nach Absatz 2 eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen. In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle die Erklärung auch zu Protokoll aufnehmen.

Referencing norms: Buch1_117, ParteiMussSichEingefuehrterPkhFormulareBedienen, PkhAntragBedarfErklaerungUndBelege, PkhAntragBeimProzessgericht

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§ 118 Bewilligungsverfahren (1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind. § 128a gilt für den Erörterungstermin nach Satz 3 entsprechend. (2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab. (3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

Referencing norms: Buch1_118, GegnerErhaeltGelegenheitZurStellungnahmeZurPkh, PkhAbzulehnenSoweitFristZurGlaubhaftmachungVersaeumt, PkhMassnahmenDurchVorsitzendenOderBeauftragtesMitglied

paragraph/119 · article · referenced by: 3

de · official · sha256:34903602bd61a9851d770fdd376b3dd9982cb922e50fae045614fe396c0a8eccDE

§ 119 Bewilligung (1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. (2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

Referencing norms: Buch1_119, PkhBewilligungFuerJedenRechtszugBesonders, PkhFuerBeweglicheVollstreckungUmfasstVermogensauskunft

paragraph/12 · article · referenced by: 2

de · official · sha256:d75d231481efd79cea8ea7e0d5392854168de94fdbed7bfb77c744c7b37d09a8DE

§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Referencing norms: Buch1_12, KlageAmAllgemeinenGerichtsstand

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de · official · sha256:6da654107e324692a478adf572d96f446733df2a5f21cdf89d8513eab855e530DE

§ 120 Festsetzung von Zahlungen (1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind. (2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist. (3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen, 1. wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; 2. wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann. (4) (weggefallen)

Referencing norms: Buch1_120, GerichtSetztMonatsratenUndVermoegensbetraegeMitDerBewilligungFest, PkhZahlungenAnLandesOderBundeskasse, VorlaeufigeEinstellungDerPkhZahlungenWennKostenGedeckt, VorlaeufigeEinstellungDerPkhZahlungenWennKostenGegenBeteiligtenGeltend

paragraph/120a · article · referenced by: 6

de · official · sha256:7e5ba702d2f625e8d85f078ffda645175d28d8d2adb2dd186d40671e9583fbe1DE

§ 120a Änderung der Bewilligung (1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. (2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung zu belehren. (3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte. (4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

Referencing norms: AenderungPkhAusgeschlossenSoweitRatenfreieHilfeBeiRechtzeitigerLeistungDesErlangten, AenderungZumNachteilDerParteiNachVierJahrenAusgeschlossen, Buch1_120a, ParteiMussAufVerlangenVeraenderungDerPkhVerhaeltnisseErklaeren, ParteiMussPkhAenderungsformularNach117Abs3Benutzen, ParteiTeiltWesentlicheVerbesserungOderAnschriftUnverzueglichMit

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de · official · sha256:b6f896c4d9891ef687df4b4f9568a458d887af767226f142d2772716a30f6b6fDE

§ 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts (1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. (3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. (4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden. (5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Referencing norms: AnwaltZurBeweisaufnahmeOderZumVerkehrBeiBesonderenUmstaendenBeizuordnen, AuswaertigerAnwaltNurOhneMehrkostenBeizuordnen, BeiordnungAufAntragWennGegnerDurchAnwaltVertreten, BeiordnungEinesAnwaltsDerWahlBeiAnwaltszwang, Buch1_121, VorsitzenderOrdnetAnwaltBeiWennParteiKeinenFindet

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§ 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe (1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass 1. die Bundes- oder Landeskassea) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, 2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, 3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. (2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

Referencing norms: BeigeordneteAnwaelteKoennenVerguetungGegenDieParteiNichtGeltendMachen, Buch1_122, GegnerEinstweilenVonGerichtskostenBefreitWennKlaegerPkhOhneZahlungenHat, KasseMachtGerichtskostenNurNachGerichtsbestimmungGeltend, PkhBefreitVonSicherheitsleistungFuerProzesskosten

paragraph/123 · article · referenced by: 2

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§ 123 Kostenerstattung Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

Referencing norms: Buch1_123, PkhLaesstErstattungspflichtGegenueberDemGegnerUnberuehrt

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§ 124 Aufhebung der Bewilligung (1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; 2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; 3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; 4. die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; 5. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. (2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

Referencing norms: Buch1_124, PkhAufhebungBeiDreimonatigemZahlungsrueckstand, PkhAufhebungBeiNichtmitteilungWesentlicherAenderungenNach120aAbs2, PkhAufhebungBeiUnrichtigenAngabenOderVersaeumter120aErklaerung, PkhAufhebungBeiUnrichtigerDarstellungDesStreitverhaeltnisses, PkhAufhebungNachNr3NachVierJahrenAusgeschlossen, PkhAufhebungWennVoraussetzungenNichtVorgelegenHaben

paragraph/125 · article · referenced by: 3

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§ 125 Einziehung der Kosten (1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist. (2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.

Referencing norms: Buch1_125, EinstweilenBefreiteGerichtskostenEinzuziehenNachVerurteilungOderBeendigungOhneKostenurteil, GerichtskostenVomGegnerErstNachRechtskraeftigerKostenverurteilung

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§ 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten (1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. (2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

Referencing norms: BestellterAnwaltTreibtKostenImEigenenNamenBeimGegnerBei, Buch1_126, EinredeAusDerPersonDerParteiGegenAnwaltsbeitreibungUnzulaessig, GegnerKannMitErstattungspflichtigenKostenGegenAnwaltsanspruchAufrechnen

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§ 127 Entscheidungen (1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden. (2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat. (3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt. (4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Referencing norms: Buch1_127, KostenDesPkhBeschwerdeverfahrensNichtErstattet, PkhBeschwerdeNotfristEinenMonat, PkhBewilligungNurNachAbsatz3Anfechtbar, PkhEntscheidungenOhneMuendlicheVerhandlung, PkhSofortigeBeschwerdeWennStreitwertUebersteigt511OderNurVerhaeltnisseVerneint, StaatskasseBeschwerdeNurOhneRatenUndBetraege, StaatskasseBeschwerdeUnstatthaftNachDreiMonatenSeitVerkuendung

paragraph/128 · article · referenced by: 4

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§ 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren (1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind. (3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. (4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Referencing norms: Buch1_128, EntscheidungOhneMuendlicheVerhandlungNachDreiMonatenUnzulaessig, Muendlichkeitsgrundsatz, NichturteileKoennenOhneMuendlicheVerhandlungErgehen

paragraph/128a · article · referenced by: 7

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§ 128a Videoverhandlung (1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände. (2) Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten oder anordnen. Gegen eine Anordnung kann der Adressat innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Hierauf weist der Vorsitzende mit der Anordnung hin. (3) Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende ihm diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen. (4) Wird der Einspruch nach Absatz 2 Satz 2 fristgerecht eingelegt, so hebt der Vorsitzende die Anordnung für alle Verfahrensbeteiligten auf, gegenüber denen eine Anordnung erfolgt ist. In diesem Fall soll der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht nach Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt. (5) Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus. Er kann anderen Mitgliedern des Gerichts bei Vorliegen erheblicher Gründe gestatten, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. (6) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren. (7) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Referencing norms: AufzeichnungDerVideoverhandlungDurchBeteiligteUntersagt, Buch1_128a, EinspruchGegenVideoanordnungInnerhalbVonZweiWochen, EntscheidungenNach128aGrundsaetzlichUnanfechtbar, VerhandlungIstVideoverhandlungBeiTeilnahmePerBildUndTon, VorsitzenderHebtVideoanordnungNachFristgerechtemEinspruchAuf, VorsitzenderLeitetVideoverhandlungVonDerGerichtsstelle

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§ 129 Vorbereitende Schriftsätze (1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. (2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.

Referencing norms: AnwaltsprozessWirdDurchSchriftsaetzeVorbereitet, Buch1_129

paragraph/129a · article · referenced by: 5

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§ 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll (1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 1 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet. § 162 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.

