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Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) vom 5. Dezember 2022
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- BGBl. I 2022 S. 2160
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022, S. 2160
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7. In § 19 Absatz 3 wird die Angabe „51 Euro“ durch
die Angabe „57 Euro“ ersetzt.Referencing norms: ZusatzbetragJeWeiteresMitglied/value/urn%3Ade%3Asocial%3Aclir%3Awohngeld%3Aparam%3AZusatzbetragJeWeiteresMitglied%232023-01-01/definition
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16. Die Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 19 Absatz 1)
Werte für „a“, „b“ und „c“
Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
1
Haushaltsmitglied
3
Haushaltsmitglieder
2
Haushaltsmitglieder
4
Haushaltsmitglieder
6
Haushaltsmitglieder
5
Haushaltsmitglieder
a
4,000E-2
3,000E-2
2,000E-2
1,000E-2
0
– 1,000E-2
b
4,991E-4
3,716E-4
3,035E-4
2,251E-4
1,985E-4
1,792E-4
c
4,620E-5
3,450E-5
2,780E-5
2,000E-5
1,950E-5
1,880E-5
7
Haushaltsmitglieder
9
Haushaltsmitglieder
8
Haushaltsmitglieder
10
Haushaltsmitglieder
11
Haushaltsmitglieder
12
Haushaltsmitglieder
a
– 2,000E-2
– 3,000E-2
– 4,000E-2
– 6,000E-2
– 9,000E-2
– 1,200E-1
b
1,657E-4
1,648E-4
1,432E-4
1,300E-4
1,188E-4
1,152E-4
c
1,870E-5
1,870E-5
1,880E-5
1,880E-5
2,220E-5
2,510E-5
Hierbei bedeuten: E-1 geteilt durch
10,
E-2 geteilt durch
100,
E-4 geteilt durch
10 000,
E-5 geteilt durch
100 000.
Anlage 3
(zu § 19 Absatz 2)
Rechenschritte und Rundungen
1. Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
4
Haushaltsmitglieder
5
Haushaltsmitglieder
6
Haushaltsmitglieder
1
Haushaltsmitglied
2
Haushaltsmitglieder
3
Haushaltsmitglieder
M
52
64
76
88
99
99
Y
350
600
800
1 000
1 200
1 400
2165
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
7
Haushaltsmitglieder
8
Haushaltsmitglieder
9
Haushaltsmitglieder
10
Haushaltsmitglieder
11
Haushaltsmitglieder
12
Haushaltsmitglieder
M
111
123
135
146
180
286
Y
1 600
1 800
2 000
2 200
2 400
2 600
2. Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a“, „b“, „c“ (Anlage 2)
und für „M“ und „Y“ in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden
Rechenschritte:
Berechnung der Dezimalzahlen
z1 = a + b · M + c ∙ Y,
z2 = z1 ∙ Y,
z3 = M – z2,
z4 = 1,15 ∙ z3.
Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.
3. Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag
abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.“Referencing norms: MindestwertMMitglieder1/value/urn%3Ade%3Asocial%3Aclir%3Awohngeld%3Aparam%3AMindestwertMMitglieder1%232023-01-01/definition, MindestwertMMitglieder10/value/urn%3Ade%3Asocial%3Aclir%3Awohngeld%3Aparam%3AMindestwertMMitglieder10%232023-01-01/definition, MindestwertMMitglieder11/value/urn%3Ade%3Asocial%3Aclir%3Awohngeld%3Aparam%3AMindestwertMMitglieder11%232023-01-01/definition, MindestwertMMitglieder12/value/urn%3Ade%3Asocial%3Aclir%3Awohngeld%3Aparam%3AMindestwertMMitglieder12%232023-01-01/definition, MindestwertMMitglieder2/value/urn%3Ade%3Asocial%3Aclir%3Awohngeld%3Aparam%3AMindestwertMMitglieder2%232023-01-01/definition, MindestwertMMitglieder3/value/urn%3Ade%3Asocial%3Aclir%3Awohngeld%3Aparam%3AMindestwertMMitglieder3%232023-01-01/definition, MindestwertMMitglieder4/value/urn%3Ade%3Asocial%3Aclir%3Awohngeld%3Aparam%3AMindestwertMMitglieder4%232023-01-01/definition, 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Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
2211
Verordnung
zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
Vom 1. Dezember 2022
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3c, Nummer 4 und 6,
jeweils in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 9 Absatz 1
zuletzt durch Artikel 337 Nummer 4 Buchstabe a der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 6, 6a und 9
in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und des § 3a
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3
Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des
Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279)
eingefügt worden ist, § 3 Absatz 1 Nummer 9 durch
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) eingefügt worden ist,
§ 3 Absatz 6 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Mai
2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist und § 3a
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist,
auf Grund des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 3019) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Sportbootführerscheinverordnung
Die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai
2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2021
(BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fahrerlaubnis“ die Wörter „und als Nachweis“ eingefügt.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„(7) Fahrzeugbezogene Berechtigungen eines
