Источник / закреплённая редакция
Zivilprozessordnung
Источник пакета de.zpo.zwangsvollstreckung_allgemein · RGBl. 1877 S. 83; Bek. v. 12.9.1950 BGBl. S. 455; Neufassung BGBl. I 2005 S. 3202
- work
- urn:de:corpus:clir:zpo-zwangsvollstreckung-allgemein#ZPO
- номер
- RGBl. 1877 S. 83; Bek. v. 12.9.1950 BGBl. S. 455; Neufassung BGBl. I 2005 S. 3202
- вид
- urn:de:corpus:clir:zpo-zwangsvollstreckung-allgemein#code
Zivilprozessordnung, Buch 8 Abschnitte 1–2: allgemeine Vorschriften und Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 704–882a), konsolidierte Fassung in Kraft am 2026-09-18 (gesetze-im-internet.de)
- edition
- urn:de:corpus:clir:zpo-zwangsvollstreckung-allgemein#ZPO_KONSOLIDIERT
- язык
- de
- официальность
- official
- материализация
- PINNED_UNOFFICIAL_COPY
- жизненный цикл
- adopted: 1877-01-30; in_force: [object Object]
Публикации
| URI | Тип | documentHash | Получено |
|---|---|---|---|
| https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/xml.zip | text/plain; charset=utf-8 | sha256:fe917929f2e9d8c053320bb09a0d331dae250d6ae0b0dd48480d40317d7cfc92 | 2026-09-18T21:33:14Z |
Фрагменты — 247
paragraph/704 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:af6f0768f90c3b09ac933eb1826dcbd44bd92bb9186fcb75184a54b8a5219147DE
§ 704 Vollstreckbare Endurteile
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
Ссылаются нормы: Buch8a_704, VollstreckungAusRechtskraeftigemEndurteil, VollstreckungAusVorlaeufigVollstreckbaremEndurteil
paragraph/705 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:ba2d3dd9015233e6e71f97ab07832afb6d17f22ef0ba6dcb1c4be5ea4aebc3c6DE
§ 705 Formelle Rechtskraft
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.
Ссылаются нормы: Buch8a_705, FormelleRechtskraftNachFrist, RechtskraftGehemmtDurchRechtsmittel
paragraph/706 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:2c188a46f52d5fe2e21ab4b1a0ca39545131ca190de5bebcff359e85f89a73caDE
§ 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis
(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen.
(2) Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. Einer Mitteilung durch die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.
Ссылаются нормы: Buch8a_706, ErstinstanzHoltMitteilungDerRechtsmittelgeschaeftsstelleInTextformEin, RechtskraftzeugnisDerGeschaeftsstelle
paragraph/707 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:646399962c1fb5318e305e61800974c26dc161dc508660c126861a434861c410DE
§ 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
Ссылаются нормы: Buch8a_707, EinstweiligeEinstellungDerZwangsvollstreckung, EntscheidungUeberEinstweiligeEinstellungErgehtDurchUnanfechtbarenBeschluss
paragraph/708 · article · на него ссылаются: 12
de · official · sha256:547f4ac505f613861ec009dc47c569a099aabe3c95820860f64e2c8bec429114DE
§ 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären: 1. Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2. Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3. Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4. Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5. Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6. Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7. Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8. Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9. Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10. Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11. andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Ссылаются нормы: Buch8a_708, VorlaeufigVollstreckbarAnerkenntnis, VorlaeufigVollstreckbarArrestOderVerfuegungAbgelehnt, VorlaeufigVollstreckbarBerufungsurteilVermoegensrechtlich, VorlaeufigVollstreckbarBesitzschutzNachBgb861862, VorlaeufigVollstreckbarEinspruchAlsUnzulaessigVerworfen, VorlaeufigVollstreckbarGegenstandBis1250OderNurKostenBis1500, VorlaeufigVollstreckbarMietraeume, VorlaeufigVollstreckbarUnterhaltOderRenteNachKlageerhebung, VorlaeufigVollstreckbarUrkundenWechselScheckprozess, VorlaeufigVollstreckbarVersaeumnisOderAktenlage, VorlaeufigVollstreckbarVorbehaltloserklaerung
paragraph/709 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:e2f84b972e51a467e74773b71cd6882f4d48b96e4c9d0c2ab3b3f955da62c739DE
§ 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Ссылаются нормы: Buch8a_709, VorlaeufigVollstreckbarGegenSicherheit
paragraph/710 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:3e445480efae8bc74fd3170955c385fd6aca08b285234cbda426879ba5c9d6c7DE
§ 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.
Ссылаются нормы: Buch8a_710, VorlaeufigVollstreckbarOhneSicherheitBeiUnbilligkeit
paragraph/711 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:933d8c7ca66e393f3831c35b7f41289eec29f388696f51aeadb6cdb2ef1a8218DE
§ 711 Abwendungsbefugnis
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Ссылаются нормы: AbwendungsbefugnisDesSchuldners, Buch8a_711
paragraph/712 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:8fa02db5ba56b3246a837b14ca6f4681cad94d8db2b8318b899e0c306b40da01DE
§ 712 Schutzantrag des Schuldners
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
Ссылаются нормы: Buch8a_712, SchutzantragDesSchuldners
paragraph/713 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:4bb34801415e4f32add907becfed11274e913f72d4bdfddd472c52ae24d90c47DE
§ 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
Ссылаются нормы: Buch8a_713, UnterbleibenVonSchuldnerschutzanordnungen
paragraph/714 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:b5e03e5997662d038fa31446b4317eb6ffcd819817b4cb318efc5f01e45510dcDE
§ 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
Ссылаются нормы: AntraegeZurVorlaeufigenVollstreckbarkeitVorSchluss, Buch8a_714, TatsaechlicheVoraussetzungenDerAntraege710711712SindGlaubhaftZuMachen
paragraph/715 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:ecba5cc5b03d669688aec0963df0b428f980edd720c7a7fbde2432371d99ed49DE
§ 715 Rückgabe der Sicherheit
(1) Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläubigers angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird. Ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an.
(2) § 109 Abs. 3 gilt entsprechend.
Ссылаются нормы: Buch8a_715, Paragraph109Abs3GiltFuerRueckgabeDerSicherheitEntsprechend, RueckgabeDerSicherheitNachRechtskraft
paragraph/716 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:9f011665ca077ef293f4dd9ba9386c5fac9cf2f8d84e759a733e7126bf51a9a9DE
§ 716 Ergänzung des Urteils
Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.
Ссылаются нормы: Buch8a_716, ErgaenzungDesUrteilsNach321
paragraph/717 · article · на него ссылаются: 7
de · official · sha256:e37d139e844dd4e6a4d0e79e9d29dede66ed08b91ef785b33e5531030e303e97DE
§ 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
Ссылаются нормы: Buch8a_717, ErstattungsanspruchGiltAlsZurZeitDerZahlungOderLeistungRechtshaengig, ErstattungspflichtDesKlaegersBestimmtSichNachBereicherungsrecht, KlaegerIstZurErstattungDesGezahltenOderGeleistetenZuVerurteilen, SchadensersatzNach717Abs2AufBerufungsurteile708Nr10NichtAnzuwenden, SchadensersatzNachAufhebungVorlaeufigVollstreckbarenUrteils, VorlaeufigeVollstreckbarkeitTrittAusserKraft
paragraph/718 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:178ef0fc25825a62bac93bcdf309006f7ac88faedd9ad9e0c6d3bc7b351c7796DE
§ 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
Ссылаются нормы: Buch8a_718, VorabentscheidungUeberVorlaeufigeVollstreckbarkeit, VorabentscheidungUeberVorlaeufigeVollstreckbarkeitIstUnanfechtbar
paragraph/719 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:7431380d6f1a05541b3782a9db30b0b4585be41199a7ddf548967992f4048f68DE
§ 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Ссылаются нормы: Buch8a_719, EinstellungBeiEinspruchOderBerufungNach707, EntscheidungNach719ErgehtDurchBeschluss
paragraph/720 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:2c7a4731ad05a0889fe6d9061660d818a54093bd24832eaa6157e70c5133979aDE
§ 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
Ссылаются нормы: Buch8a_720, HinterlegungBeiAbwendungDerVollstreckung
paragraph/720a · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:48a7add7b12118edac6a900d45d0aecbc2a1384b6245acfa71aa151c0152a30dDE
§ 720a Sicherungsvollstreckung
(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als a) bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b) im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.
(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.
Ссылаются нормы: Buch8a_720a
paragraph/721 · article · на него ссылаются: 11
de · official · sha256:1561b50f6615dc483a04e511dec5fcf46bbfb919f8d1bba0bf8baf4d511587a5DE
§ 721 Räumungsfrist
(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.
(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.