Referencing norms: AntragZuProtokollBeiJedemAmtsgerichtZulaessig, BildUndTonaufnahmeDesProtokollsWirdNichtAufgezeichnet, Buch1_129a, ProtokollUnverzueglichAnDasAdressatgerichtZuUebermitteln, WirkungDerProzesshandlungFruehestensMitEingangDesProtokolls

paragraph/13 · article · referenced by: 2

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§ 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Referencing norms: AllgemeinerGerichtsstandWohnsitz, Buch1_13

paragraph/130 · article · referenced by: 8

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§ 130 Inhalt der Schriftsätze Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; 1a. die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; 2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; 3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; 4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; 5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; 6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

Referencing norms: Buch1_130, SchriftsatzSollAntraegeEnthalten, SchriftsatzSollBeweismittelBezeichnen, SchriftsatzSollElektronischeAngabenEnthalten, SchriftsatzSollErklaerungUeberBehauptungenDesGegnersEnthalten, SchriftsatzSollParteienGerichtUndStreitgegenstandBezeichnen, SchriftsatzSollTatsaechlicheVerhaeltnisseAngeben, SchriftsatzSollUnterschriftOderTelekopieTragen

paragraph/130a · article · referenced by: 9

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§ 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis. (3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden. (4) Sichere Übermittlungswege sind 1. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 2. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 5. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 4 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2. (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

Referencing norms: BeaIstSichererUebermittlungsweg, BehoerdenpostfachIstSichererUebermittlungsweg, Buch1_130a, ElektronischesDokumentEingegangenMitSpeicherungBeimGericht, ElektronischesDokumentMussQesOderSicherenWegHaben, IdentifiziertesPersonenpostfachIstSichererUebermittlungsweg, OzgNutzerkontoIstSichererUebermittlungsweg, SchriftstueckeKoennenAlsElektronischesDokumentEingereichtWerden, UngeeignetesElektronischesDokumentGiltBeiUnverzueglicherNachreichungAlsFrueherEingegangen

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§ 130b Gerichtliches elektronisches Dokument Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.

Referencing norms: Buch1_130b, QualifizierteSignaturGenuegtDerHandschriftlichenUnterzeichnung

paragraph/130c · article · referenced by: 1

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§ 130c Formulare; Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. Fußnote: (+++ Hinweis: Die Änderung d. Art. 6 Abs. 1 G v. 21.6.2019 I 846 (Verschiebung d. Inkrafttretens zum 1.11.2020) durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 ist nicht ausführbar, da Art. 5 d. G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt d. Inkrafttretens d. G v. 20.11.2019 I 1626 bereits mWv 1.11.2019 in Kraft getreten war +++)

Referencing norms: Buch1_130c

paragraph/130d · article · referenced by: 2

de · official · sha256:e21a49d269b5527c92202b16bb8774aa40ea62d27b9013de9bd3fb41e12ab2d1DE

§ 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Referencing norms: AnwaltUndBehoerdeUebermittelnElektronisch, Buch1_130d

paragraph/130e · article · referenced by: 2

de · official · sha256:2d75cc3d1298faa05e9ba9207bb498074a747b9a54f417c3e02dfd5dfbbea2d5DE

§ 130e Formfiktion Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 130a bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.

Referencing norms: Buch1_130e, FormfiktionFuerWillenserkaerungImElektronischenSchriftsatz

paragraph/131 · article · referenced by: 4

de · official · sha256:889f67dc510578fba324c3436af002ecdd474489ff1cf9377292faa8d33d430cDE

§ 131 Beifügung von Urkunden (1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen. (2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält. (3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.

Referencing norms: AuszugGenuegtWennNurEinzelneTeileDerUrkundeInBetrachtKommen, BezugsurkundenInAbschriftBeizufuegen, Buch1_131, GenaueBezeichnungMitEinsichtserbietenGenuegtBeiBekanntenOderUmfangreichenUrkunden

paragraph/132 · article · referenced by: 3

de · official · sha256:998dbd87e799231dcbe62fe1e39d283132eeb1b1971d10ead735af397799bf84DE

§ 132 Fristen für Schriftsätze (1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft. (2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

Referencing norms: Buch1_132, GegenerklaerungDreiTageVorVerhandlungZustellbar, NeuesVorbringenEineWocheVorVerhandlungZustellbar

paragraph/133 · article · referenced by: 3

de · official · sha256:5fe352b26600c998104d87ebfb2d8a58f2d587397aa3c569657b71bfd4838aafDE

§ 133 Abschriften (1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen. (2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.

Referencing norms: AbschriftFuerProzessgerichtSofortNachAnwaltszustaellung, Buch1_133, ParteiSollZustellungsabschriftenBeifuegen

paragraph/134 · article · referenced by: 3

de · official · sha256:c6ed5c9f7677d8adf04dd7285d0b960c6a896aaa35807b2ca97af7a6e04ff4bcDE

§ 134 Einsicht von Urkunden (1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen. (2) Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.

Referencing norms: BezugsurkundenVorVerhandlungAufGeschaeftsstelleNiederlegen, Buch1_134, EinsichtDerNiedergelegtenUrkundenDreiTage

paragraph/135 · article · referenced by: 4

de · official · sha256:e0e16defdbc63cce4c5b16c49fd839398f0b6e8d27e973fed2724e9581bbb3faDE

§ 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten (1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken. (2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen. (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

Referencing norms: AnwaelteDuerfenUrkundenVonHandZuHandMitteilen, AnwaltZurUnverzueglichenRueckgabeDerUrkundeZuVerurteilen, Buch1_135, SofortigeBeschwerdeGegenZwischenurteilAufUrkundenrueckgabe

paragraph/136 · article · referenced by: 5

de · official · sha256:a2ab20b739eb74291ae3dcda6683c032ad5b7cc6896c3ca833018679121aab7fDE

§ 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. (2) Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. (3) Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen. (4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.

Referencing norms: Buch1_136, SacheErschoepfendUndOhneUnterbrechungZuEroertern, VorsitzenderEroeffnetUndLeitetDieVerhandlung, VorsitzenderHatFortsetzungssitzungSofortZuBestimmen, VorsitzenderHatMitgliedernFragenZuGestatten

paragraph/137 · article · referenced by: 4

de · official · sha256:b8de0d9062ea68475ef00f6c32ef9d557f1647ea976cb090e8d745bb64f44eebDE

§ 137 Gang der mündlichen Verhandlung (1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen. (3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt. (4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

Referencing norms: Buch1_137, ParteiErhaeltImAnwaltsprozessAufAntragDasWort, VerhandlungWirdDurchStellenDerAntraegeEingeleitet, VortraegeInFreierRedeMitTatsaechlicherUndRechtlicherBeziehung

paragraph/138 · article · referenced by: 5

de · official · sha256:688fa29ecfe723a890726b75eeecb8f960744679231e429bdda374620dffd73dDE

§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Referencing norms: Buch1_138, ErklaerungMitNichtwissenNurUeberFremdeTatsachenZulaessig, NichtBestritteneTatsachenAlsZugestandenAnzusehen, ParteiHatSichUeberGegnerischeTatsachenZuErklaeren, Wahrheitspflicht

paragraph/139 · article · referenced by: 5

de · official · sha256:cfec7d68a765e12277d795188c816d07558b30b14ba3098cb944aec73a52b716DE

§ 139 Materielle Prozessleitung (1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten. (2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. (3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. (4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. (5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Referencing norms: Buch1_139, EntscheidungNichtAufUebersehenenGesichtspunktOhneHinweisStuetzbar, GerichtHatAufAmtswegigeBedenkenAufmerksamZuMachen, HinweiseNach139NurDurchAkteninhaltBeweisbar, MaterielleProzessleitung

paragraph/14 · article

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§ 14 (weggefallen)
paragraph/140 · article · referenced by: 2

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§ 140 Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Referencing norms: Buch1_140, GerichtEntscheidetUeberBeanstandungDerSachleitung

paragraph/141 · article · referenced by: 4

de · official · sha256:19a7963c868c66dbd124b5efa93a61565ef9abdba3d872046a0adacfa373a7e3DE

§ 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens (1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung nach § 128a gestatten oder anordnen. Ist einer Partei aus wichtigem Grund das persönliche Erscheinen in dem Termin nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ab. (2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht. (3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Referencing norms: Buch1_141, OrdnungsgeldNach141Abs3GiltNichtBeiErmaechtigtemVertreter, ParteiBeiAngeordnetemErscheinenVonAmtsWegenZuLaden, ParteiIstInDerLadungAufFolgenDesAusbleibensHinzuweisen

paragraph/142 · article · referenced by: 3

de · official · sha256:2acd95fdf3f1e81841bc34e4d25d7309c46f6f68a11bf5dc64aa990d4d4ecb5fDE

§ 142 Anordnung der Urkundenvorlegung (1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben. (2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. (3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

Referencing norms: BescheinigteUebersetzungGiltAlsRichtigUndVollstaendig, Buch1_142, Paragraphen386Bis390GeltenFuerVorlegungDurchDritteEntsprechend

paragraph/143 · article · referenced by: 2

de · official · sha256:c5d2597e479f7ce0d404b4c435d8cf825ba185c0a58777ff42584f6e688d66b8DE

§ 143 Anordnung der Aktenübermittlung Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.