in Absatz 4 bezeichneten Befähigungsnachweises, die zu Gunsten des Inhabers von § 1 abweichen, sind in den nach Satz 1 auszustellenden Sportbootführerschein einzutragen.“
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7
und nach § 5 Absatz 4 können auch elektro-
nisch über das Verwaltungsportal des Bundes
gestellt werden.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fahrerlaubnis“ die Wörter „und als Nachweis“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7
können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden.“
3. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und
auf den Seeschifffahrtsstraßen Personen beim
Führen eines Sportbootes, sofern das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine
ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung bei Verwendung eines
a) Verbrennungsmotors höchstens 11,03 Kilowatt,
b) Elektromotors höchstens 7,5 Kilowatt in der
Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN
60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,“.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zum Führen eines Sportbootes körperlich und psychisch (medizinisch) tauglich sein,“.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt
oder sonst in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf der schriftlichen oder
elektronischen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.“
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die medizinische Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis
eines niedergelassenen Arztes nach Anhang 1
der Anlage 2 zu bestätigen. Zur Beurteilung der
medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt
1. eine Bescheinigung über das ausreichende
Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Ausgabe September 2013 und
2. eine Bescheinigung über das Hörvermögen
eines in der Handwerksrolle eingetragenen
Hörakustikerbetriebs
vorgelegt werden. Die medizinische Tauglichkeit
kann auch durch Tauglichkeitsnachweis nach
Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung
2212
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
oder durch ein Seediensttauglichkeitszeugnis
für den Decksdienst nach § 5 der MaritimenMedizin-Verordnung nachgewiesen werden.
(3) Bestehen Zweifel an der medizinischen
Tauglichkeit, kann zu ihrer Feststellung oder
Überprüfung der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen oder fachärztlichen
Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.
(4) Wird einem Bewerber durch den Tauglichkeitsnachweis eine vorübergehende oder dauerhaft bedingte medizinische Tauglichkeit bescheinigt oder tritt eine bedingte medizinische
Tauglichkeit später ein, sind Maßnahmen und
Beschränkungen (Auflagen) in die Fahrerlaubnis
aufzunehmen, die geeignet sind, die mit der
bedingten medizinischen Tauglichkeit verbundenen Gefahren auszugleichen. Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann
nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Fällt
ein Mangel der medizinischen Tauglichkeit
nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag aufgehoben werden.
Für die Erteilung und Aufhebung der Auflagen
sind die beliehenen Verbände zuständig.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die
Wörter „schriftlich oder elektronisch über das
Verwaltungsportal des Bundes“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „ein
ärztliches Zeugnis nach dem Muster
der Anlage 2, das“ durch die Wörter
„einen medizinischen Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster nach Anhang 1 der Anlage 2, der“ ersetzt.
bbb) In Nummer 5 wird die Angabe „(Belegart O)“ gestrichen.
ccc) Nummer 11 wird durch folgende Nummern 11 und 12 ersetzt:
„11. im Fall eines elektronischen Verfahrens eine E-Mail-Adresse,
12. freiwillig eine Telefonnummer.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben, sofern dieser nicht elektronisch
über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt wird.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die
Absätze 3 und 4.
e) Im neuen Absatz 3 wird die Nummer 2 wie folgt
gefasst:
„2. der angeforderte Vorschuss für die voraussichtlich entstehenden Gebühren bezahlt
worden ist.“
f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Wollen Bewerber die Prüfung für einen in
§ 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei
einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat
der bisher zuständige Prüfungsausschuss die in
Absatz 2 genannten Unterlagen, eine Ergebnisniederschrift über die bereits abgelegte Teilprüfung sowie sonstige Aktenbestandteile nach
Zahlung der hierfür erforderlichen Zustellungskosten durch den Bewerber an den anderen
Prüfungsausschuss zu übersenden. Die Gebühr
zur Zulassung zur Prüfung wird von dem anderen Prüfungsausschuss erneut erhoben. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Zeitpunkten“ die Wörter „und bei unterschiedlichen
Prüfungsausschüssen, auch des jeweils anderen Verbands,“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, die
die jeweiligen Prüfungen oder Teilprüfungen abnimmt“ angefügt.
c) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Jahresfrist beginnt mit Antritt der ersten
Teilprüfung.“
d) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat
ihm der Vorsitzende, ein von ihm beauftragtes
Mitglied der Prüfungskommission oder der Prüfungsausschussleiter das Ergebnis fernmündlich, mündlich, per E-Mail oder schriftlich innerhalb von 72 Stunden mitzuteilen.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zum Führen eines Sportbootes medizinisch tauglich sein,“.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit ist dem jeweiligen beliehenen Verband ein Tauglichkeitsnachweis nach dem
Muster in Anhang 2 der Anlage 2 vorzulegen, der vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem beliehenen Verband in einem
verschlossenen Umschlag und in Abschrift
dem Prüfer zuzuleiten ist.“
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
dd) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „der körperlichen und geistigen Tauglichkeit“ durch
die Wörter „der medizinischen Tauglichkeit“
ersetzt.
ee) Im neuen Satz 4 wird das Wort „behördliches“ gestrichen und die Angabe „(Belegart O)“ durch die Wörter „zur Vorlage bei
einer Behörde“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahren“
die Wörter „und kann nach Nachweis des
Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz 1
Satz 2 erneuert werden“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
2213
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
„Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung kann auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der in einem
Verzeichnis gemäß § 17 registriert ist“ durch
die Wörter „der in einem amtlichen Register verzeichnet ist“ ersetzt.
9. In § 12 Absatz 2 wird nach dem Wort „unter“ das
Wort „ständiger“ eingefügt.
10. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)
Muster für den amtlichen Sportbootführerschein
Vorderseite
Rückseite
Das Zertifikat ist unter Berücksichtigung der internationalen ISO/IEC-Norm 7810 auszustellen.
Ländercode gemäß ISO ALPHA-2.
2214
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Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2)
Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen
(allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)
Einführung
Der untersuchende Arzt soll bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeiten in Bezug
auf Auftreten und Prognose abdeckt.
Die Grundsätze, die bei dem hier angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von der untenstehenden Auflistung abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen, klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen
sind:
1. Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an
Bord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund derer sie
nicht in der Lage ist, die für den Betrieb des Sportboots notwendigen Aufgaben jederzeit ausführen zu
können und die Umgebung korrekt wahrzunehmen.
2. Die in der Tabelle in Teil 1 aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheitsstörungen, die zu einer Untauglichkeit führen können. Sie sind als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und
ersetzen nicht eine fundierte ärztliche Beurteilung des Einzelfalls. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen
auf der Feststellung der Gesundheitsstörung und der Beurteilung sonstiger pathologischer Merkmale, die
sich der untersuchenden Person zeigen.
In den Teilen 2 und 3 finden sich jeweils die relevanten Tauglichkeitsanforderungen für das erforderliche
Hör- und Seevermögen (ICD-10-Codes H 00-59 und H 68-95); diese können auch von einer Stelle nach § 6
Absatz 2 Satz 2 dem Arzt bestätigt werden.
3. In der Tabelle in Teil 1 sind zu üblichen Gesundheitsstörungen Kriterien zur Orientierung angegeben, die zu
einer Untauglichkeit führen können. Auch führt die Tabelle Kriterien an, die trotz der Gesundheitsstörung
einer Tauglichkeit nicht entgegenstehen. Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer
gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Einige Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen sind ebenfalls in der Tabelle genannt.
In den Teilen 2 und 3 sind neben den Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen potentielle Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen vorgegeben.
4. Das Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung ist unter Verwendung der Muster in Anhang 1 oder 2 dieser
Anlage festzuhalten; weitere Angaben sind zu unterlassen.
Teil 1
Orientierungskriterien zur Beurteilung der Tauglichkeit
Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
Spalte 1: Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO – 10. Revision (ICD-10); die Codes werden
als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der
Daten angeführt;
Spalte 2: der allgemeine Name der Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten;
Spalte 3: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: untauglich;
Spalte 4: die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: tauglich.
Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte oder den Untersuchten zum Führen
eines Sportbootes als ungeeignet oder trotzdem geeignet oder beschränkt geeignet erscheinen lassen, können sein:
Code
Gesundheitsstörung
Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit
A 00-B99
(allgemein)
Infektionen
Persönliche Einschränkungen
Unvereinbarkeit
Vereinbarkeit
Keine Symptome, die das
Bei fortbestehendem Risiko
für rezidivierende Beeinträch- sichere Handeln beeinträchtigen
tigungen oder wiederholte
Beschränkung 04*** kann
Infektionen
angezeigt sein
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Code
Gesundheitsstörung
Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit
D 50-89
nicht
separat
gelistet
Bluterkrankungen
Unterschiedliche Blutungsneigung, mögliche Einschränkung
der Belastbarkeit
E 00-90
Endokrine und Stoffwechselerkrankungen
2215
Unvereinbarkeit
Vereinbarkeit
Chronische Gerinnungsstörung
Beurteilung des Einzelfalls
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
Wenn Zustand stabil ist und
Bei unzureichend kontrollierter
keine Beeinträchtigungen durch
Stoffwechselsituation oder
Komplikationen vorliegen:
fehlender Therapieadhärenz
ggf. tauglich
Hypoglykämie in der
mit einer zeitlichen Befristung
Vorgeschichte oder fehlende
von maximal 5 Jahren
Hypoglykämiewahrnehmung
Beschränkung
04*** kann
Beeinträchtigung durch
angezeigt sein
Komplikationen des Diabetes
E 10
Diabetes mellitus mit Insulin
behandelt
E 11-14
Diabetes mellitus – nicht mit
Insulin behandelt
andere Medikation Progression
hin zur Insulinbedürftigkeit/
-therapie, erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen,
die das Sehvermögen,
das Nervensystem und das
Herz-Kreislauf-System betreffen
E 65-68
Übergewicht/abnormales
Körpergewicht – Über- oder
Unterschreitung
Risiko zu verunfallen sowie
eingeschränkte Beweglichkeit
und Belastbarkeit für die
Ausführung von Routine- und
Notfallaufgaben
Sicherheitsrelevante Aufgaben
können nicht wahrgenommen
werden
Anforderungen der
sicherheitsrelevanten Pflichten
können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann
angezeigt sein
E 00-90
nicht
separat
gelistet
Sonstige Endokrine und
Stoffwechselerkrankungen
erhebliche Störung der Drüsen
mit innerer Sekretion,
insbesondere der Schilddrüse,
der Epithelkörperchen oder
der Nebennieren
Bei fortbestehender
Einschränkung, Notwendigkeit
häufiger Anpassungen der
Medikation oder erhöhter
Wahrscheinlichkeit schwerer
Komplikationen
Anforderungen der
sicherheitsrelevanten Pflichten
können erfüllt werden
Beschränkung 07*** kann
angezeigt sein
F 00-99
Psychische, kognitive und
Verhaltensstörungen
Wenn fortbestehend oder
wenn Begleiterkrankungen
bestehen, die sich aller
Wahrscheinlichkeit nach
auftreten werden
Bei Abstinenz: drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von einem Jahr mit den
Beschränkungen 04***
Danach tauglich für einen
Zeitraum von drei Jahren
mit den Beschränkungen 04***
und 05***
Danach tauglich ohne
Beschränkungen für
aufeinanderfolgende Zeiträume
von zwei, drei und fünf Jahren
ohne Rückfall und ohne
Begleiterkrankungen, wenn
bei einem Bluttest am Ende
jedes Zeitraums keine mit dem
Missbrauch zusammenhängenden Auffälligkeiten
festgestellt werden
F 10
Alkoholmissbrauch
(Abhängigkeit)
Verhaltensauffälligkeiten,
Rezidive, Unfälle
Wenn Zustand stabil ist und
keine Beeinträchtigungen durch
Komplikationen vorliegen:
ggf. tauglich
mit einer zeitlichen Befristung
von maximal 5 Jahren
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
2216
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Code