(6) Die sofortige Beschwerde findet statt 1. gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2. gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
Ссылаются нормы: Absatz1Bis6Des721GeltenNichtBei549Abs2Nr3Oder575, AntragAufVerlaengerungIstSpaetestensZweiWochenVorAblaufZuStellen, Buch8a_721, ErstinstanzOderBerufungsgerichtEntscheidetUeberRaeumungsfristDurchBeschluss, GegnerIstVorDerEntscheidungUeberDieRaeumungsfristZuHoeren, RaeumungsfristBeiKuenftigerRaeumungAufAntragZweiWochenVorher, RaeumungsfristBeiWohnraum, RaeumungsfristDarfInsgesamtNichtMehrAlsEinJahrBetragen, RaeumungsfristHoechstensBisZumVertraglichenEndzeitpunktBeiAusserordentlicherKuendigung, SofortigeBeschwerdeGegenBeschluesseNach721Abs2Oder3FindetStatt, SofortigeBeschwerdeGegenRaeumungsfristImUrteilFindetStatt
paragraph/722 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:49871d71ef83d8e24fca318990941c6baeebe59b49ab4f9ee5a1e6a2b229aad5DE
§ 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
(1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.
(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Landgericht, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(3) Der Vorsitzende der Zivilkammer entscheidet als Einzelrichter. Die Regelungen über die Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme sowie die Übernahme durch die Zivilkammer nach § 348 Absatz 3 bleiben unberührt.
(4) Sind in einem Land mehrere Landgerichte errichtet, so kann die Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder mehreren Landgerichten übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines oder mehrerer Landgerichte über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
Ссылаются нормы: Buch8a_722, LandgerichtDesAllgemeinenGerichtsstandsOderNach23IstZustaendig, VollstreckungAuslaendischerUrteileNurMitVollstreckungsurteil, VorsitzenderDerZivilkammerEntscheidetAlsEinzelrichter
paragraph/723 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:87401514dafe235e91b6e0c774f31ca3919fecd6b711209650c8669bf12b0b21DE
§ 723 Vollstreckungsurteil
(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.
(2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist.
Ссылаются нормы: Buch8a_723, VollstreckungsurteilErstNachAuslaendischerRechtskraftZuErlassen, VollstreckungsurteilIstNichtZuErlassenWennAnerkennungNach328Ausgeschlossen, VollstreckungsurteilOhnePruefungDerGesetzmaessigkeit
paragraph/724 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:c7f0f3ac5a4c001937659dabc7936ea158e150bf18fb85ab7624d0b9151977daDE
§ 724 Vollstreckbare Ausfertigung
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.
Ссылаются нормы: Buch8a_724, UrkundsbeamterDesErstenRechtszugsErteiltVollstreckbareAusfertigung, VollstreckbareAusfertigung
paragraph/725 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:92668a974472bed3820fbe5b8d36a68b7dd175a6396c1208c32773b0c547a578DE
§ 725 Vollstreckungsklausel
Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Ссылаются нормы: Buch8a_725, VollstreckungsklauselDerAusfertigungBeizufuegen
paragraph/726 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:5603de2bcfab8019c6d1a715a3b216a21bdc66e01efde4449e121886a430b8fbDE
§ 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.
(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
Ссылаются нормы: BeweisDerBefriedigungOderDesAnnahmeverzugsBeiWillenserklaerungErforderlich, Buch8a_726, VollstreckbareAusfertigungBeiBedingtemTitel
paragraph/727 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:f003569db791185be5400e99003fdd849599df5628975bf66b589554310c47e6DE
§ 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Ссылаются нормы: Buch8a_727, OffenkundigkeitIstInDerVollstreckungsklauselZuErwaehnen, VollstreckbareAusfertigungFuerRechtsnachfolger
paragraph/728 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:63bf05064179c717606a8f85edc5d19ecc4dae2c3e96d8d573681f1a57bf9965DE
§ 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § 327 dem Erben gegenüber wirksames Urteil ergangen ist, für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.
Ссылаются нормы: Buch8a_728, VollstreckbareAusfertigungFuerNacherbenNach326, VollstreckbareAusfertigungFuerUndGegenErbenNach327, VollstreckbareAusfertigungGegenErbenAuchWennVerwaltungBesteht
paragraph/729 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:0018155f919b54f78644d3f50a37da915365a46487a3d27c3fdadb05a0c7341eDE
§ 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
(1) Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind.
Ссылаются нормы: Buch8a_729, VollstreckbareAusfertigungGegenFirmenfortfuehrerNach727, VollstreckbareAusfertigungGegenVermoegensuebernehmer
paragraph/730 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:745b5e145d540a684a4735aac22fd420280a632b7dc71cb21fcf7262f7ce461dDE
§ 730 Anhörung des Schuldners
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
Ссылаются нормы: AnhoerungDesSchuldnersVorKlauselerteilung, Buch8a_730
paragraph/731 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:f59798ae2f870afa41a1687de8f3946a2a168d966a191e09f24dbf9eab4133daDE
§ 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
Ссылаются нормы: Buch8a_731, KlageAufErteilungDerVollstreckungsklausel
paragraph/732 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:eeb982f7cc3abd832ef1a4214b41fdaf7cd8986dc46e26549d356167304750c7DE
§ 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Ссылаются нормы: Buch8a_732, GerichtKannVorEntscheidungUeberKlauselerinnerungEinstweiligeAnordnungErlassen, KlauselerinnerungBeimErteilendenGericht
paragraph/733 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:ae3a6c464e0f48907197f0fd6b65340aa4051a0aa55bf7f4556c9e221bccff10DE
§ 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung
(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.
(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
Ссылаются нормы: AnhoerungVorWeitererVollstreckbarerAusfertigung, Buch8a_733, GeschaeftsstelleHatGegnerVonWeitererAusfertigungInKenntnisZuSetzen, WeitereAusfertigungIstAlsSolcheAusdruecklichZuBezeichnen
paragraph/734 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:a1e13a6ba9aff060f48ed04dc9812064b94c07e4f6c269d2bf2565e22462b93eDE
§ 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urteils zu vermerken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt ist. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Ссылаются нормы: Buch8a_734, VermerkDerAusfertigungserteilungAufDerUrteilsurschrift, VermerkInGesondertemElektronischemDokumentUntrennbarMitDemUrteil
paragraph/735 · article
de · official · sha256:f7af91e2735b5b697f9c9e0572a2f88dbc427c0bea9e47df38ad7f94070b901aDE
§ 735 (weggefallen)
paragraph/736 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:88d8cc50ba21dc2580dd7591d2c7e64ab60f7a436d495b73c3fef6f50ee0a173DE
§ 736 Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
Die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet auch aus einem Vollstreckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts statt, wenn 1. der in dem Vollstreckungstitel genannte Name und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft identisch sind mit dem Namen und Sitz oder der Anschrift der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft und
2. die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.
Ссылаются нормы: Buch8a_736, ZwangsvollstreckungBeiNachtraeglicherGbrEintragung, ZwangsvollstreckungBeiNachtraeglicherGbrEintragungWennGesellschafterIdentisch
paragraph/737 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:a19bfbab0bade759951debb278633d53356cb125b27148d89d59228e704719d9DE
§ 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
(1) Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig, wenn der Besteller zu der Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
(2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Nachlassverbindlichkeiten.
Ссылаются нормы: Buch8a_737, ZwangsvollstreckungBeiErbschaftsniessbrauchFuerNachlassverbindlichkeiten, ZwangsvollstreckungBeiVermoegensniessbrauch
paragraph/738 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:eddb67658f9493a93ac9ef50691375dd1ce2abed8f1162d288de9fc800884683DE
§ 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
(1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Nießbraucher die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser ergangenen Urteils.
Ссылаются нормы: Buch8a_738, VollstreckbareAusfertigungGegenNiessbraucher, VollstreckbareAusfertigungGegenNiessbraucherBeiErbschaftsurteil
paragraph/739 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:614887d84d03d295b1f03a1d28b082a6e4925b01676b1608231ce8558e876424DE
§ 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.
Ссылаются нормы: Buch8a_739, GewahrsamsvermutungBeiVollstreckungGegenEhegatten, GewahrsamsvermutungBeiVollstreckungGegenLebenspartner
paragraph/740 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:d9918f1c5501ce4cf5ba362eefa91fb12011a0928252440f96afe03d1e729a1eDE
§ 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
(1) Leben die Ehegatten oder Lebenspartner in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich und genügend.
(2) Verwalten die Ehegatten oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind.
Ссылаются нормы: Buch8a_740, VollstreckungInDasGesamtgutBeiAlleinverwaltung, VollstreckungInDasGesamtgutNurBeiVerurteilungBeider
paragraph/741 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:4297e8ee1438a5fd4264089730f1ffc786560cb1682aa93b155c15c324fb573dDE
§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.
