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Bürgerliches Gesetzbuch

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RGBl. 1896 Nr. 21
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Bürgerliches Gesetzbuch. Vom 18. August 1896 (Reichsgesetzblatt 1896, Nr. 21, S. 195–603)

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Fragments — 37

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§ 1 Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Referencing norms: Rechtsfaehigkeit

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§ 104 Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist; 3. wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist.

Referencing norms: Geschaeftsunfaehig

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§ 106 Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§. 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Referencing norms: BeschraenktGeschaeftsfaehig, MinderjaehrigUnterAufsicht

paragraph/1922 · article · referenced by: 3

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§ 1922 Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Auf den Antheil eines Miterben (Erbtheil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Referencing norms: Erbfall, Gesamtrechtsnachfolge, GesamtrechtsnachfolgeTransit

paragraph/1924 · article · referenced by: 2

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§ 1924 Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). Kinder erben zu gleichen Theilen.

Referencing norms: ErbeHeresEst, ErsteOrdnung

paragraph/194 · article · referenced by: 5

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§ 194 Das Recht, von einem Anderen ein Thun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältniß unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältniß entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet ist.

Referencing norms: AnspruchRemediumDatur, ErsatzpflichtAnspruch, HerausgabeAnspruch, HerausgabeanspruchVerjaehrt, SchuldverhaeltnisAnspruch

paragraph/1942 · article · referenced by: 1

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§ 1942 Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechtes über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

Referencing norms: Anfall

paragraph/195 · article · referenced by: 2

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§ 195 Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.

Referencing norms: RegelmaessigeVerjaehrung, RegelmaessigeVerjaehrungNochNicht

paragraph/1967 · article · referenced by: 2

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§ 1967 Der Erbe haftet für die Nachlaßverbindlichkeiten. Zu den Nachlaßverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Referencing norms: Nachlassverbindlichkeit, NachlassverbindlichkeitTransit

paragraph/198 · article · referenced by: 3

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§ 198 Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung.

Referencing norms: HerausgabeanspruchVerjaehrt, RegelmaessigeVerjaehrung, RegelmaessigeVerjaehrungNochNicht

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§ 2 Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs ein.

Referencing norms: BeschraenktGeschaeftsfaehig

paragraph/222 · article · referenced by: 3

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§ 222 Nach der Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern. Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntniß der Verjährung bewirkt worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnisse sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten.

Referencing norms: EinredeExcludit, GeleistetesNichtZurueck, LeistungVerweigern

paragraph/241 · article · referenced by: 6

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§ 241 Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

Referencing norms: DarlehenSchuldverhaeltnis, SchuldverhaeltnisAnspruch, SchuldverhaeltnisInPersonam, SchuldverhaeltnisObligatio, VertragBegruendetSchuldverhaeltnis, VerwahrungSchuldverhaeltnis

paragraph/305 · article · referenced by: 2

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§ 305 Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Aenderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Betheiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.

Referencing norms: CausaExContractu, VertragBegruendetSchuldverhaeltnis

paragraph/362 · article · referenced by: 1

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§ 362 Das Schuldverhältniß erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des §. 185 Anwendung.

Referencing norms: ErloschenDurchErfuellung

paragraph/397 · article · referenced by: 2

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§ 397 Das Schuldverhältniß erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erläßt. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, daß das Schuldverhältniß nicht bestehe.

Referencing norms: Erlassvertrag, ErloschenDurchErlass

paragraph/607 · article · referenced by: 3

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§ 607 Wer Geld oder andere vertretbare Sachen als Darlehen empfangen hat, ist verpflichtet, dem Darleiher das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Wer Geld oder andere vertretbare Sachen aus einem anderen Grunde schuldet, kann mit dem Gläubiger vereinbaren, daß das Geld oder die Sachen als Darlehen geschuldet werden sollen.

Referencing norms: DarlehenEmpfangen, DarlehenSchuldverhaeltnis, Rueckerstattung

paragraph/610 · article · referenced by: 2

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§ 610 Wer die Hingabe eines Darlehens verspricht, kann im Zweifel das Versprechen widerrufen, wenn in den Vermögensverhältnissen des anderen Theiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Rückerstattung gefährdet wird.

Referencing norms: Darlehensversprechen, WiderrufDarlehensversprechen

paragraph/688 · article · referenced by: 1

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§ 688 Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

Referencing norms: Verwahrung

paragraph/695 · article · referenced by: 2

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§ 695 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist.