Referencing norms: Buch1_143, GerichtKannAktenvorlegungAnordnen

paragraph/144 · article · referenced by: 3

de · official · sha256:47b294863df95ca7f992461892988e66050a633197c350230d67f4c516333af6DE

§ 144 Augenschein; Sachverständige (1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist. (2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. (3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

Referencing norms: AntragsvorschriftenUeberAugenscheinUndSachverstaendigeGeltenEntsprechend, Buch1_144, DritterMitZeugnisverweigerungsrechtNichtZurVorlegungVerpflichtet

paragraph/145 · article · referenced by: 3

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§ 145 Prozesstrennung (1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht. (3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

Referencing norms: Buch1_145, ProzesstrennungDurchBegruendetenBeschluss, TrennungAuchBeiWiderklageOhneRechtlichenZusammenhang

paragraph/146 · article · referenced by: 2

de · official · sha256:37a3d990ac21905693436969c3c462bb640d2b81c974657b237e3a7bd5e51cc7DE

§ 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.

Referencing norms: Buch1_146, GerichtKannVerhandlungAufEinzelneMittelBeschraenken

paragraph/147 · article · referenced by: 2

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§ 147 Prozessverbindung Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

Referencing norms: Buch1_147, GerichtKannZusammenhaengendeProzesseVerbinden

paragraph/148 · article · referenced by: 4

de · official · sha256:3a90b9a243705656a48a4054ae47fdce7459fe2c53b1a7c4152ad42e337434f7DE

§ 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit (1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. (2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen oder Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sind, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher oder nach diesem Gesetz einem Verbraucher gleichgestellt ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verbandsklageverfahrens auszusetzen sei. (3) Das Gericht kann, wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen in einem anderen Verfahren ernannten Sachverständigen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Vorlage des nach § 411a verwertbaren Gutachtens ausgesetzt wird. (4) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Rechtsfragen abhängt, die den Gegenstand eines bei dem Revisionsgericht anhängigen Leitentscheidungsverfahrens bilden, nach Anhörung der Parteien anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens auszusetzen ist. Eine Aussetzung hat zu unterbleiben, wenn eine Partei der Aussetzung widerspricht und gewichtige Gründe hierfür glaubhaft macht. § 149 Absatz 2 gilt entsprechend.

Referencing norms: AussetzungBeiVorgreiflichkeit, AussetzungNach148Abs4HatBeiWiderspruchZuUnterbleiben, Buch1_148, Paragraph149Abs2GiltFuerAussetzungNach148Abs4Entsprechend

paragraph/149 · article · referenced by: 2

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§ 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat (1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. (2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

Referencing norms: Buch1_149, FortsetzungNachJahresfristDerStrafaussetzung

paragraph/15 · article · referenced by: 3

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§ 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche (1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin. (2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.

Referencing norms: Buch1_15, GerichtsstandExterritorialerDeutscher, VorschriftGiltNichtFuerHonorarkonsuln

paragraph/150 · article · referenced by: 2

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§ 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.

Referencing norms: AufhebungLaesstJahresfristDes149Abs2Unberuehrt, Buch1_150

paragraph/151 · article

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§ 151 (weggefallen)
paragraph/152 · article · referenced by: 2

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§ 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.

Referencing norms: AussetzungBeiBeantragterEheaufhebung, Buch1_152

paragraph/153 · article · referenced by: 2

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§ 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.

Referencing norms: Buch1_153, VorschriftenDes152GeltenBeiVaterschaftsanfechtung

paragraph/154 · article · referenced by: 3

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§ 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit (1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Wege der Feststellungsklage erledigt ist. (2) Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und Kindesverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen Partei die elterliche Sorge für die andere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.

Referencing norms: AussetzungBeiStreitUeberEheOderLebenspartnerschaft, Buch1_154, VorschriftenDes154Abs1GeltenBeiKindschaftUndElterlicherSorge

paragraph/155 · article · referenced by: 2

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§ 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.

Referencing norms: AufhebungDerAussetzungBeiVerzoegerung, Buch1_155

paragraph/156 · article · referenced by: 2

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§ 156 Wiedereröffnung der Verhandlung (1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, 2. nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder 3. zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Referencing norms: Buch1_156, WiedereroeffnungWennRichterVorAbstimmungAusscheidet

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§ 157 Untervertretung in der Verhandlung Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

Referencing norms: Buch1_157, ReferendarDarfInDerVerhandlungVertreten

paragraph/158 · article · referenced by: 2

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§ 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.

Referencing norms: Buch1_158, EntferntePersonWieBeiFreiwilligemEntfernen

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de · official · sha256:c0f9ed1a1867fee3d4425b954ee5bdd68b787dc6dfb3d7a5898e340acaeb92e5DE

§ 159 Protokollaufnahme (1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.

Referencing norms: Buch1_159, GueteprotokollNurAufUebereinstimmendenAntrag, ProtokollAuchBeiVerhandlungAusserhalbDerSitzung, ProtokollUeberVerhandlungUndBeweisaufnahme

paragraph/16 · article · referenced by: 2

de · official · sha256:0c6010da904ad080b5ea575fe7dd925e48d3a92df9615fd1b70eaa6c6bb21988DE

§ 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

Referencing norms: Buch1_16, GerichtsstandWohnsitzloserAmAufenthalt

paragraph/160 · article · referenced by: 19

de · official · sha256:9e19d4e89ce9f963e6f1bd296a1ab00c0f5135c1fa6bfafaf0b3c921fcd593d6DE

§ 160 Inhalt des Protokolls (1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers sowie im Fall des § 128a Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes und des § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt; 3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; 4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 128a und 284 Absatz 2 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, und im Fall des § 284 Absatz 3 die Gerichtsstelle, von der aus die Parteien, Zeugen und Sachverständigen an der Beweisaufnahme teilnehmen; 5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. (2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen. (3) Im Protokoll sind festzustellen 1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; 2. die Anträge; 3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; 4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; 5. das Ergebnis eines Augenscheins; 6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; 7. die Verkündung der Entscheidungen; 8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; 9. der Verzicht auf Rechtsmittel; 10. das Ergebnis der Güteverhandlung. (4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen. (5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Referencing norms: AnerkenntnisVerzichtUndVergleichImProtokollFestzustellen, AnlageStehtDerProtokollaufnahmeGleich, AntraegeImProtokollFestzustellen, AussagenImProtokollFestzustellen, BeschlussUeberAbsehenVonProtokollaufnahmeUnanfechtbar, BeteiligteKoennenAufnahmeBestimmterVorgaengeBeantragen, Buch1_160, EntscheidungenDesGerichtsImProtokollFestzustellen, ErgebnisDerGueteverhandlungImProtokollFestzustellen, ErgebnisDesAugenscheinsImProtokollFestzustellen, GestaendnisUndErklaerungenImProtokollFestzustellen, ProtokollEnthaeltAngabeZurOeffentlichkeit, ProtokollEnthaeltBezeichnungDesRechtsstreits, ProtokollEnthaeltNamenDerErschienenenPersonen, ProtokollEnthaeltNamenDerRichterUrkundsbeamtenUndDolmetscher, ProtokollEnthaeltOrtUndTagDerVerhandlung, RechtsmittelverzichtImProtokollFestzustellen, VerkuendungDerEntscheidungenImProtokollFestzustellen, ZuruecknahmeDerKlageOderDesRechtsmittelsImProtokollFestzustellen

paragraph/160a · article · referenced by: 7

de · official · sha256:888702a5f0dd8f8d4b81b7b7450ee8136883e3e4f25b12e2de0f7b8c75866d39DE