Ссылаются нормы: Buch8a_741, VollstreckungInDasGesamtgutBeiErwerbsgeschaeft
paragraph/742 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:f247c0539fb3a3a4e977043f06b8e085dfa2c095d6ccd4df731b07608fd1bf03DE
§ 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder Lebenspartner oder gegen einen Ehegatten oder Lebenspartner geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte oder Lebenspartner das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für oder gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
Ссылаются нормы: Buch8a_742, VollstreckbareAusfertigungBeiGuetergemeinschaftWaehrendDesRechtsstreits
paragraph/743 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:7bbbf7ec047b1419fb6ad495b8a3cae79b7536b5d8d7f4d7c3a6fcf330155766DE
§ 743 Beendete Gütergemeinschaft
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn 1. beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder
2. der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.
Ссылаются нормы: Buch8a_743, VollstreckungInGesamtgutNachBeendeterGuetergemeinschaft
paragraph/744 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:ed34f25e46c6cfe228ef0fd1b937803d1f3979ae461f91301c566f9a973aa575DE
§ 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten oder Lebenspartners eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
Ссылаются нормы: Buch8a_744, VollstreckbareAusfertigungBeiBeendeterGuetergemeinschaft
paragraph/744a · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:112e6b9f5e2196d221be9f4a24c8504e1a545adc35d13921ea58a12b4e0f6f77DE
§ 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden.
Ссылаются нормы: Buch8a_744a, VollstreckungBeiEigentumsUndVermoegensgemeinschaft
paragraph/745 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:3e0de87eeac59eff5d32e3b9dd6b49a2c1fa668cff1a31bdbea2321d979d7f8fDE
§ 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil erforderlich und genügend.
(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 743 und 744 mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner tritt und
2. an die Stelle des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten.
Ссылаются нормы: Buch8a_745, Paragraphen743Und744GeltenNachBeendigungDerFortgesetztenGuetergemeinschaftMitMassgabe, VollstreckungBeiFortgesetzterGuetergemeinschaft
paragraph/746 · article
de · official · sha256:a84cf00d9f1fae924da276f276e86e446fb79e1aab3f6d317d5324c9a015cb08DE
§ 746
(weggefallen)
paragraph/747 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:b9f9796c26d2014102a5140f31ff152deb47f0e889ee419bec0c6d2d51cba1ccDE
§ 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.
Ссылаются нормы: Buch8a_747, VollstreckungInUngeteiltenNachlassNurGegenAlleErben
paragraph/748 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:2ac861d42a23bc059ff267687be00ff2acd6cae4e110e58149af5f2565a87e95DE
§ 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
(1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend.
(2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
(3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.
Ссылаются нормы: Buch8a_748, PflichtteilvollstreckungBedarfUrteilsGegenErbenUndTestamentsvollstrecker, VollstreckungInDenNachlassGegenDenTestamentsvollstrecker, VollstreckungInEinzelneNachlassgegenstaendeNurBeiLeistungUndDuldung
paragraph/749 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:ff8438bd0a96bd91e12a3a303304df100d05577632d7ad864684a15f6c7c4deaDE
§ 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände zulässig.
Ссылаются нормы: Buch8a_749, VollstreckbareAusfertigungFuerUndGegenTestamentsvollstrecker
paragraph/750 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:78165f8e256c7b277795162a697d4aa5923a40ce212bf99b74fd77baa3f9d31fDE
§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
Ссылаются нормы: Buch8a_750, KlauselUndUrkundenNach726Bis749VorBeginnZustellen, SicherungsvollstreckungZweiWochen, VollstreckungsbeginnBezeichnungUndZustellung
paragraph/751 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:1c9aed282615991a74503ca1e29a5406f310d2e86d94d5204bb6abd431e685e4DE
§ 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.
(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Ссылаются нормы: Buch8a_751, KeinBeginnVorKalendertag, SicherheitDurchOeffentlicheUrkundeNachzuweisen
paragraph/752 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:2f6eda3ad0f6808f7f4ab7ab52d2135ff278e14ab24b55d4faa49890efddd196DE
§ 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 nur wegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag. Darf der Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.
Ссылаются нормы: Buch8a_752, SicherheitsleistungBeiTeilvollstreckungNachVerhaeltnis
paragraph/753 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:8af58bd4a86c3ce4e623dd4ea4a4486edf326391bf5bd7bc7992656df0fe3eabDE
§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.
(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.
(5) § 130d gilt entsprechend.
Ссылаются нормы: Buch8a_753, GerichtsvollzieherDerGeschaeftsstelleGiltAlsVomGlaeubigerBeauftragt, Paragraph130dGiltFuerDenGerichtsvollzieherEntsprechend, VollstreckungDurchGerichtsvollzieher
paragraph/753a · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:0e350cf2ca8daf75553e561eb789b5ad04aee8a9b1ac259fd50b5adfe3eaed5cDE
§ 753a Vollmachtsnachweis
Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.
Ссылаются нормы: Buch8a_753a, VollmachtsversicherungStattNachweisBeiGeldvollstreckung
paragraph/754 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:371ec4c3aeb95ece9351130c7a49c0635d4ce5e2bc78e5300ca26f3d4911ead8DE
§ 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
Ссылаются нормы: Buch8a_754, ErmaechtigungDesGerichtsvollziehersDurchAuftragUndAusfertigung, GerichtsvollzieherIstSchuldnerUndDrittenGegenueberDurchBesitzErmaechtigt, MangelDesAuftragsKannSchuldnerUndDrittenGegenueberNichtGeltendGemachtWerden
paragraph/754a · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:50ec2ab062e7d57247652b33f4d31917755426190bd686fdb4cc2c25e5b7f763DE
§ 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
(1) Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn 1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;
2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
3. der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und
4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.
Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument beizufügen.
(2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
(3) (weggefallen)
Ссылаются нормы: AusfertigungBeiVereinfachtemElektronischemAuftragEntbehrlich, Buch8a_754a, GerichtsvollzieherTeiltZweifelMitUndVollstrecktErstNachNachweis, NachpruefbareKostenaufstellungUndBelegeAlsElektronischesDokumentBeizufuegen
paragraph/755 · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:62b13154981b643bac8d65b68f576cc1ae0b087e9bec7e95c27fd9d0c731f23bDE
§ 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben 1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
2. durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.
(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher 1. zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,
2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie
3. bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.
Ссылаются нормы: AufenthaltsermittlungBeiDerMeldebehoerde, Buch8a_755, GerichtsvollzieherDarfAuslaenderzentralregisterRenteUndKbaBefragen, GerichtsvollzieherDarfErhobeneDatenImWeiterenVerfahrenVerarbeiten, GerichtsvollzieherDarfRegisterUndGewerbeauskunftZurAufenthaltsermittlungEinholen
paragraph/756 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:ea630cce39a245cc3ca7737c49856791cedb50a5b9ad07cafa58d2743a54d2bcDE
§ 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
Ссылаются нормы: Buch8a_756, GerichtsvollzieherDarfBeiAblehnungDesWoertlichenAngebotsBeginnen, KeinBeginnDerVollstreckungVorAngebotZugUmZug
paragraph/757 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:b46d9c57e1c64b9cbfe844edb6be650c9a9d70231b3a541a9155940bc8102389DE
§ 757 Übergabe des Titels und Quittung
(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.
(2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
Ссылаются нормы: AuslieferungVonTitelUndQuittungNachEmpfang, Buch8a_757, RechtDesSchuldnersNachtraeglicheQuittungDesGlaeubigersZuFordernUnberuehrt
paragraph/757a · article · на него ссылаются: 8
de · official · sha256:89156579ccb2bc150f157f751428e41a808335abf6b5ce9e5c57f0243c941c2cDE
§ 757a Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
(1) Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht.
(2) In dem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 ist Folgendes anzugeben: 1. Art und Ort der Vollstreckungshandlung,
2. Vornamen und Name des Schuldners,
3. soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners sowie
4. Wohnanschrift des Schuldners.
(3) Erteilt die Polizeidienststelle die Auskunft, dass nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr nach Absatz 1 besteht, so kann der Gerichtsvollzieher um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane bei der durchzuführenden Vollstreckungshandlung nachsuchen. Ein Unterstützungsersuchen kann der Gerichtsvollzieher auch zusammen mit einem Auskunftsersuchen nach Absatz 1 stellen.
(4) Der Gerichtsvollzieher kann auch ohne Auskunftsersuchen ein Unterstützungsersuchen stellen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr nach Absatz 1 vorliegen oder
2. sich die Gefahr aus der Art der Vollstreckungshandlung ergibt.
Auf Unterstützungsersuchen nach Satz 1 ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden; bei Unterstützungsersuchen nach Satz 1 Nummer 1 hat der Gerichtsvollzieher zusätzlich die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr nach Absatz 1 und, sofern die Gefahr von einer dritten Person ausgeht, die ihm bekannten Daten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 über die dritte Person anzugeben.