Gesundheitsstörung
Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit
Unvereinbarkeit
Vereinbarkeit
F 11-19
Drogenabhängigkeit/anhaltender Substanzmissbrauch
Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten; schließt sowohl
illegalen Drogenkonsum als
auch Abhängigkeit von
verschriebenen Medikamenten
ein
Wenn fortbestehend oder
Bei Abstinenz: drei aufeinanderwenn Begleiterkrankungen
folgende Jahre lang: tauglich
bestehen, die sich aller
mit einer zeitlichen Befristung
Wahrscheinlichkeit nach
von einem Jahr mit der
verschlechtern oder auftreten
Beschränkung 04***
werden
Danach tauglich für einen
Zeitraum von drei Jahren
mit der Beschränkung 04***
Danach tauglich ohne
Beschränkungen für
aufeinanderfolgende Zeiträume
von zwei, drei und fünf Jahren
ohne Rückfall und ohne
Begleiterkrankungen, wenn
bei einem Bluttest am Ende
jedes Zeitraums keine mit dem
Missbrauch zusammenhängende Auffälligkeiten
festgestellt werden
F 20-31
Psychosen (akute) -organisch,
schizophren oder andere
Kategorien der ICD-Liste
zugehörig. Bipolare Störungen
(manisch-depressiv)
Rezidive, die zu Veränderung
der Wahrnehmung und des
Denkens, zu Unfällen sowie
auffälligem und riskantem
Verhalten führen können
Wenn die Behandlung
Nach einer einzigen Episode
eingehalten wird und keine
mit auslösenden Faktoren:
Nebenwirkungen der Medikation
bis drei Monate nach der
bestehen: tauglich, ggf.
Erstdiagnose
mit Beschränkung 04***
Nach einer einzigen Episode
Beschränkung nach 05*** kann
ohne auslösende Faktoren
angezeigt sein
oder mehr als einer Episode
mit oder ohne auslösende
Wenn während eines Zeitraums
Faktoren: bis zwei Jahre nach von zwei Jahren kein Rückfall
der letzten Episode
aufgetreten ist und keine
Medikation erforderlich war:
Fortbestehende Wahrscheintauglich, wenn ein Facharzt
lichkeit eines Rezidivs:
feststellt, dass die Ursache
Tauglichkeit nicht erfüllt
eindeutig als vorübergehend
identifizierbar und ein Rückfall
sehr unwahrscheinlich ist
F 32-38
Affektive Störungen
Schwere Angstzustände,
Depressionen oder jede andere
psychische Störung, die die
Leistung beeinträchtigen kann,
Rezidiv, eingeschränkte
Leistungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen; Gefährdung
des Fahrzeugs oder Dritter oder
Selbstgefährdung kann nicht
ausgeschlossen werden
Persistierende oder
rezidivierende Symptome,
die zu Beeinträchtigungen
führen
Nach vollständiger Genesung
und nach umfassender
Beurteilung des Einzelfalls
Wenn während eines Zeitraums
von zwei Jahren kein Rückfall
aufgetreten ist und keine
Medikation erforderlich war:
tauglich, wenn der Facharzt
festgestellt hat, dass die
Ursache eindeutig als
vorübergehend identifizierbar
und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich ist
Ggf. zeitliche Befristung:
fünf Jahre
Beschränkungen 04***
und/oder 07*** können
angezeigt sein
F 00-99
nicht
separat
gelistet
Andere Störungen
z. B. Persönlichkeitsstörungen,
Aufmerksamkeitsstörungen
(ADHS), Entwicklungsstörungen
(z. B. Autismus)
Sofern die Einschätzung
besteht, dass sicherheitsrelevante Konsequenzen
auftreten können
Sofern keine negativen
Auswirkungen zu erwarten sind
und eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann
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Code
Gesundheitsstörung
Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit
G 00-99
Krankheiten des Nervensystems
G 40-41
Epilepsie, Erkrankungen oder
Schäden des zentralen Nervensystems mit wesentlichen
Funktionsstörungen, insbesondere organische Krankheiten
des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände,