§ 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung (1) Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden. (2) Das Protokoll ist im Fall des Absatzes 1 unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. Wenn Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden sind, muss lediglich dies in dem Protokoll vermerkt werden. Das Protokoll ist um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. Sind Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 in Ton oder in Bild und Ton unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden. (3) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind 1. zu den Prozessakten zu nehmen, 2. bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren oder 3. auf einer zentralen Datenspeicherungseinrichtung der Justiz zu speichern. (4) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu löschen, 1. sobald das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben; 2. in nicht in Nummer 1 genannten Fällen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. (5) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich. (6) Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und Ton wird durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 299 Absatz 3 und 4 gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags nach § 299 Absatz 3 Satz 2 bedarf.

Referencing norms: Buch1_160a, EinsichtInVorlaeufigeAufzeichnungenDurchVorsitzendenOhneBesonderenAntrag, EndgueltigeHerstellungAufDatentraegerNach130bMoeglich, VorlaeufigeAufzeichnungenLoeschenNachHerstellungOhneEinwendungen, VorlaeufigeAufzeichnungenLoeschenNachRechtskraft, VorlaeufigeAufzeichnungenZuAktenGeschaeftsstelleOderZentral, VorlaeufigesProtokollUnverzueglichNachSitzungHerzustellen

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de · official · sha256:ca5242acabde69a1abfd0e1b0aaf96be86ba0a7ef09bb3de0dd05a00464a16d7DE

§ 161 Entbehrliche Feststellungen (1) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden, 1. wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt; 2. soweit die Klage zurückgenommen, der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird. (2) In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist. § 160a Abs. 3 gilt entsprechend.

Referencing norms: Buch1_161, Feststellungen160Abs3Nr4Und5EntbehrlichBeiRuecknahmeAnerkenntnisVerzichtVergleich, Feststellungen160Abs3Nr4Und5EntbehrlichWennEndurteilNichtAnfechtbar, VermerkUeberDurchgefuehrteVernehmungOderAugenschein

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§ 162 Genehmigung des Protokolls (1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. (2) Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Gegenwart der Beteiligten und in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse aufgezeichnet worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen, die Vorlage zur Durchsicht oder die Anzeige auf einem Bildschirm unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

Referencing norms: Buch1_162, ProtokollDenBeteiligtenVorzulegen, UnmittelbarInGegenwartAufgezeichneteAussagenBrauchenNichtAbgespieltZuWerden

paragraph/163 · article · referenced by: 4

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§ 163 Unterschreiben des Protokolls (1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war. (2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

Referencing norms: AeltesterBeisitzerUnterschreibtBeiVerhinderungDesVorsitzenden, Buch1_163, UrkundsbeamterGenuegtBeiVerhinderungDesAlleinTaetigenRichters, VorsitzenderUndUrkundsbeamterUnterschreibenProtokoll

paragraph/164 · article · referenced by: 5

de · official · sha256:4923f4b258681df3b37075877cb96d5315ce2ae05e68d48d2dbfe7ef406753b0DE

§ 164 Protokollberichtigung (1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben. (4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Referencing norms: BerichtigungWirdAufDemProtokollVermerkt, BerichtigungsvermerkInForm130bGesondertesElektronischesDokument, Buch1_164, UnrichtigkeitenDesProtokollsJederzeitBerichtigbar, VorBerichtigungSindParteienUndBeteiligteZuHoeren

paragraph/165 · article · referenced by: 2

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§ 165 Beweiskraft des Protokolls Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Referencing norms: Buch1_165, FoermlichkeitenNurDurchDasProtokollBeweisbar

paragraph/17 · article · referenced by: 5

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§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen (1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. (2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes. (3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Referencing norms: AllgemeinerGerichtsstandSitz, BehoerdenHabenGerichtsstandAmAmtssitz, BesondererGerichtsstandNebenSitzgerichtsstandZulaessig, Buch1_17, GewerkschaftenHabenGerichtsstandAmBergwerk

paragraph/18 · article · referenced by: 2

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§ 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

Referencing norms: AllgemeinerGerichtsstandFiskus, Buch1_18

paragraph/19 · article · referenced by: 2

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§ 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.

Referencing norms: Buch1_19, SitzbezirkDerBehoerdeDurchAllgemeineAnordnung

paragraph/19a · article · referenced by: 2

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§ 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.

Referencing norms: AllgemeinerGerichtsstandDesInsolvenzverwalters, Buch1_19a

paragraph/19b · article · referenced by: 2

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§ 19b Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung (1) Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das für die Restrukturierungssache zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Referencing norms: AusschliesslicherGerichtsstandBeiRestrukturierungsklagen, Buch1_19b

paragraph/2 · article · referenced by: 2

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§ 2 Bedeutung des Wertes Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Referencing norms: Buch1_2, WertvorschriftenBeiMassgeblichkeitDesStreitwerts

paragraph/20 · article · referenced by: 2

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§ 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.

Referencing norms: Buch1_20, GerichtsstandLaengererAufenthalt

paragraph/21 · article · referenced by: 3

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§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung (1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet. (2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

Referencing norms: Buch1_21, GerichtsstandDerNiederlassungAuchFuerGutsklagen, GerichtsstandNiederlassung

paragraph/22 · article · referenced by: 2

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§ 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.

Referencing norms: Buch1_22, GerichtsstandDerMitgliedschaft

paragraph/23 · article · referenced by: 2

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§ 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.

Referencing norms: Buch1_23, GerichtsstandVermoegen

paragraph/230 · article · referenced by: 1

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§ 230 Allgemeine Versäumungsfolge Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.

Referencing norms: VersaeumungSchliesstAus

paragraph/231 · article · referenced by: 2

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§ 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung (1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert. (2) Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.

Referencing norms: FolgenVonSelbst, VersaeumteProzesshandlungNachholbarBisAntragVerhandelt

paragraph/232 · article · referenced by: 1

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§ 232 Rechtsbehelfsbelehrung Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.

Referencing norms: Rechtsbehelfsbelehrung

paragraph/239 · article · referenced by: 5

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§ 239 Unterbrechung durch Tod der Partei (1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden. (3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt. (4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln. (5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

Referencing norms: BehaupteteRechtsnachfolgeBeiSaeumnisAlsZugestandenAnzunehmen, ErbeVorAnnahmeDerErbschaftNichtZurFortsetzungVerpflichtet, LadungDerRechtsnachfolgerSelbstMitAntragsschriftsatz, RechtsnachfolgerBeiVerzoegerterAufnahmeZurHauptsacheZuLaden, UnterbrechungDurchTod

paragraph/24 · article · referenced by: 3

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§ 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand (1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. (2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

Referencing norms: AusschliesslicherDinglicherGerichtsstand, Buch1_24, LageDesDienendenGrundstuecksBeiGrunddienstbarkeitReallastVorkauf

paragraph/240 · article · referenced by: 1

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§ 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Referencing norms: UnterbrechungDurchInsolvenz

paragraph/241 · article · referenced by: 3

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§ 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit (1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat. (2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen. (3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.

Referencing norms: AnzeigeNach241DemGegnerOderVertreterZustellen, Paragraph241Abs1Und2GiltBeiNachlassverwaltungEntsprechend, UnterbrechungDurchProzessunfaehigkeit

paragraph/242 · article · referenced by: 1

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§ 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.

Referencing norms: UnterbrechungNacherbfolge

paragraph/243 · article · referenced by: 1

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§ 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.

Referencing norms: AufnahmeNachlasspfleger

paragraph/244 · article · referenced by: 2

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§ 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust (1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat. (2) Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei.