(5) Über die Durchführung eines Auskunfts- oder eines Unterstützungsersuchens setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner oder, sofern Daten einer dritten Person nach Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 übermittelt worden sind, die dritte Person unverzüglich nach Erledigung des Vollstreckungsauftrags in Kenntnis. Abweichend von § 760 Satz 1 darf in Bezug auf Inhalte der Akten des Gerichtsvollziehers, die in Zusammenhang mit einem Auskunfts- oder einem Unterstützungsersuchen stehen, neben dem Schuldner nur der dritten Person, deren Daten übermittelt worden sind, Akteneinsicht gestattet und eine Abschrift erteilt werden; § 760 Satz 2 bleibt unberührt.
Ссылаются нормы: AkteneinsichtNurSchuldnerUndBetroffenerDritter, AuskunftsersuchenHatArtOrtNameGeburtUndAnschriftAnzugeben, Buch8a_757a, GerichtsvollzieherKannPolizeiUmGefahrAuskunftErsuchen, GerichtsvollzieherKannUmPolizeilicheUnterstuetzungNachsuchen, GerichtsvollzieherKannUnterstuetzungsersuchenOhneAuskunftsersuchenStellen, GerichtsvollzieherSetztSchuldnerUnverzueglichInKenntnis, Paragraph757aAbs2GiltFuerUnterstuetzungsersuchenOhneAuskunftEntsprechend
paragraph/758 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:16439f7097796d0f71d600e1eb9659915b3e6880f77cb432b0dffa9bd1bb9656DE
§ 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
Ссылаются нормы: Buch8a_758, DurchsuchungDurchGerichtsvollzieher, GerichtsvollzieherBefugtGewaltAnzuwendenBeiWiderstand, GerichtsvollzieherBefugtVerschlosseneTuerenOeffnenZuLassen
paragraph/758a · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:e41246bd7c5e5ed3e72c39a6d0a55016f70aeeac2b90bc1806159d9ce6ddd676DE
§ 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.
(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Ссылаются нормы: Absatz1Des758aNichtBeiRaeumungOderHaftbefehl, Buch8a_758a, DurchsuchungsanordnungBeiDerVollstreckungVorzuzeigen, MitgewahrsamsinhaberHabenDieDurchsuchungZuDulden, RichterlicheDurchsuchungsanordnung
paragraph/759 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:d37e24580df975186e0757c3739f076d4b83468301e5fe0282e06dba25bab104DE
§ 759 Zuziehung von Zeugen
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
Ссылаются нормы: Buch8a_759, ZuziehungVonZeugenBeiWiderstandOderAbwesenheit
paragraph/760 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:2f421e35b21088041ab9400973a93ecc9d347fb92a8e6764ad1af6621688e493DE
§ 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift
Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.
Ссылаются нормы: AkteneinsichtDesGerichtsvollziehersAufBegehren, AkteneinsichtDurchAusdruckUebermittlungOderBildschirmwiedergabe, Buch8a_760
paragraph/761 · article
de · official · sha256:554ccee8b9d818009b0fa7d5e1419b511eced0020752cdd76c9cf2d91a28148aDE
§ 761
(weggefallen)
paragraph/762 · article · на него ссылаются: 8
de · official · sha256:47a0cd490912197751ba48fc836ec781414819c75f6401b2a81c106fb3358ab1DE
§ 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muss enthalten: 1. Ort und Zeit der Aufnahme;
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
4. den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
Ссылаются нормы: Buch8a_762, GrundFehlenderGenehmigungImProtokollAnzugeben, ProtokollMussGegenstandUndVorgaengeEnthalten, ProtokollMussGenehmigungsvermerkEnthalten, ProtokollMussNamenDerPersonenEnthalten, ProtokollMussOrtUndZeitEnthalten, ProtokollMussUnterschriftDesGerichtsvollziehersEnthalten, ProtokollUeberJedeVollstreckungshandlung
paragraph/763 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:317fa3c7fbcbc5f2425e8fe7a4a0fbdd6bf9b032bff751b119f8953f807d1ae6DE
§ 763 Aufforderungen und Mitteilungen
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
(2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
Ссылаются нормы: AbschriftDesProtokollsZustellenOderUebersenden, AufforderungenMuendlichUndVollstaendigInsProtokoll, Buch8a_763, KeineOeffentlicheZustellungDerProtokollabschrift
paragraph/764 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:29185cb87bc40f71579586c1647456de188dda81891846da3c803994fcf8b269DE
§ 764 Vollstreckungsgericht
(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.
Ссылаются нормы: AmtsgerichtDesVollstreckungsbezirksIstVollstreckungsgericht, AmtsgerichteAlsVollstreckungsgerichte, Buch8a_764, EntscheidungenDesVollstreckungsgerichtsDurchBeschluss
paragraph/765 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:23d05d8e207203617385ad097ac4d4828ad1f02b84f0676eba58e6a30c886e1aDE
§ 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn 1. der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2. der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
Ссылаются нормы: AnordnungAuchBeiMassnahmeNach756Abs2UndProtokollnachweis, AnordnungNurBeiBeweisDerZugUmZugLeistung, Buch8a_765
paragraph/765a · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:78619bc385810265dcca3c15d03ee826ccd128ff902b203dd4c40b976588a573DE
§ 765a Vollstreckungsschutz
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
Ссылаются нормы: AntragInRaeumungssacheSpaetestensZweiWochenVorTerminZuStellen, AufhebungErfolgtErstNachRechtskraftDesBeschlusses, Buch8a_765a, GerichtsvollzieherKannHerausgabemassnahmeBisZuEinerWocheAufschieben, VollstreckungsschutzBeiSittenwidrigerHaerte
paragraph/766 · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:d0d2dbe78d0ee54c328d8836f34ada3707e69cbfc2607d16199352dfb991f769DE
§ 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
Ссылаются нормы: Buch8a_766, Vollstreckungserinnerung, VollstreckungsgerichtEntscheidetBeiWeigerungDenAuftragZuUebernehmen, VollstreckungsgerichtEntscheidetBeiWeigerungDieHandlungAuszufuehren, VollstreckungsgerichtEntscheidetUeberErinnerungenGegenGerichtsvollzieherkosten
paragraph/767 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:05e1b6347e3dc10a47290e0dbd7ff784e26e24d7fe4494307d7d4844ffd7e72cDE
§ 767 Vollstreckungsabwehrklage
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Ссылаются нормы: AlleDannMoeglichenEinwendungenInDerAbwehrklage, Buch8a_767, EinwendungNach767Abs2NurBeiNachtraeglichenGruenden, Vollstreckungsabwehrklage
paragraph/768 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:8a3a92507a749628ce2e097727ff67a4dfbe6396db438df3b5231780b69c5a96DE
§ 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel
Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.
Ссылаются нормы: Buch8a_768, ErinnerungNach732GegenDieKlauselBleibtUnberuehrt, KlageGegenVollstreckungsklauselEntsprechend767
paragraph/769 · article · на него ссылаются: 6
de · official · sha256:7fb908bf555252e83b0c7bfe38ae3031d34d52964e1f8c6327b891206517b9aaDE
§ 769 Einstweilige Anordnungen
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Ссылаются нормы: Absatz1Bis3Des769GeltenBeiAbanderungsklageAufHerabsetzungEntsprechend, Buch8a_769, EinstweiligeAnordnungDesProzessgerichtsZu767768, EntscheidungUeberAntraegeNach769ErgehtDurchBeschluss, VollstreckungsgerichtKannInDringendenFaellenAnordnungNach769Abs1Erlassen, ZwangsvollstreckungWirdNachFristablaufFortgesetzt
paragraph/770 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:b20970314174c7e524e86ea84dab734c8bca9c740a70b8620ca43144ff7f33a3DE
§ 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil
Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.
Ссылаются нормы: AnordnungenNach769ImUrteilUeberDieEinwendungen, Buch8a_770, Paragraph718GiltFuerAnfechtungDerAnordnungImUrteilEntsprechend
paragraph/771 · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:fbc9b29d7da4e67cec8506531c9bfd952087628561fd39d4e89fab6aa7856558DE
§ 771 Drittwiderspruchsklage
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
Ссылаются нормы: AufhebungEinerVollstreckungsmassregelAuchOhneSicherheitsleistungZulaessig, Buch8a_771, DrittwiderspruchsklageBeimGerichtDesVollstreckungsbezirks, GlaeubigerUndSchuldnerSindBeiDrittwiderspruchAlsStreitgenossenAnzusehen, Paragraphs769Und770GeltenFuerEinstellungUndAufhebungBeiDrittwiderspruchEntsprechend
paragraph/772 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:362249684ab84117dec4c250ff913773c60d7269afb2c8777597d527f6b91e9aDE
§ 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.