funktionelle Störungen nach
Schädel- oder Hirnverletzungen,
Hirndurchblutungsstörungen
G 43
Migräne, Anfälle mit
einhergehender starker
Beeinträchtigung des
Allgemeinzustands
G 47
Schlafapnoe, Narkolepsie
2217
Unvereinbarkeit
Vereinbarkeit
Für die Dauer der Abklärung
und ein Jahr nach dem
letzten Anfall
Wiederholte Anfälle, keine
Kontrolle durch Medikation
Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und
Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung neurologischpsychiatrischer fachärztlicher
Empfehlung
Ein Jahr nach dem Anfall,
bei stabiler Medikation:
tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***
Tauglich ohne Beschränkungen,
sofern anfallsfrei und keine
Einnahme von Medikamenten
in den letzten zehn Jahren
Häufige Anfälle, die zu starken Mit Beschränkung, sofern keine
leistungseinschränkenden
Leistungseinschränkungen
Auswirkungen zu erwarten sind
führen
Behandlung erfolglos oder
wird nicht eingehalten
Wenn der Facharzt bestätigt,
dass die Behandlung
mindestens zwei Jahren
vollständig kontrolliert wurde:
tauglich, ggf. mit
Beschränkung 04***
G 00-99
nicht
separat
gelistet
Sonstige Erkrankungen des
Beurteilung des Einzelfalls
Wenn die Person nicht
Nervensystems, z. B. Multiple in der Lage ist die physischen
auf der Grundlage der
Sklerose, Parkinson-Krankheit
Leistungsanforderungen zu Anforderungen der Routine- und
Notfallaufgaben, unter Berückerfüllen
Rezidive/Progression,
sichtigung neurologischEinschränkungen von Muskelpsychiatrischer
fachärztlicher
kraft, Gleichgewichtssinn,
Empfehlungen
Koordination und Beweglichkeit
H 00-99
Erkrankungen der Augen und
Ohren
H 00-59
Unfähigkeit, den einschlägigen Sehr geringe Wahrscheinlichkeit,
Augenerkrankungen:
dass eine Verschlechterung
Anforderungen an das
fortschreitend oder wiederholt
in dem Maße eintritt, dass die
Sehvermögen zu genügen
(z. B. Glaukom, Makulapathien,
Anforderungen an das
diabetische Retinopathie,
Sehvermögen nicht mehr
Retinitis pigmentosa etc. )
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
H 68-95
Krankheiten des Ohres:
Unfähigkeit, den einschlägigen Sehr geringe Wahrscheinlichkeit,
fortschreitend (z. B. Otosklerose)
Anforderungen an das
dass eine Verschlechterung
Hörvermögen zu genügen
in dem Maße eintritt, dass die
Anforderungen an das
Hörvermögen nicht mehr
erfüllt werden
Beschränkung 04*** kann
angezeigt sein
H 81
Ménière-Krankheiten und
andere Formen von chronischem oder rezidivierendem
stark beeinträchtigendem
Schwindel
Beurteilung des Einzelfalls
Häufige Anfälle, die zu starken
Leistungseinschränkungen
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit
führen
von Beeinträchtigungen auf
Fahrzeugen
2218
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Code
Gesundheitsstörung
Begründung
der eventuellen Unvereinbarkeit
I 00-99
nicht
separat
gelistet
Unvereinbarkeit
Vereinbarkeit
Erkrankungen und/oder
Veränderungen des Herzens
und/oder des Kreislaufes mit
Einschränkungen der Leistungsbzw. Regulationsfähigkeit
Wenn die körperliche
Belastbarkeit eingeschränkt
ist oder Episoden mit
starker Einschränkung der
Leistungsfähigkeit auftreten
oder bei Behandlung mit
Antikoagulantien oder wenn
auf Dauer eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit für das
Auftreten einer Beeinträchtigung besteht
Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage des Rates
eines Kardiologen
J 45-46
Bronchialasthma mit Anfällen
Bei vorhersehbarem Risiko
für das plötzliche Auftreten
lebensbedrohlicher
Asthmaanfälle oder mit der
Vorgeschichte eines schlecht
kontrollierten Asthmas, d. h.