Referencing norms: Rueckforderung, VerwahrungSchuldverhaeltnis

paragraph/823 · article · referenced by: 7

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§ 823 Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigenthum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Referencing norms: CausaExDelicto, ErsatzInPersonam, ErsatzpflichtAnspruch, ErsatzpflichtObligatio, OhneVerschulden, TaeterErsatzpflichtig, UnerlaubteHandlung

paragraph/828 · article · referenced by: 1

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§ 828 Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem Anderen zufügt, nicht verantwortlich. Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem Anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntniß der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das Gleiche gilt von einem Taubstummen.

Referencing norms: KindNichtVerantwortlich

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§ 831 Wer einen Anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der Andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Geräthschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Referencing norms: GeschaeftsherrErsatzpflichtig, SorgfaltEntlastet, Verrichtungsgehilfe

paragraph/832 · article · referenced by: 2

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§ 832 Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Referencing norms: AufsichtEntlastet, AufsichtspflichtigerErsatzpflichtig

paragraph/833 · article · referenced by: 2

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§ 833 Wird durch ein Thier ein Mensch getödtet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Thier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Referencing norms: Tierhalter, TierhalterErsatzpflichtig

paragraph/854 · article · referenced by: 2

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§ 854 Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Referencing norms: Besitzer, BesitzerPossessio

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§ 873 Zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur Uebertragung oder Belastung eines solchen Rechtes ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Theiles über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt. Vor der Eintragung sind die Betheiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen gerichtlich oder notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Theile eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Referencing norms: UebertragungGrundstueck

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§ 900 Wer als Eigenthümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er das Eigenthum erlangt hat, erwirbt das Eigenthum, wenn die Eintragung dreißig Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitze gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für Jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitze des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechtes ist die Eintragung maßgebend.

Referencing norms: Buchersitzung, BuchersitzungEigenthuemer

paragraph/903 · article · referenced by: 2

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§ 903 Der Eigenthümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und Andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Referencing norms: EigenthuemerDominium, EigenthuemerOriginaer

paragraph/925 · article · referenced by: 1

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§ 925 Die zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke nach §. 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile vor dem Grundbuchamt erklärt werden. Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Referencing norms: UebertragungGrundstueck

paragraph/927 · article · referenced by: 1

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§ 927 Der Eigenthümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit dreißig Jahren im Eigenbesitz eines Anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigenthümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigenthümers bedürfte, seit dreißig Jahren nicht erfolgt ist. Derjenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, erlangt das Eigenthum dadurch, daß er sich als Eigenthümer in das Grundbuch eintragen läßt. Ist vor der Erlassung des Ausschlußurtheils ein Dritter als Eigenthümer oder wegen des Eigenthums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urtheil nicht gegen den Dritten.

Referencing norms: AusschlussImAufgebot

paragraph/929 · article · referenced by: 3

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§ 929 Zur Uebertragung des Eigenthums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, daß der Eigenthümer die Sache dem Erwerber übergiebt und beide darüber einig sind, daß das Eigenthum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über den Uebergang des Eigenthums.

Referencing norms: ErwerberEigenthuemer, UebertragungBeweglich, Veraeussert

paragraph/932 · article · referenced by: 3

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§ 932 Durch eine nach §. 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigenthümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigenthum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des §. 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Referencing norms: GutglaeubigerErwerb, GutglaeubigerErwerbExcludit, GutglaeubigerErwerberEigenthuemer

paragraph/935 · article · referenced by: 2

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§ 935 Der Erwerb des Eigenthums auf Grund der §§. 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigenthümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden.

Referencing norms: AbhandenGekommen, GutglaeubigerErwerb

paragraph/937 · article · referenced by: 2

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§ 937 Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitze hat, erwirbt das Eigenthum (Ersitzung). Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, daß ihm das Eigenthum nicht zusteht.

Referencing norms: Ersitzung, ErsitzungEigenthuemer

paragraph/985 · article · referenced by: 6

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§ 985 Der Eigenthümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Referencing norms: CausaDeRe, GutglaeubigerErwerbExcludit, HerausgabeAnspruch, HerausgabeInRem, HerausgabeIntentio, Herausgabeanspruch

paragraph/986 · article · referenced by: 2

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§ 986 Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigenthümer gegenüber zum Besitze berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigenthümer gegenüber zur Ueberlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigenthümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wiederübernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen. Der Besitzer einer Sache, die nach §. 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigenthümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

Referencing norms: HerausgabeVerweigern, RechtZumBesitzExcludit

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