Ссылаются нормы: Buch8a_772, WiderspruchBeiVeraeusserungsverbotNachBGB135136
paragraph/773 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:bbae208d4d1a890628ffda76b8b638a35ef931899a157058516437b5d98a4089DE
§ 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben
Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.
Ссылаются нормы: Buch8a_773, WiderspruchDesNacherbenNachMassgabe771
paragraph/774 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:b82ce7e203e411e55d6273192ea1f1076530eb16109e9e691efc6bd1e506248bDE
§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
Ссылаются нормы: Buch8a_774, WiderspruchDesEhegattenBeiVollstreckungInDasGesamtgut
paragraph/775 · article · на него ссылаются: 6
de · official · sha256:652cad03897e1e09c2a22bff58707b04a113e995dfd4cb2286ef09a0497ab742DE
§ 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken: 1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5. wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
Ссылаются нормы: Buch8a_775, EinstellungNachAufhebung, EinstellungNachBanknachweis, EinstellungNachBefriedigungOderStundung, EinstellungNachEinstweiligerEntscheidung, EinstellungNachSicherheitOderHinterlegung
paragraph/776 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:fd71d1fb6262a48b0e7626b2a3d16871de13c8b602157d50a0bdd18199afc6ccDE
§ 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
Ссылаются нормы: AufhebungDerMassregelnInDenFaellen775Nr1UndNr3, BereitsGetroffeneVollstreckungsmassregelnBleibenEinstweilenBestehen, Buch8a_776
paragraph/777 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:2f6a4e0e0894b789733f66d1dfaf84428b82de5a40929c5d38579c30c4c39949DE
§ 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach § 766 widersprechen, soweit die Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist. Steht dem Gläubiger ein solches Recht in Ansehung der Sache auch für eine andere Forderung zu, so ist der Widerspruch nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist.
Ссылаются нормы: Buch8a_777, ErinnerungBeiGenuegenderSicherungDurchPfandbesitz
paragraph/778 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:f787c64d36e3eb961b91bfb9b813647042305f9bd5a9d6eaf0ade037e5f2adf5DE
§ 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig.
(2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.
Ссылаются нормы: Buch8a_778, KeineVollstreckungInDenNachlassWegenEigenschuldenVorAnnahme, VollstreckungVorAnnahmeNurInDenNachlass
paragraph/779 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:945b52cbf814a2b89b9a5c36bb7741e1dfc5dee5a1fb9d747317d16483179d26DE
§ 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.
(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.
Ссылаются нормы: BestellungDesEinstweiligenVertretersHatBeiPflegerOderTestamentsvollstreckerZuUnterbleiben, Buch8a_779, EinstweiligerBesondererVertreterDemErbenAufAntragZuBestellen, FortsetzungDerVollstreckungInDenNachlassNachTod
paragraph/780 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:45eefb00d872eb25ef4137492afc4e6870b84395622684a635b9f4b12bd744dcDE
§ 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.
Ссылаются нормы: BeschraenkteErbenhaftungNurBeiVorbehaltImUrteil, Buch8a_780, VorbehaltNichtErforderlichBeiUrteilGegenNachlassverwalterOderTestamentsvollstrecker, VorbehaltNichtErforderlichWennFiskusAlsGesetzlicherErbeVerurteilt
paragraph/781 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:c4ebbccff8db174f9414a6c3e884ec6648da0e8e2f264c26f34d1ca3961ade15DE
§ 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.
Ссылаются нормы: Buch8a_781, HaftungsbeschraenkungInDerVollstreckungBisZurEinwendungUnberuecksichtigt
paragraph/782 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:6173887388a650f7e6262151cf39502ac2cd9e3bec6980667f2c006a58d250cfDE
§ 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig entschieden ist.
Ссылаются нормы: BeschraenkungAuchNachAblaufDerFristBeiBeantragterNachlassinsolvenzAufrechtzuerhalten, Buch8a_782, EinredenDesErbenBeschraenkenVollstreckungAufArrestmassregeln
paragraph/783 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:bf4a5c95709b271de03e96e3ae9df1e2628f49b5c24f48ab19977e4c24bcdc44DE
§ 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
Ссылаются нормы: Buch8a_783, EinredenDesErbenAuchGegenueberPersoenlichenGlaeubigern
paragraph/784 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:d6749c80f53a6756f4bbbb27ee1544a0c75ba87fecf7d34180f25505f1e5bbf0DE
§ 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
(1) Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen, dass Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Im Falle der Nachlassverwaltung steht dem Nachlassverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zugunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlassgläubigers in den Nachlass erfolgt sind.
Ссылаются нормы: AufhebungDerVollstreckungInEigenesVermoegenBeiNachlassverwaltung, Buch8a_784, NachlassverwalterKannAufhebungDerVollstreckungZugunstenEinesEigenglaeubigersVerlangen
paragraph/785 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:c1d6a7f8129730ce274e872dbb252471b146777c8cf40c61c8afffe30cbf1555DE
§ 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben
Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.
Ссылаются нормы: Buch8a_785, Einwendungen781Bis784NachVollstreckungsabwehrklage
paragraph/786 · article · на него ссылаются: 7
de · official · sha256:e16c1eb2b686a403512b9b199434a8c3c14764d57227aa10931852691a826f9dDE
§ 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
(1) Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781 bis 785 sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781, 785 sind auf die nach den §§ 1480, 1504, 1629a, 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die bis zum Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) am 1. Juli 1999 ergangen sind, kann die Haftungsbeschränkung nach § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht gemäß § 780 Abs. 1 dieses Gesetzes im Urteil vorbehalten ist.
Ссылаются нормы: BeschraenkteHaftungNachBgb1480Entsprechend780Abs1Und781Und785, BeschraenkteHaftungNachBgb1489Entsprechend780Bis785, BeschraenkteHaftungNachBgb1504Entsprechend780Abs1Und781Und785, BeschraenkteHaftungNachBgb1629aEntsprechend780Abs1Und781Und785, BeschraenkteHaftungNachBgb2187Entsprechend780Abs1Und781Und785, Buch8a_786, HaftungsbeschraenkungNach1629aAuchOhneVorbehaltBeiUrteilenBis1999
paragraph/786a · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:5ee9c5dd667508a86712cb3b397c2e0b57a48f1cb676f3008b94b4a3d44b86cfDE
§ 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
(1) Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des § 781 sind auf die nach § 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
(2) Ist das Urteil nach § 305a unter Vorbehalt ergangen, so gelten für die Zwangsvollstreckung die folgenden Vorschriften: 1. Wird die Eröffnung eines Seerechtlichen oder eines Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung beantragt, an dem der Gläubiger mit dem Anspruch teilnimmt, so entscheidet das Gericht nach § 5 Abs. 3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung; nach Eröffnung des Seerechtlichen Verteilungsverfahrens sind die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, nach Eröffnung des Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden.
2. Ist nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) von dem Schuldner oder für ihn ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet worden, so sind, sofern der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat, die Vorschriften des § 50 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. Hat der Gläubiger den Anspruch nicht gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung erhoben werden, nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt; das Gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
3. Ist von dem Schuldner oder für diesen ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739) errichtet worden, so ist, sofern der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend machen kann, § 52 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. Sind die Voraussetzungen des § 52 Absatz 3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes erhoben werden, nach den §§ 767, 769, 770 erledigt; das Gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
(3) Ist das Urteil eines ausländischen Gerichts unter dem Vorbehalt ergangen, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens oder nach Artikel 12 des Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird, so gelten für die Zwangsvollstreckung wegen des durch das Urteil festgestellten Anspruchs die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend.
Ссылаются нормы: Buch8a_786a
paragraph/787 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:699002b2d5451de9199ae8a3c6196eb9e97534d22fea2b8304009dac743870f4DE
§ 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
(1) Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend gemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren obliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.
Ссылаются нормы: Buch8a_787, VertreterBeiAufgegebenemSchiffAufAntrag, VertreterBeiHerrenlosemGrundstueckAufAntrag
paragraph/788 · article · на него ссылаются: 8
de · official · sha256:61e20582df92bd4f4ecc20a2b37adcff8b1dec9b2c877ec3618d950507f693b3DE
§ 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
Ссылаются нормы: Buch8a_788, GesamtschuldnerHaftenAuchFuerVollstreckungskostenAlsGesamtschuldner, KostenDerAusfertigungUndZustellungGeltenAlsVollstreckungskosten, NotwendigeVollstreckungskostenFallenDemSchuldnerZurLast, Paragraph100Abs3Und4GeltenFuerVollstreckungskostenEntsprechend, ProzessgerichtDesErstenRechtszugesEntscheidetUeberKostenBei887888890, VollstreckungsgerichtSetztVollstreckungskostenNach103104107Fest, VollstreckungskostenDemSchuldnerZuErstattenWennTitelAufgehoben
paragraph/789 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:3e994c3396bb4e9c1b4e54723092b889506bdb3b870d0e434fbd37b39d93de07DE
§ 789 Einschreiten von Behörden
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.