mit häufigen Behandlungen
im Krankenhaus in der
Vergangenheit
Beurteilung des Einzelfalls
auf Grundlage des Rates eines
Pneumologen
K 00-99
nicht
separat
gelistet
Neigung zu Gallen- oder
Nierenkoliken
Y 83.4
Z 97.1
Beurteilung des Einzelfalls durch
Rezidivierende oder
einen Facharzt
persistierende leistungsbeeinträchtigende Symptome Sehr geringe Wahrscheinlichkeit
eines plötzlichen Auftretens
einer Gallen- oder Nierenkolik
Missbildungen von Gliedmaßen Wenn wesentliche Routinen Beurteilung des Einzelfalls durch
einen Facharzt
oder Teilverlust von Gliedmaßen nicht wahrgenommen werden
können
mit Beeinträchtigung der
Beschränkung 03*** kann
Greiffähigkeit und/oder der
angezeigt sein
Stand- bzw. Gangsicherheit
Einschränkungen der Mobilität
mit Auswirkungen auf die
Routine- und Notfallaufgaben
Sonstige Gesundheitsstörungen/medizinische
Auffälligkeiten, die gegen eine
Tauglichkeit sprechen könnten
Zur Beurteilung können
Zur Beurteilung können
Empfehlungen für ähnliche
Empfehlungen für ähnliche
Krankheitsbilder genutzt werden
Krankheitsbilder genutzt
werden
Zu berücksichtigen sind eine
Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für
das plötzliche Auftreten von
erhöhte Wahrscheinlichkeit
Handlungsunfähigkeit, für das
für das plötzliche Auftreten
Auftreten von Rezidiven oder
von Handlungsunfähigkeit, für
Progression der Erkrankung
das Auftreten von Rezidiven
oder Progression der Erkran- sowie Einschränkungen bei der
kung sowie Einschränkungen Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben. In Zweifelsbei der Durchführung von
fällen sollte der Rat von
Routine- und Notfallaufgaben.
spezialisierten Ärzten eingeholt
In Zweifelsfällen sollte der
Rat von spezialisierten Ärzten werden oder eine Beschränkung
der Tauglichkeit oder der
eingeholt werden oder eine
Verweis an einen Gutachter in
Beschränkung der TauglichErwägung gezogen werden
keit oder der Verweis an einen
Gutachter in Erwägung
gezogen werden
Teil 2
Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00-59
Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen
1. Tagessehschärfe
Die Prüfung der Sehschärfe in der Ferne erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220 Ausgabe September 2013.
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2219
Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe
größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.
Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit:
normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
Beschränkung 01*** kann angezeigt sein.
2. Dämmerungssehvermögen:
Zu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z. B. Katarakt). Kontrastsehen bei
0,032 cd/m2 ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft.
3. Gesichtsfeld:
Liegen anamnestische Hinweise auf Gesichtsfeldausfälle beispielsweise durch Vorerkrankungen oder
Unfälle vor, ist es erforderlich das horizontale Gesichtsfeld daraufhin zu überprüfen, dass mindestens ein
Auge den Sehschärfen-Standard erfüllt und den Sektor des nicht sehenden Auges tüchtig kompensiert.
Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist
ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.
4. Farbunterscheidungsvermögen
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels
24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Alternativ kann einer der unten genannten, anerkannten alternativen Tests durchgeführt werden.
Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen
Test keine Farbentüchtigkeit, so ist eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten
zwischen 1,4 und 6,0 zulässig.
Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:
a) Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);
b) Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);
c) HRR (Ergebnis mindestens „leicht“);
d) TMC (Ergebnis mindestens „second degree“);
e) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“);
f) Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Überschneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);
g) Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).
Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kontaktlinsen und Brille, ist nicht zulässig.
Teil 3
Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68-95
Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne
Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Meter Entfernung verstanden wird.
Beschränkung 02*** kann angezeigt sein.
*** Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen
01 Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Begleitperson erforderlich
05 Nur bei Tageslicht
06 Ohne Inhalt
07 Beschränkt auf ein einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
08 Beschränkter Bereich (z. B. Fahrtgebiet, Gewässer oder Revier)
09 Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen
Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf sind sie zu kombinieren.
2220
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
Anhang 1 zu Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2 Nummer 4)
Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises
Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis
zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin in der Sportbootschifffahrt
Name, Vorname des/der Untersuchten
Geburtsdatum und -ort
Ausgewiesen durch Vorlage
...................................................................
(Personalausweis oder Reisepass oder anderes Identitätsdokument)
Name und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin
Anschrift
Telefonische Erreichbarkeit
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer medizinischen Tauglichkeit mit folgendem Ergebnis untersucht:
Untauglich
☐
Tauglich
☐
Tauglichkeit befristet bis*
☐
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
☐
01
Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
☐
02
Hörhilfe erforderlich
☐
03
Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
☐
04
Begleitperson erforderlich
☐
05
Nur bei Tageslicht
☐
07
Beschränkt auf einzelnes und/oder angepasstes Fahrzeug
☐
08
Beschränkter Bereich:
☐
09
Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflage:
☐
* Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angebracht ist.