Referencing norms: ParteiBeiVerzoegerterAnwaltsanzeigeSelbstZuLadenOderAufzufordern, UnterbrechungDurchAnwaltsverlust

paragraph/245 · article · referenced by: 1

de · official · sha256:e234d7b6203967bffb46c64b710c6467756535eee5649f65e86ddc088e0c6aaeDE

§ 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.

Referencing norms: UnterbrechungDurchStillstand

paragraph/246 · article · referenced by: 2

de · official · sha256:26a28dbc00c7ad802397a9b8a9c690b5022a570dcfe7299c2adec4a2f94be937DE

§ 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten (1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. (2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

Referencing norms: AussetzungsdauerUndAufnahmeNach239Und241Bis243, KeineUnterbrechungBeiBevollmaechtigtem

paragraph/247 · article · referenced by: 3

de · official · sha256:3489be11f50d9277cc3089bccd05ef60152447be3eb815c97266c88b889ca6ddDE

§ 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.

Referencing norms: AussetzungAbgeschnittenerVerkehr, aussetzung_wegen_abgeschnittenen_verkehrs, aussetzung_wegen_abgeschnittenen_verkehrs/external

paragraph/248 · article · referenced by: 1

de · official · sha256:3d2d0ae5f89015dbe9e80298f4a7ae13e448cd10a2ad4c8119e298f57b54b0daDE

§ 248 Verfahren bei Aussetzung (1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Referencing norms: Aussetzungsgesuch

paragraph/249 · article · referenced by: 4

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§ 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung (1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. (2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. (3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

Referencing norms: HandlungWaehrendUnterbrechungOhneWirkung/alt/1, HandlungWaehrendUnterbrechungOhneWirkung/alt/2, NeubeginnNachUnterbrechung, UnterbrechungNachSchlussDerVerhandlungHindertVerkuendungNicht

paragraph/25 · article · referenced by: 2

de · official · sha256:5af6268c607f197d78829ab8ea3de73816f5ac4d96f45458c05deaeecf3d410eDE

§ 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind.

Referencing norms: Buch1_25, VerbundeneKlageImDinglichenGerichtsstand

paragraph/250 · article · referenced by: 1

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§ 250 Form von Aufnahme und Anzeige Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

Referencing norms: AufnahmeDurchSchriftsatz

paragraph/251 · article · referenced by: 3

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§ 251 Ruhen des Verfahrens Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

Referencing norms: RuhenDesVerfahrens, ruhen_zweckmaessig, ruhen_zweckmaessig/external

paragraph/251a · article · referenced by: 5

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§ 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten (1) Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden. (2) Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen. Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte. (3) Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.

Referencing norms: EntscheidungNachAktenlage, RuhenWennWederAktenlageNochVertagungNach227, UrteilNachAktenlageNurNachFruehererVerhandlungInZweiWochen, entscheidung_nach_aktenlage, entscheidung_nach_aktenlage/external

paragraph/252 · article · referenced by: 1

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§ 252 Rechtsmittel bei Aussetzung Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Referencing norms: SofortigeBeschwerdeAussetzung

paragraph/26 · article · referenced by: 2

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§ 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

Referencing norms: Buch1_26, PersoenlicheKlageImDinglichenGerichtsstand

paragraph/27 · article · referenced by: 3

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§ 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft (1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. (2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

Referencing norms: Buch1_27, ErbschaftsklagenAmLetztenInlaendischenWohnsitzDesErblassers, GerichtsstandDerErbschaft

paragraph/28 · article · referenced by: 2

de · official · sha256:20ef84cf64a4e3ef722e3c4df3ffa2f9b9a2879137df2cba3e035de4985927c1DE

§ 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.

Referencing norms: Buch1_28, ErweiterterGerichtsstandDerErbschaft

paragraph/29 · article · referenced by: 3

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§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Referencing norms: Buch1_29, ErfuellungsortvereinbarungBegruendetZustaendigkeitNurBeiKaufleuten, GerichtsstandErfuellungsort

paragraph/29a · article · referenced by: 3

de · official · sha256:7099981f7293b6fb1094ac420be2be67ac7c2ac6f166a64b4c72c2bec60fdb48DE

§ 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen (1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

Referencing norms: AusschliesslicherGerichtsstandMietraeume, AusschliesslicherMietgerichtsstandGiltNichtFuerWohnraumNachBgb549, Buch1_29a

paragraph/29b · article

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§ 29b (weggefallen) -
paragraph/29c · article · referenced by: 5

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§ 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte (1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. (2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung. (4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Referencing norms: AbweichendeVereinbarungNachVerlegungOderUnbekanntemWohnsitzZulaessig, Buch1_29c, GerichtsstandFuerAusserhalbVonGeschaeftsraeumenGeschlosseneVertraege, KeineAnwendungDes33Abs2AufWiderklagenDerAnderenVertragspartei, VerbraucherbegriffDes29c

paragraph/3 · article · referenced by: 2

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§ 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Referencing norms: Buch1_3, WertfestsetzungNachFreiemErmessen

paragraph/30 · article · referenced by: 4

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§ 30 Gerichtsstand bei Beförderungen (1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtführer oder Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers oder ausführenden Verfrachters erhoben werden. (2) Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet. Eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.

Referencing norms: Buch1_30, GerichtsstandBeiFahrgastUndGepaeckbefoerderungAufSchiffen, GerichtsstandBeiGueterbefoerderung, VorabvereinbarungUeberSchiffsbefoerderungsgerichtsstandUnwirksam

paragraph/30a · article · referenced by: 2

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§ 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Referencing norms: Buch1_30a, GerichtsstandBeiBergungsanspruechen

paragraph/31 · article · referenced by: 2

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§ 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.

Referencing norms: Buch1_31, GerichtsstandDerVermoegensverwaltung

paragraph/32 · article · referenced by: 2

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§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Referencing norms: Buch1_32, GerichtsstandUnerlaubteHandlung

paragraph/32a · article · referenced by: 2

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§ 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.

Referencing norms: AusschliesslicherGerichtsstandDerUmwelteinwirkung, Buch1_32a

paragraph/32b · article · referenced by: 4

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§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen (1) Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannter Anspruch geltend gemacht wird, ist das folgende Gericht ausschließlich zuständig: 1. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen, 2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz der Zielgesellschaft und 3. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Referencing norms: AusschliesslicherGerichtsstandBeiKapmugAnspruechenKryptoDienstleister, AusschliesslicherGerichtsstandBeiKapmugAnspruechenNr1, AusschliesslicherGerichtsstandBeiKapmugAnspruechenZielgesellschaft, Buch1_32b

paragraph/33 · article · referenced by: 3

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§ 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage (1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

Referencing norms: Buch1_33, KeineWiderklageWennVereinbarungNach40Abs2Unzulaessig, WiderklageBeimGerichtDerKlage

paragraph/34 · article · referenced by: 2

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§ 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.

Referencing norms: Buch1_34, GerichtsstandDesHauptprozesses

paragraph/35 · article · referenced by: 2

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§ 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Referencing norms: Buch1_35, WahlUnterMehrerenGerichtsstaenden

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§ 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit (1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; 2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; 3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; 4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; 5. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; 6. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. (2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. (3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Referencing norms: BestimmungBeiDinglichemGerichtsstandUeberMehrereBezirke, BestimmungBeiMehrfacherRechtskraeftigerUnzustaendigkeit, BestimmungBeiMehrfacherRechtskraeftigerZustaendigkeit, BestimmungBeiStreitgenossenOhneGemeinschaftlichenGerichtsstand, BestimmungBeiUngewissenBezirksgrenzen, BestimmungBeiVerhinderungDesZustaendigenGerichts, BestimmungDurchDasOberlandesgerichtStattDesBundesgerichtshofs, Buch1_36, VorlageAnDenBundesgerichtshofBeiAbweichung

paragraph/37 · article · referenced by: 3

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§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung (1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

Referencing norms: BestimmungsbeschlussIstNichtAnfechtbar, BestimmungsentscheidungDurchBeschluss, Buch1_37

paragraph/38 · article · referenced by: 5

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§ 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung (1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. (2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist. (3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich 1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder 2. für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Referencing norms: Buch1_38, Gerichtsstandsvereinbarung, GerichtsstandsvereinbarungBeiFehlendemInlandsgerichtsstandSchriftlich, GerichtsstandsvereinbarungBeiWohnsitzverlegungOderUnbekanntemAufenthaltZulaessig, GerichtsstandsvereinbarungNachEntstehenDerStreitigkeitZulaessig

paragraph/39 · article · referenced by: 2

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§ 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Referencing norms: Buch1_39, ZustaendigkeitDurchRuegeloseVerhandlung

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§ 4 Wertberechnung; Nebenforderungen (1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. (2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

Referencing norms: Buch1_4, WechselzinsenKostenUndProvisionSindNebenforderungen, ZeitpunktDerWertberechnung

paragraph/40 · article · referenced by: 5

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§ 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung (1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. (2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn 1. der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder 2. für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.