Ссылаются нормы: Buch8a_789, GerichtErsuchtBehoerdeUmEinschreitenZurVollstreckung
paragraph/790 · article
de · official · sha256:90a2412b853b14922e90a7640d2d8b65a0e2f6fedc72f12cdbde9ce1e9b87771DE
§ 790 (weggefallen)
-
paragraph/791 · article
de · official · sha256:0dffe83178c37ea0d15c506934f8fc9612385633a6de3545a20a4675cea87b31DE
§ 791
(weggefallen)
paragraph/792 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:47b7a0eac43f7a50049cebf5d887aa5d58709964cca665a075b25590993b26d2DE
§ 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.
Ссылаются нормы: Buch8a_792, GlaeubigerKannErbscheinAnStelleDesSchuldnersVerlangen
paragraph/793 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:93ffb8c17cdb1ebcd4cf04adfbf87947c78bf47b5eb79f86f96767119de2b6c3DE
§ 793 Sofortige Beschwerde
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
Ссылаются нормы: Buch8a_793, SofortigeBeschwerdeGegenVollstreckungsentscheidungOhneMuendlicheVerhandlung, SofortigeBeschwerdeInDerVollstreckung
paragraph/794 · article · на него ссылаются: 9
de · official · sha256:84cb58c93a15ee7d30f8feb19edc46d899f3b6bd92ed95cb3150df0635adac97DE
§ 794 Weitere Vollstreckungstitel
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt: 1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a. (weggefallen)
2b. (weggefallen)
3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a. (weggefallen)
4. aus Vollstreckungsbescheiden;
4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen sind;
9. aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Ссылаются нормы: Buch8a_794, DuldungDurchBewilligungInUrkundeNach794Abs1Nr5Ersetzt, VollstreckungAusBeschlussNach796bOder796c, VollstreckungAusEntscheidungMitSofortigerBeschwerde, VollstreckungAusFuerVollstreckbarErklaertemSchiedsspruch, VollstreckungAusKostenfestsetzungsbeschluss, VollstreckungAusUrkundeNach794Abs1Nr5, VollstreckungAusVergleichNach794Abs1Nr1, VollstreckungAusVollstreckungsbescheid
paragraph/794a · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:4b4455cedddbc055845c0b880b337cbad39b60228669635f0c67fca2b1aa75a8DE
§ 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
(1) Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs, betragen. Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tag an.
(4) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
Ссылаются нормы: Buch8a_794a
paragraph/795 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:eba2e3f7b3dbee5e68f3018d9ef1fb84aaa6b7b77da75e0a5b6b56b8f6da16bcDE
§ 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.
Ссылаются нормы: AllgemeineVorschriftenAufWeitereTitel, Buch8a_795
paragraph/795a · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:f4c6b91fb02d84ef389ad675bafcafc05a20f9826bfbf2ea75be6d618b8a0b67DE
§ 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.
Ссылаются нормы: Buch8a_795a
paragraph/795b · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:5866e67febac23552e4722dbe5703121ff9970d5e34e58b0e619414ded5575d0DE
§ 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.
Ссылаются нормы: Buch8a_795b
paragraph/796 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:60670149678919b7c64762bf1b08d06692736aedf41c3fd52ae5753b9689f8c5DE
§ 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
Ссылаются нормы: Buch8a_796, EinwendungenGegenAnspruchAusVollstreckungsbescheidNachZustellungOhneEinspruch, GerichtDesStreitverfahrensIstFuerKlagenNach796Abs3Zustaendig, VollstreckungsbescheidBedarfKlauselBeiParteiwechsel
paragraph/796a · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:831d315442f27dc5448ea3a7777f518728c4d40f1de33d90d7c1f9bcaa77ffbbDE
§ 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.
(3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
Ссылаются нормы: Absatz1Des796aGiltNichtBeiWillenserklaerungOderWohnraummiete, AnwaltsvergleichAufAntragFuerVollstreckbarErklaeren, Buch8a_796a
paragraph/796b · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:af548a26f382b4284b5f7f0c2023c07fcc9bd397c4790c533db8284fc81c1173DE
§ 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.
Ссылаются нормы: AnwaltsvergleichVollstreckbarDurchProzessgericht, Buch8a_796b, EntscheidungUeberAnwaltsvergleichErgehtDurchBeschlussOhneAnfechtung
paragraph/796c · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:c74b952353fba4fd2669abe16d31304b37963bc0c1c41f09d1767cfa7a69ca87DE
§ 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.
(2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.
Ссылаются нормы: AblehnungDerVollstreckbarererklaerungDurchDenNotarIstZuBegruenden, AblehnungDurchDenNotarMitAntragAufGerichtlicheEntscheidungAnfechtbar, AnwaltsvergleichVollstreckbarDurchNotar, Buch8a_796c
paragraph/797 · article · на него ссылаются: 8
de · official · sha256:8440831940d4e0958c9c1c85a304c921d17dcee1761bffb2f948ac62f89acf11DE
§ 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei 1. gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
2. notariellen Urkunden von a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei 1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2. notariellen Urkunden von a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei 1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2. notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
c) das die Urkunde verwahrt.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für 1. Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
2. Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
3. Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Ссылаются нормы: Absatze1Bis5Des797GeltenFuerBeschluesseNach796cEntsprechend, Buch8a_797, EinwendungenGegenDenAnspruchAusUrkundeOhne767Abs2, EntscheidungUeberKlauseleinwendungenWirdVomVerwahrendenGerichtOderAmtsgerichtGetroffen, EntscheidungUeberWeitereAusfertigungWirdVonDerVerwahrendenStelleGetroffen, GerichtDesAllgemeinenGerichtsstandsDesSchuldnersIstFuerKlagenNach797Abs5Zustaendig, GerichtNachParagraph23IstFuerKlagenNach797Abs5Zustaendig, VollstreckbareAusfertigungWirdVonDerVerwahrendenStelleErteilt
paragraph/797a · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:05ea031dab5bfaa42381fe54069e96bbb396dd5a16fce7ccd709b5b583848ce5DE
§ 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen
(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.
(2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.
(3) § 797 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen sind. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Fälle des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733. Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.
Ссылаются нормы: Buch8a_797a, GerichtDes797aAbs1EntscheidetUeberKlauseleinwendungenAusGuestellenvergleich, KlauselFuerGuestellenvergleichDurchUrkundsbeamten, Paragraph797Abs5GiltFuerGuestellenvergleicheEntsprechend
paragraph/798 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:faeeb29317169d317a36d44512c2bcfe844a4ba050f7ac17fb5981a172b382f4DE
§ 798 Wartefrist
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.
Ссылаются нормы: Buch8a_798, WartefristZweiWochenVorVollstreckungsbeginn
paragraph/798a · article
de · official · sha256:4911a5777e08e2380b13b8a9e5eb7e777020a807fb4217aa211dd0b4a59cfd4bDE
§ 798a (weggefallen)
-
paragraph/799 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:31b1088361a018e82aca0ee7f614b0d1b178fa195709fa5aa9f3ecae937c6166DE
§ 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
Ссылаются нормы: Buch8a_799, KeineZustellungDerRechtsnachfolgeurkundeBeiGrundbucheintragung
paragraph/799a · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:cde7fd93ea2f1898dde35c465f829b776979ca6a019d65cbdae44ffe8419af83DE
§ 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger
Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist dieser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch die Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entsteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Schuldner wegen der Forderungen, zu deren Sicherung das Grundpfandrecht bestellt worden ist, oder wegen der Forderung aus einem demselben Zweck dienenden Schuldanerkenntnis der sofortigen Vollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat.
Ссылаются нормы: Buch8a_799a, SchadensersatzBeiVollstreckungAusUnterwerfungsurkundeDurchAnderenGlaeubiger, SchadensersatzGiltEntsprechendBeiVollstreckungAusSchuldanerkenntnis
paragraph/800 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:f752503bfc6562d8889efaaa3daf4a0db21f3cc1a20e99bb6e933e5bb9a8e008DE
§ 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Ссылаются нормы: BelegenheitsgerichtIstFuerKlagenNach797Abs5Zustaendig, Buch8a_800, UnterwerfungGegenDenJeweiligenEigentuemerBedarfGrundbucheintragung, ZustellungDerErwerbsurkundeNichtErforderlich
paragraph/800a · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:b7943092fcfc6eb5e842eebe9f99c7344c11a5e923d13d2f07ce438d18a945feDE
§ 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
(1) Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend.
(2) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird.