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens
hat vorgelegen.
☐
☐
Ja
Nein
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
Eine Bescheinigung des Hörakustikerbetriebs mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens hat vorgelegen.
☐
☐
Ja
(Name, Anschrift, Ort des Hörakustikerbetriebs, Datum)
(Ort, Datum)
(Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)
Nein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
2221
Anhang 2 zu Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1 Satz 2)
Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises
Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis
zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin
um die Funktion als Prüferin/Prüfer in der Sportbootschifffahrt
Name, Vorname des/der Untersuchten
Geburtsdatum und -ort
Ausgewiesen durch Vorlage
...................................................................
(Personalausweis oder Reisepass oder anderes Identitätsdokument)
Name und Vorname des untersuchenden Arztes/der untersuchenden Ärztin
Anschrift
Telefonische Erreichbarkeit
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten mit folgendem Ergebnis untersucht:
Untauglich
☐
Tauglich
☐
Tauglichkeit befristet bis*
☐
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
☐
01
Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
☐
02
Hörhilfe erforderlich
☐
03
Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
☐
09
Sonstige, tauglichkeitsbezogene Auflagen:
☐
* Nur anzuwenden, wenn dies in Teil 1 der Anlage 2 ausdrücklich vorgesehen oder dies in ähnlich gelagerten Fällen angezeigt ist.
Eine Bescheinigung einer anerkannten Sehteststelle mit der Bestätigung eines ausreichenden Sehvermögens
hat vorgelegen.
☐
☐
Ja
Nein
(Name, Anschrift, Ort der anerkannten Sehteststelle, Datum)
Eine Bescheinigung des Hörgeräteakustikbetriebes mit der Bestätigung des ausreichenden Hörvermögens
hat vorgelegen.
☐
☐
Ja
(Name, Anschrift, Ort des Hörgeräteakustikbetriebes, Datum)
(Ort, Datum)
(Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)“.
Nein
2222
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
11. In Anlage 3 wird in Nummer 1.2 der Satz 3 aufgehoben.
12. In Anlage 5 wird Satz 7 wie folgt gefasst:
„Bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer Antriebsmaschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als
a) 11,03 Kilowatt bei Verwendung eines Verbrennungsmotors,
b) 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 bei Verwendung eines Elektromotors
besitzt.“
13. Anhang 1 zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
„Niederschrift
über die Verpflichtungen zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit, auch im
Sinne des § 83 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), und nach § 53 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), jeweils in geltender Fassung.
I.
Herr/Frau
«Titel» «Vorname» «Name»
geboren am
«Geburtsdatum»
wohnhaft
«Straße», «Ort»
wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als «Prüfer/-in» des Prüfungsausschusses «[…]» für die Sportschifffahrt gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1016) und den Durchführungsrichtlinien in den jeweils geltenden Fassungen verpflichtet, die Arbeit entsprechend untenstehender Gesetze/Vorschriften, Belehrungen und Vorgaben gewissenhaft und unparteiisch
auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.
II.
Es wurde auf folgende geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:
Strafgesetzbuch:
§ 133 Absatz 1, 3
– Verwahrungsbruch
§ 201 Absatz 3
– Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 203 Absatz 2, 4, 5
– Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204
– Verwertung fremder Geheimnisse
§ 331
– Vorteilsannahme
§ 332
– Bestechlichkeit
§ 353b
– Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 355
– Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 358
– Nebenfolgen
Abgabenordnung:
§ 30 Absätze 1 bis 3
– Steuergeheimnis
Bundesdatenschutzgesetz:
§§ 41 – 43
– Sanktionen
§ 83
– Schadensersatz und Entschädigung
Datenschutz-Grundverordnung:
Artikel 5
– Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 9
– Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 24, 25 und 32
– Anforderungen an die Sicherheit bei der Datenverarbeitung personenbezogener
Daten“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
Artikel 2
Änderung der
Binnenschiffspersonalverordnung
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
„1. ein Fahrzeug führt, das
a) nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder
b) mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung
bei einem Verbrennungsmotor nicht mehr als 11,03 Kilowatt oder bei
einem Elektromotor höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.The hash beside the text is the sha256 of its exact bytes. It is the check that the text shown matches the one pinned in the package: a divergence fails the oracle’s static analysis.