Referencing norms: Buch1_40, GerichtsstandsvereinbarungOhneBestimmtesVerhaeltnisUnwirksam, RuegelosesVerhandelnBegruendetZustaendigkeitInDiesenFaellenNicht, VereinbarungUnzulaessigBeiAusschliesslichemGerichtsstand, VereinbarungUnzulaessigBeiNichtvermoegensrechtlicherAmtsgerichtszuweisung

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§ 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; 2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; 4. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; 5. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; 6. in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt; 7. in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird; 8. in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

Referencing norms: Buch1_41, RichterAlsParteiAusgeschlossen, RichterAlsProzessbevollmaechtigterOderGesetzlicherVertreterAusgeschlossen, RichterAlsZeugeOderSachverstaendigerAusgeschlossen, RichterInSachenDesEhegattenAusgeschlossen, RichterInSachenDesLebenspartnersAusgeschlossen, RichterInSachenVerwandterOderVerschwaegerterAusgeschlossen, RichterNachAussergerichtlicherKonfliktbeilegungAusgeschlossen, RichterNachMitwirkungAnAngefochtenerEntscheidungAusgeschlossen, RichterNachMitwirkungImUeberlangenVerfahrenAusgeschlossen

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de · official · sha256:e7003b4216ad8a094272fc96301bd1c0262061328ba2d629591479cb8d30a84bDE

§ 42 Ablehnung eines Richters (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. (3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Referencing norms: AblehnungWegenBesorgnisDerBefangenheit, AblehnungWegenGesetzlichenAusschlusses, AblehnungsrechtStehtBeidenParteienZu, Buch1_42

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de · official · sha256:acfd9d44d885277a8e443c8b2699a39d6036a6879d577d4f8d7764c1a2ef4913DE

§ 43 Verlust des Ablehnungsrechts Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Referencing norms: Buch1_43, VerlustDesAblehnungsrechts

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de · official · sha256:8bc20bfce754b16af19a3460e479d878a001a256ca66de6f9c7363b677f00ab2DE

§ 44 Ablehnungsgesuch (1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. (4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

Referencing norms: AbgelehnterRichterHatSichDienstlichZuAeussern, AblehnungsgesuchBeimGerichtDesRichters, Buch1_44, ParteiDarfNichtZurVersicherungAnEidesStattZugelassenWerden, SpaeteresEntstehenOderBekanntwerdenIstGlaubhaftZuMachen

paragraph/45 · article · referenced by: 5

de · official · sha256:c5f573e98b6b15856d89c2d4c1abc8cedd3c3f95c580b5105f377841472b12c4DE

§ 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch (1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. (3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

Referencing norms: AblehnungsentscheidungOhneMitwirkungDesAbgelehnten, AndererRichterDesAmtsgerichtsEntscheidetUeberDasGesuch, Buch1_45, KeineEntscheidungWennAbgelehnterDasGesuchFuerBegruendetHaelt, NaechsthoeheresGerichtBeiBeschlussunfaehigkeit

paragraph/46 · article · referenced by: 4

de · official · sha256:21e73baac71688028d3eddf9e9f1efd61bb113d0eb57600119a640558b7ce8ffDE

§ 46 Entscheidung und Rechtsmittel (1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

Referencing norms: AblehnungsentscheidungDurchBeschluss, Buch1_46, KeinRechtsmittelGegenBegruendetenAblehnungsbeschluss, SofortigeBeschwerdeGegenUnbegruendetenAblehnungsbeschluss

paragraph/47 · article · referenced by: 4

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§ 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen (1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

Referencing norms: Buch1_47, NachAnbringungLiegenderTeilDerVerhandlungIstZuWiederholen, NurUnaufschiebbareAmtshandlungenDesAbgelehnten, TerminDarfUnterMitwirkungDesAbgelehntenFortgesetztWerden

paragraph/48 · article · referenced by: 2

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§ 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

Referencing norms: Buch1_48, EntscheidungBeiSelbstablehnungOderAusschlusszweifel

paragraph/49 · article · referenced by: 2

de · official · sha256:7a466099944a4c3376482d5cdaea374a869a3ad17fd099fd2c936b0ec224da68DE

§ 49 Urkundsbeamte Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.

Referencing norms: AblehnungDesUrkundsbeamtenDurchSeinGericht, Buch1_49

paragraph/5 · article · referenced by: 2

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§ 5 Mehrere Ansprüche Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Referencing norms: Buch1_5, MehrereKlageanspruecheWerdenZusammengerechnet

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§ 50 Parteifähigkeit Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

Referencing norms: Buch1_50, ParteifaehigkeitAusRechtsfaehigkeit

paragraph/51 · article · referenced by: 4

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§ 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung (1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. (2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich. (3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Referencing norms: Buch1_51, MassstabBuergerlichesRecht, SchriftlicherVertretungsbevollmaechtigterStehtGesetzlichemVertreterGleich, VerschuldenDesGesetzlichenVertretersStehtDemDerParteiGleich

paragraph/52 · article · referenced by: 2

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§ 52 Umfang der Prozessfähigkeit Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

Referencing norms: Buch1_52, ProzessfaehigkeitAusGeschaeftsfaehigkeit

paragraph/53 · article · referenced by: 3

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§ 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung (1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. (2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.

Referencing norms: BetreuterStehtNachAusschliesslichkeitserklaerungEinerNichtProzessfaehigenPersonGleich, Buch1_53, ProzessfaehigkeitBeiRechtlicherBetreuung

paragraph/54 · article · referenced by: 2

de · official · sha256:6a164f933a4875bb232611beb8928fd5576f95398700572901e019f63343c56eDE

§ 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.

Referencing norms: Buch1_54, ProzesshandlungOhneBesondereErmaechtigungGueltig

paragraph/55 · article · referenced by: 2

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§ 55 Prozessfähigkeit von Ausländern Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.

Referencing norms: Buch1_55, ProzessfaehigkeitVonAuslaendernNachLexFori

paragraph/56 · article · referenced by: 2

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§ 56 Prüfung von Amts wegen (1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen. (2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

Referencing norms: Buch1_56, PruefungVonAmtsWegen

paragraph/57 · article · referenced by: 3

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§ 57 Prozesspfleger (1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen. (2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

Referencing norms: BesondererVertreterAuchBeiVerklagungAmAufenthaltsort, Buch1_57, ProzesspflegerBeiGefahrImVerzug

paragraph/58 · article · referenced by: 3

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§ 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff (1) Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.

Referencing norms: Buch1_58, ProzesspflegerBeiAufgegebenemSchiffOderSchiffsbauwerk, ProzesspflegerBeiHerrenlosemGrundstueck

paragraph/59 · article · referenced by: 2

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§ 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Referencing norms: Buch1_59, StreitgenossenschaftBeiRechtsgemeinschaftOderIdentitaetDesGrundes

paragraph/6 · article · referenced by: 2

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§ 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

Referencing norms: Buch1_6, WertBeiBesitzSicherstellungOderPfandrecht

paragraph/60 · article · referenced by: 2

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§ 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Referencing norms: Buch1_60, StreitgenossenschaftBeiGleichartigkeitDerAnsprueche

paragraph/61 · article · referenced by: 2

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§ 61 Wirkung der Streitgenossenschaft Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

Referencing norms: Buch1_61, WirkungDerStreitgenossenschaftAlsEinzelne

paragraph/62 · article · referenced by: 3

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§ 62 Notwendige Streitgenossenschaft (1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen. (2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Referencing norms: Buch1_62, NotwendigeStreitgenossenschaftBeiSaeumnisEinzelner, SaeumigeStreitgenossenSindAuchImSpaeterenVerfahrenZuzuziehen

paragraph/63 · article · referenced by: 2

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§ 63 Prozessbetrieb; Ladungen Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.