Ссылаются нормы: Buch8a_800a, RegistergerichtIstFuerKlagenNach797Abs5BeiSchiffshypothekZustaendig, UnterwerfungsregelnGeltenFuerSchiffshypothekEntsprechend
paragraph/801 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:6d24871fb78a04b8da6013b063e3c2fa5faed151fd62838b69504c41c123541aDE
§ 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel
(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.
(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.
Ссылаются нормы: Buch8a_801, LandesrechtlicheTitelImGesamtenBundesgebietVollstreckbar
paragraph/802 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:d428382294845a8a39ba0cdb11cf20d8d4bab2079e172633ccf0e788dc608ed3DE
§ 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
Ссылаются нормы: Buch8a_802, GerichtsstaendeDesAchtenBuchesSindAusschliesslich
paragraph/802a · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:c25b7532aa1b4f4b56c3cd5628bfe51c09ceaad1e3b477136500b925131bb7a8DE
§ 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt, 1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.
Ссылаются нормы: Buch8a_802a, RegelbefugnisVermoegensauskunft
paragraph/802b · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:180ae78108820a7378fe791555b772c28c9f20b670982bbb4a5e95841113e9e6DE
§ 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
Ссылаются нормы: Buch8a_802b, GerichtsvollzieherUnterrichtetGlaeubigerUnverzueglichUeberZahlungsplanUndAufschub, ZahlungsplanSchiebtVollstreckungAuf, ZahlungsplanWirdBeiRueckstandUeberZweiWochenHinfellig, ZahlungsplanWirdBeiUnverzueglichemWiderspruchHinfellig
paragraph/802c · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:1241461dbc4b877354cb83b70c97d2adb7c73fb9b8a827274fa3e2b1ddbe16aeDE
§ 802c Vermögensauskunft des Schuldners
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben: 1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
Ссылаются нормы: Buch8a_802c, EidesstattlicheVersicherungDerVermoegensauskunft, SchuldnerHatAlleVermoegensgegenstaendeAnzugeben, VermoegensauskunftDesSchuldners
paragraph/802d · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:7673b7ad5252b11da2667667676f06d4e294fa3fafd95662aad89d3d55be6b0aDE
§ 802d Weitere Vermögensauskunft
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
Ссылаются нормы: Buch8a_802d, KeineWeitereVermoegensauskunftBinnenZweiJahren, VermoegensverzeichnisKannAnStelleEinesAusdrucksElektronischUebermitteltWerden
paragraph/802e · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:aa2d84ce2eafe4c6465eb4319ce13b8aaac8ffe8f74ae111d7c4721db1d40796DE
§ 802e Zuständigkeit
(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
(2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.
Ссылаются нормы: Buch8a_802e, NichtzustaendigerGerichtsvollzieherLeitetAufAntragWeiter, VermoegensauskunftBeimGerichtsvollzieherDesWohnsitzes
paragraph/802f · article · на него ссылаются: 21
de · official · sha256:3f2ad884eded5ebb04813a4e22362ed7720f0ef609c4fd387f364658904c8ac8DE
§ 802f Abnahme der Vermögensauskunft
(1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn 1. der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat,
2. seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und
3. die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist.
(2) Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin 1. in seinen Geschäftsräumen,
2. in der Wohnung des Schuldners,
3. an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder
4. per Bild- und Tonübertragung
stattfindet.
(3) Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin.
(4) Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet, kann der Schuldner dieser Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen in dem Termin beizubringen. Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht pflichtwidrig, wenn 1. der Schuldner nachweist, dass er die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in diesem Termin nicht zu vertreten hat,
2. der Schuldner einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 innerhalb der Frist des Satzes 1 widersprochen hat oder
3. der Schuldner im Fall einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 darlegt, dass die Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf technischen Problemen beruht hat.
(5) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren: 1. die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben,
2. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 sein Recht, der Terminsbestimmung nach Absatz 4 Satz 1 zu widersprechen,
3. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 das Aufzeichnungsverbot des Absatzes 3 Satz 1,
4. die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2, die erforderlichen Unterlagen beizubringen,
5. die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft,
6. die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und
7. die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c bei Abgabe der Vermögensauskunft.
(6) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Absatz 2 mitzuteilen sowie im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis auf das Aufzeichnungsverbot zu geben.
(7) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend.
(8) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1. Er leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ausdruck und das elektronische Dokument müssen den Vermerk enthalten, dass sie mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmen. § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ссылаются нормы: AngabenSindVorDerVersicherungVorzulesenOderAufBildschirmAnzuzeigen, AusdruckIstDemSchuldnerZuErteilenUnd802dAbs2GiltEntsprechend, AusdruckUndDokumentMuessenUebereinstimmungsvermerkTragen, BildUndTonuebertragungWirdNichtAufgezeichnet, Buch8a_802f, GerichtsvollzieherBestimmtOrtOderBildtonuebertragungDesTermins, GerichtsvollzieherBestimmtTerminZurAbnahmeUndLaedtDenSchuldner, GerichtsvollzieherErrichtetVermoegensverzeichnisAlsElektronischesDokument, GerichtsvollzieherHinterlegtVerzeichnisBeimZentralenVollstreckungsgericht, GerichtsvollzieherWeistZuBeginnAufDasAufzeichnungsverbotHin, GlaeubigerIstDieTerminsbestimmungNach357Abs2Mitzuteilen, LadungDarfFruehestensMitDerZahlungsaufforderungErfolgen, NichtabgabeNichtPflichtwidrigBeiFristgerechtemWiderspruch, NichtabgabeNichtPflichtwidrigBeiNichtVertreten, NichtabgabeNichtPflichtwidrigBeiTechnischenProblemen, SchuldnerHatErforderlicheUnterlagenImVermoegensterminBeizubringen, SchuldnerIstMitDerLadungNach802fAbs5ZuBelehren, SchuldnerKannDerTerminsbestimmungBinnenEinerWocheWidersprechen, StueckeNach802fAbs6SindDemSchuldnerAuchBeiProzessbevollmaechtigtemZuzustellen, TerminFindetAlsbaldNachAblaufDerZweiwochenfristStatt, VermoegensauskunftErstNachZahlungsaufforderung
paragraph/802g · article · на него ссылаются: 6
de · official · sha256:2ee9c7039a35147068792709385dd124a5ca6b2768b657d3113c6a44c2e38e5aDE
§ 802g Erzwingungshaft
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.
Ссылаются нормы: Buch8a_802g, GerichtsvollzieherHaendigtBeglaubigteAbschriftDesHaftbefehlsAus, HaftbefehlBeiUnentschuldigtemFernbleibenVomVermoegenstermin, ImHaftbefehlSindGlaeubigerSchuldnerUndGrundZuBezeichnen, VerhaftungDesSchuldnersErfolgtDurchEinenGerichtsvollzieher, ZustellungDesHaftbefehlsVorVollziehungNichtErforderlich
paragraph/802h · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:3807cd285db5791bc51545ffcb8b2e405c2336e18e2d7f4a515426575b88ae6aDE
§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.
(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.
Ссылаются нормы: Buch8a_802h, HaftbefehlNachZweiJahrenNichtMehrZuVollziehen
paragraph/802i · article · на него ссылаются: 6
de · official · sha256:dcfd77889f3c17ae6d803ab3e34733ec793178b4825ed40cb983b7227777226cDE
§ 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Absatz 7 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.
(2) Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. § 802f Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. § 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
Ссылаются нормы: Buch8a_802i, EntlassungNachVermoegensauskunftInDerHaft, GerichtsvollzieherKannNeuenTerminBestimmenUndVollziehungAussetzen, GlaeubigerWirdDieTeilnahmeAnDerAbnahmeInDerHaftErmoeglicht, Paragraph802fAbs7Und8GeltenNachAbgabeInDerHaftEntsprechend, VerlangenIstUnverzueglichStattzugebenUnd802fAbs7GiltEntsprechend
paragraph/802j · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:0163c2260f2b2e9fcdc406d6be5040b68f5d97fe9272015b9b34a39f5ea7009cDE
§ 802j Dauer der Haft; erneute Haft
(1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.
(2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.
(3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.
Ссылаются нормы: Buch8a_802j, EntlassungVonAmtsWegenNachSechsMonatenHaft, ErneuerungDerHaftFindetNichtStatt, ErneuteHaftNurUnterDenVoraussetzungenDes802d
paragraph/802k · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:f63ed6783c939cba497c09fc51fb689077af955065b0f60da79ec5e0540b11b7DE
§ 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
(1) Nach § 802f Absatz 8 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet. Ein Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu löschen.
(2) Die Gerichtsvollzieher können die von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen. Den Gerichtsvollziehern stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die 1. Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgabenordnung verlangen können,
2. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird, oder
3. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen.
Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen; die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind zu beachten.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Inhalts, der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f Absatz 7 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln. Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse 1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an die anderen Stellen nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,
3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und
4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können und jeder Abrufvorgang protokolliert wird.