Referencing norms: Buch1_63, ProzessbetriebDurchJedenStreitgenossen

paragraph/64 · article · referenced by: 2

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§ 64 Hauptintervention Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.

Referencing norms: Buch1_64, HauptinterventionBisZurRechtskraft

paragraph/65 · article · referenced by: 2

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§ 65 Aussetzung des Hauptprozesses Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.

Referencing norms: AussetzungDesHauptprozessesBeiHauptintervention, Buch1_65

paragraph/66 · article · referenced by: 3

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§ 66 Nebenintervention (1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

Referencing norms: Buch1_66, NebeninterventionBisZurRechtskraftAuchMitRechtsmittel, NebeninterventionStatthaft

paragraph/67 · article · referenced by: 2

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§ 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

Referencing norms: Buch1_67, RechtsstellungDesNebenintervenienten

paragraph/68 · article · referenced by: 2

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§ 68 Wirkung der Nebenintervention Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

Referencing norms: Buch1_68, NebenintervenientNichtGehoertMitUnrichtigerEntscheidung

paragraph/69 · article · referenced by: 2

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§ 69 Streitgenössische Nebenintervention Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

Referencing norms: Buch1_69, StreitgenoessischeNebenintervention

paragraph/7 · article · referenced by: 2

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§ 7 Grunddienstbarkeit Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

Referencing norms: Buch1_7, WertEinerGrunddienstbarkeit

paragraph/70 · article · referenced by: 5

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§ 70 Beitritt des Nebenintervenienten (1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; 2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat; 3. die Erklärung des Beitritts. (2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

Referencing norms: AllgemeineVorschriftenUeberVorbereitendeSchriftsaetzeGeltenFuerDenBeitritt, BeitrittDesNebenintervenientenDurchSchriftsatz, BeitrittsschriftsatzIstBeidenParteienZuzustellen, BeitrittsschriftsatzMussInhaltDesAbsatz1Satz2Enthalten, Buch1_70

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§ 71 Zwischenstreit über Nebenintervention (1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. (2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt. (3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

Referencing norms: Buch1_71, IntervenientWirdBisZurRechtskraeftigenUnzulaessigkeitZugezogen, SofortigeBeschwerdeGegenZwischenurteilUeberNebenintervention, ZulassungDesNebenintervenientenBeiGlaubhaftemInteresse

paragraph/72 · article · referenced by: 4

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§ 72 Zulässigkeit der Streitverkündung (1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. (2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

Referencing norms: Buch1_72, DritterIstZuWeitererStreitverkuendungBerechtigt, GerichtUndErnannterSachverstaendigerSindNichtDritter, ZulaessigkeitDerStreitverkuendungBisZurRechtskraft

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§ 73 Form der Streitverkündung Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

Referencing norms: Buch1_73, StreitverkuendungWirksamMitZustellungAnDenDritten

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§ 74 Wirkung der Streitverkündung (1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. (3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Referencing norms: BeitrittDesDrittenNachGrundsaetzenDerNebenintervention, Buch1_74, InterventionswirkungGiltAbMoeglichemBeitritt, RechtsstreitWirdOhneRuecksichtAufDenDrittenFortgesetzt

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de · official · sha256:ef50a09e808ebd0ce4bfa4576aaa1a09d15a6a5eef5a998388fb67f59ad31fd8DE

§ 75 Gläubigerstreit Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, der die geltend gemachte Forderung für sich in Anspruch nimmt, der Streit verkündet und tritt der Dritte in den Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung zugunsten der streitenden Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt, auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurteilung in die durch seinen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit über die Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden Gläubigern allein fortzusetzen. Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag zuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen, nicht durch dessen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten, einschließlich der Kosten der Hinterlegung, zu verurteilen.

Referencing norms: Buch1_75, EntlassungDesBeklagtenImGlaeubigerstreitNachHinterlegung

paragraph/76 · article · referenced by: 5

de · official · sha256:4cd37c84704a811b042de189dcf0c3fb95067affb4e6fcc66b922dd14565c339DE

§ 76 Urheberbenennung bei Besitz (1) Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen behauptet, kann vor der Verhandlung zur Hauptsache unter Einreichung eines Schriftsatzes, in dem er den mittelbaren Besitzer benennt, und einer Streitverkündungsschrift die Ladung des mittelbaren Besitzers zur Erklärung beantragen. Bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schluss des Termins, in dem sich der Benannte zu erklären hat, kann der Beklagte die Verhandlung zur Hauptsache verweigern. (2) Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klageantrage zu genügen. (3) Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozess zu übernehmen. Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit erforderlich, als er Ansprüche geltend macht, die unabhängig davon sind, dass der Beklagte auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im Absatz 1 bezeichneten Art besitzt. (4) Hat der Benannte den Prozess übernommen, so ist der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar.

Referencing norms: BeklagterDarfDemKlageantragGenuegenWennBenannterBestreitetOderSchweigt, BeklagterIstNachProzessuebernahmeVonDerKlageZuEntbinden, BenannterDarfProzessMitZustimmungDesBeklagtenUebernehmen, Buch1_76, VerweigerungDerHauptsacheBisZurErklaerungDesBenannten

paragraph/77 · article · referenced by: 2

de · official · sha256:eebc1b5b0c6807ef4d1caaee20673b3020d8eeb104bbfc3f2badd0e40e18b353DE

§ 77 Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung Ist von dem Eigentümer einer Sache oder von demjenigen, dem ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des Eigentums oder seines Rechts Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen erhoben, so sind die Vorschriften des § 76 entsprechend anzuwenden, sofern der Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung des Rechtes eines Dritten vorgenommen zu haben behauptet.

Referencing norms: Buch1_77, UrheberbenennungBeiEigentumsbeeintraechtigungEntsprechend76

paragraph/78 · article · referenced by: 5

de · official · sha256:1db4c38ee88e7089e5a17a4d38616830cc6c9698eb15885e5cccf7789d265587DE

§ 78 Anwaltsprozess (1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. (2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. (3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden. (4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Referencing norms: AnwaltszwangGiltNichtVorBeauftragtemRichterUndUrkundsbeamten, AnwaltszwangLandgericht, BehoerdenKoennenSichInDerNichtzulassungsbeschwerdeDurchRichteramtsbefaehigteVertretenLassen, Buch1_78, ZurVertretungBerechtigterRechtsanwaltKannSichSelbstVertreten

paragraph/78a · article

de · official · sha256:476eed768460e69975cbe7eaf5c7e79ed49d2b3dadc6faeac38fd2f539560da7DE

§ 78a (weggefallen)
paragraph/78b · article · referenced by: 3

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§ 78b Notanwalt (1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. (2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Referencing norms: BeiordnungEinesNotanwalts, Buch1_78b, SofortigeBeschwerdeGegenAblehnungDerBeiordnung

paragraph/78c · article · referenced by: 5

de · official · sha256:e951e5a5c78b09d293c8715a4fd40e9265bddc57df01ad64fccda80e32f45c28DE

§ 78c Auswahl des Rechtsanwalts (1) Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt. (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist. (3) Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.

Referencing norms: AuswahlDesNotanwaltsDurchDenVorsitzenden, BeigeordneterKannUebernahmeVonRvgVorschussAbhaengigMachen, Buch1_78c, SofortigeBeschwerdeDesAnwaltsGegenAblehnungDerAufhebungDerBeiordnung, SofortigeBeschwerdeGegenAuswahlverfuegungNach78cAbs1

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de · official · sha256:f2dccb84ecaaffad91165bff0d8a9395931891e332d60faf686766b551c192d9DE

§ 79 Parteiprozess (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind. (2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, 3. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, 4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), und Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind. Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Referencing norms: BeschaeftigteDerParteiSindAlsBevollmaechtigteVertretungsbefugt, Buch1_79, FamilienangehoerigeRichteramtsbefaehigteUndStreitgenossenSindUnentgeltlichVertretungsbefugt, GerichtWeistNichtBefugteBevollmaechtigteZurueck, InkassoUndKreditdienstleisterSindImMahnUndBeweglichenZvvVertretungsbefugt, NichtNatuerlicheBevollmaechtigteHandelnDurchOrgane, ParteiprozessSoweitKeinAnwaltszwang, RichterDuerfenNichtAlsBevollmaechtigteVorEigenemGerichtAuftreten, VerbraucherverbaendeSindBeiEinziehungVertretungsbefugt

paragraph/8 · article · referenced by: 2

de · official · sha256:29f45b2ac2ecdae7c83393cec54e3453e002d10c520525f7988fcc30c398d786DE

§ 8 Pacht- oder Mietverhältnis Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Referencing norms: Buch1_8, WertStreitigenPachtOderMietverhaeltnisses

paragraph/80 · article · referenced by: 2

de · official · sha256:48fb875c09a52f5fb54fb4134355d632c81affb30d1dfc92fd5d1f7ff56cbd3bDE

§ 80 Prozessvollmacht Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Referencing norms: Buch1_80, ProzessvollmachtSchriftlich

paragraph/81 · article · referenced by: 2

de · official · sha256:9485046d61296d3344fe8db37b7372484b42ea948df35ba885aede1caee96f68DE

§ 81 Umfang der Prozessvollmacht Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

Referencing norms: Buch1_81, UmfangDerProzessvollmacht

paragraph/82 · article · referenced by: 2

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§ 82 Geltung für Nebenverfahren Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.

Referencing norms: Buch1_82, VollmachtFuerNebenverfahrenAusDemHauptprozess

paragraph/83 · article · referenced by: 3

de · official · sha256:d1f88168e20607fefe8e7ad0df3c2b85d996b8d3c049db00b2ce8bf4513277cfDE

§ 83 Beschränkung der Prozessvollmacht (1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft. (2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

Referencing norms: BeschraenkungDerVollmachtOhneWirkungAusserVergleichVerzichtAnerkenntnis, Buch1_83, EinzelvollmachtSoweitKeinAnwaltszwang

paragraph/84 · article · referenced by: 2

de · official · sha256:4d1a64daee7e037901a1811c8c3ee29950019ad7bc938923143a75e17072b886DE

§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.

Referencing norms: Buch1_84, MehrereBevollmaechtigteGemeinschaftlichUndEinzeln

paragraph/85 · article · referenced by: 3

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§ 85 Wirkung der Prozessvollmacht (1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden. (2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich. Fußnote: § 85 Abs. 2: Mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v. 20.4.1982 I 1169 - 2 BvL 26/81 -

Referencing norms: Buch1_85, VerschuldenDesBevollmaechtigtenStehtDemDerParteiGleich, WirkungDerProzessvollmacht

paragraph/86 · article · referenced by: 2

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§ 86 Fortbestand der Prozessvollmacht Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

Referencing norms: Buch1_86, FortbestandDerVollmachtBeiTodOderAenderungDerVertretung

paragraph/87 · article · referenced by: 3

de · official · sha256:cc17dc658f71439b5434248a41ba7ffbd2fb39003b7511a791a91c434b556f1fDE

§ 87 Erlöschen der Vollmacht (1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. (2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

Referencing norms: BevollmaechtigterDarfBisZurAnderweitigenVorsorgeHandeln, Buch1_87, ErloeschenDerVollmachtDurchAnzeige

paragraph/88 · article · referenced by: 3

de · official · sha256:940a5363939f8d278b2dd7420e9d10331d3f8d3c430927104d342ce2f2b7ce13DE

§ 88 Mangel der Vollmacht (1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Referencing norms: Buch1_88, GerichtHatVollmachtmangelVonAmtsWegenZuBeruecksichtigen, RugeDesVollmachtmangels

paragraph/89 · article · referenced by: 3

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§ 89 Vollmachtloser Vertreter (1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen. (2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

Referencing norms: Buch1_89, GenehmigungDerProzessfuehrung, ParteiMussProzessfuehrungBeiMuendlicherVollmachtOderGenehmigungGeltenLassen

paragraph/9 · article · referenced by: 2

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§ 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Referencing norms: Buch1_9, WertWiederkehrenderNutzungenOderLeistungen

paragraph/90 · article · referenced by: 3

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§ 90 Beistand (1) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Referencing norms: Buch1_90, ParteienKoennenMitBeistaendenErscheinen, VorbringenDesBeistandsGiltAlsVorbringenDerPartei

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§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. (2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. (3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist. (4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat. (5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Referencing norms: AnDieUnterlegeneGezahlteKostenGehoerenZuDenKostenDesObsiegenden, Buch1_91, GesetzlicheAnwaltsgebuehrenDerObsiegendenParteiZuErstatten, GuetegebuehrenGehoerenZuDenProzesskostenWennKlageBinnenJahresfrist, KostenUnterliegendePartei, VerjaehrungDesKostenerstattungsanspruchsBisZurBeendigungGehemmt

paragraph/91a · article · referenced by: 4

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§ 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache (1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist. (2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Referencing norms: Buch1_91a, GegnerIstVorDerBeschwerdeentscheidungNach91aZuHoeren, KostenBeiErledigungDurchBeschluss, SofortigeBeschwerdeGegenKostenbeschlussNach91aWennStreitwertUebersteigt511

paragraph/92 · article · referenced by: 2

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§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen (1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn 1. die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder 2. der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Referencing norms: Buch1_92, KostenBeiTeilweisemObsiegenAufhebenOderTeilen

paragraph/93 · article · referenced by: 2

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§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Referencing norms: Buch1_93, KostenBeiSofortigemAnerkenntnis

paragraph/93a · article

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§ 93a (weggefallen) -
paragraph/93b · article · referenced by: 1

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§ 93b Kosten bei Räumungsklagen (1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf stattgegeben, dass ein Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Angabe von Gründen verlangt hatte und der Kläger aus Gründen obsiegt, die erst nachträglich entstanden sind (§ 574 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Abweisung der Klage entsprechend. (2) Wird eine Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf abgewiesen, dass auf Verlangen des Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt wird, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegen, wenn er auf Verlangen des Klägers nicht unverzüglich über die Gründe des Widerspruchs Auskunft erteilt hat. Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses entsprechend, wenn der Klage stattgegeben wird. (3) Erkennt der Beklagte den Anspruch auf Räumung von Wohnraum sofort an, wird ihm jedoch eine Räumungsfrist bewilligt, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte bereits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist vom Kläger vergeblich begehrt hatte.

Referencing norms: Buch1_93b

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§ 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen Anspruch geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu bestreiten.

Referencing norms: Buch1_94, KostenBeiUebergangenemAnspruchOhneVorherigeMitteilung

paragraph/95 · article · referenced by: 2

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§ 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.

Referencing norms: Buch1_95, KostenBeiSaeumnisOderVerschulden

paragraph/96 · article · referenced by: 2

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§ 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Referencing norms: Buch1_96, KostenErfolgloserAngriffsOderVerteidigungsmittel

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§ 97 Rechtsmittelkosten (1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. (3) (weggefallen)

Referencing norms: Buch1_97, KostenDesRechtsmittelsDerObsiegendenBeiNeuemVorbringen, KostenEinesOhneErfolgEingelegtenRechtsmittels

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§ 98 Vergleichskosten Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

Referencing norms: Buch1_98, KostenDesDurchVergleichErledigtenRechtsstreitsAufgehoben, VergleichskostenGegeneinanderAufgehoben

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§ 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen (1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Referencing norms: AnfechtungDerKostenentscheidungOhneHauptrechtsmittelUnzulaessig, Buch1_99, GegnerVorEntscheidungUeberKostenbeschwerdeZuHoeren, SofortigeBeschwerdeGegenKostenentscheidungNachAnerkenntnisurteil

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