(5) Macht eine betroffene Person das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in Bezug auf personenbezogene Daten geltend, die in den von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnissen enthalten sind, so sind der betroffenen Person im Hinblick auf die Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, nur die Kategorien berechtigter Empfänger mitzuteilen. Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die in den von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnissen enthalten sind, keine Anwendung.
Ссылаются нормы: Buch8a_802k, VermoegensverzeichnisNachZweiJahrenOderNeuzugangZuLoeschen
paragraph/802l · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:921db7fdba6f1cfa015b35cc944cc020213e6760b3ab62afd29c11b3f21e771eDE
§ 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind: 1. Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2. Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn 1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.
(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.
(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Ссылаются нормы: Buch8a_802l, NichtErforderlicheDrittdatenUnverzueglichLoeschen
paragraph/803 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:94f336708e9f76af5da83a29142612d0ac1a933fe4826f07e485c4f7bdc98b52DE
§ 803 Pfändung
(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
Ссылаются нормы: Buch8a_803, PfaendungBeweglicherSachen, PfaendungNichtWeiterAlsZurBefriedigungUndKostendeckung
paragraph/804 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:481fe35359ec00b1ce036c1d484eea8a3313f5f41945e8f19a593f5db92874c7DE
§ 804 Pfändungspfandrecht
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
Ссылаются нормы: Buch8a_804, FrueheresPfaendungspfandrechtGehtDemSpaeterenVor, Pfaendungspfandrecht, PfaendungspfandrechtGewaehrtGleicheRechteWieVertraglichesFaustpfand
paragraph/805 · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:54797d0dd34aed375f6e709246b66a170b5dc5277e6aff758c4fb2687da4468dDE
§ 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.
(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(4) Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden.
Ссылаются нормы: Buch8a_805, GerichtHatHinterlegungDesErloesesAnzuordnen, GlaeubigerUndSchuldnerSindAlsStreitgenossenAnzusehen, KlageAufVorzugsweiseBefriedigung, KlageIstBeimVollstreckungsgerichtOderLandgerichtDesSitzesZuErheben
paragraph/806 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:e6abccd25d463ef1f9ebbc389f26924bc28a0778accbb44a34eac1c971533459DE
§ 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
Ссылаются нормы: Buch8a_806, KeineGewaehrleistungBeiPfaendungsveraeusserung
paragraph/806a · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:26ee326fe583ad108fc422fb9edd7cb95f4f40312704f4b78d6c82704a0ccd9cDE
§ 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
(1) Erhält der Gerichtsvollzieher anlässlich der Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Dokumente Kenntnis von Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so teilt er Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie den Grund der Forderungen und für diese bestehende Sicherheiten dem Gläubiger mit.
(2) Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht an und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so kann der Gerichtsvollzieher die zum Hausstand des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen. Diese sind zu einer Auskunft nicht verpflichtet und vom Gerichtsvollzieher auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Seine Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit.
Ссылаются нормы: Buch8a_806a, MitteilungVonDrittforderungenAnDenGlaeubiger
paragraph/806b · article
de · official · sha256:ecf62fb532dc34254fafae40b7a3644dc4cfb7a2d68fa352868933fe492c7e55DE
§ 806b (weggefallen)
paragraph/807 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:82c3e84352e2c3570f8325b3b17c846a42943d9ba7dbc1ad1762f4febcbf293eDE
§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung.
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
Ссылаются нормы: Buch8a_807, WiderspruchGegenSofortigeAuskunftFuehrtZu802fOhneZahlungsfrist
paragraph/808 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:6a74288319709885402b44779b37bbb2bd13648362de0006885ae4661775eaacDE
§ 808 Pfändung beim Schuldner
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
Ссылаются нормы: Buch8a_808, GerichtsvollzieherHatSchuldnerVonDerPfaendungInKenntnisZuSetzen, PfaendungDurchInbesitznahme, WirksamkeitDerPfaendungBeiBelassenDurchSiegelOderSonstigeErsichtlichmachung
paragraph/809 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:8b38bc16c66e22020a47a7019efde8d27e09754af71714a04ea6e571ebd07be5DE
§ 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.
Ссылаются нормы: Buch8a_809, PfaendungBeimGlaeubigerOderHerausgabebereitenDritten
paragraph/810 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:12b01487be674ff081dd11b1b6b58d570acabcb9e15ba303f60bacb6db8bc62fDE
§ 810 Pfändung ungetrennter Früchte
(1) Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.
(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.
Ссылаются нормы: Buch8a_810, GlaeubigerKannDerPfaendungUngetrennterFruechteNach771Widersprechen, UngetrennteFruechteVorGrundstuecksbeschlagnahmePfaendbar
paragraph/811 · article · на него ссылаются: 6
de · official · sha256:ec30b437984b2694d4096bc060c40e608ff3a9fe21e2f24e2375fc9135190a76DE
§ 811 Unpfändbare Sachen und Tiere
(1) Nicht der Pfändung unterliegen 1. Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt a) für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c) aus gesundheitlichen Gründen;
d) zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2. Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3. Bargeld a) für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
b) für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;
4. Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
5. private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6. öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
7. Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8. Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, a) nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.
(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.
(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.
Ссылаются нормы: Buch8a_811, GartenhausAlsStaendigeUnterkunftUnpfaendbar, OeffentlicheUrkundenFuerBeweiszweckeUnpfaendbar, TrauringeOrdenEhrenzeichenUnpfaendbar, UnpfaendbareSachen, UnterlagenMitAufbewahrungspflichtUnpfaendbar
paragraph/811a · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:8092d845957201d7684323a644b05371be79253c58a2cf74f41dccef8a2ed5b6DE
§ 811a Austauschpfändung
(1) Die Pfändung einer nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).
(2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest. Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.
(3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.
(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.
Ссылаются нормы: Buch8a_811a, UeberlassenerBetragDerAustauschpfaendungUnpfaendbar, WegnahmeBeiAustauschpfaendungErstNachRechtskraft
paragraph/811b · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:648af934d238c4df8de71fbad293c28c7020d8351173e5b8860c44a83edf18fbDE
§ 811b Vorläufige Austauschpfändung
(1) Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts ist eine vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist. Der Gerichtsvollzieher soll die Austauschpfändung nur vornehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird.
(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Pfändung einen Antrag nach § 811a Abs. 2 bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist.
(3) Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung mitzuteilen, dass die Pfändung als Austauschpfändung erfolgt ist.
(4) Die Übergabe des Ersatzstückes oder des zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfolgen erst nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a Abs. 2 auf Anweisung des Gläubigers. § 811a Abs. 4 gilt entsprechend.
Ссылаются нормы: BenachrichtigungMussAustauschpfaendungUndAntragsfristMitteilen, Buch8a_811b, Paragraph811aAbs4GiltBeiVorlaeufigerAustauschpfaendungEntsprechend, UebergabeUndFortsetzungErstNachBeschlussUndAnweisung, VorlaeufigeAustauschpfaendungAufzuhebenOhneAntrag
paragraph/811c · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:d8063023022cabe4a6db1eb3cedf330c8723704695b5b3c21e3809ef369dfe2bDE
§ 811c Vorwegpfändung
(1) Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.
(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.
Ссылаются нормы: Buch8a_811c, VollstreckungErstNachEintrittDerPfaendbarkeit, VorweggepfaendeteSacheImGewahrsamDesSchuldnersZuBelassen, VorwegpfaendungAufzuhebenNachJahresfrist
paragraph/812 · article
de · official · sha256:587ac7f56dc12278e80af08e4fa4867faa488e54b474818c224476a8713625d8DE
§ 812 (weggefallen)
paragraph/813 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:4d91aaf9c9bf089cc830afefb0dfaa5ade1c2bfdbcd3911173cae0c6f290b0aeDE
§ 813 Schätzung
(1) Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.
(2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.
(3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, 1. Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
2. Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
3. Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder
4. landwirtschaftliche Erzeugnisse
gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt.
(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.
Ссылаются нормы: Buch8a_813, SchaetzungUnverzueglichNachzuholenWennBeiPfaendungUnmoeglich
paragraph/813a · article
de · official · sha256:830534f8c583f4c5a918187b0678cabe540e22b65930fe85531d7092de1c6202DE
§ 813a (weggefallen)
paragraph/813b · article
de · official · sha256:3f58f16b345859719d6bec3c11b20e0e427fb0762e782e182339340c1d92a709DE
§ 813b (weggefallen)
paragraph/814 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:58a02de4c6d3578c0bc73ea99f13cf671585e315a40b3350224c624503b814f6DE
§ 814 Öffentliche Versteigerung
(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.*)
(2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers 1. als Versteigerung vor Ort oder
2. als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform
erfolgen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung 1. den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist,
2. die Versteigerungsplattform,
3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) zu diesem Zweck zu ermöglichen,
4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,
5. die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806,
6. die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter,
7. das sonstige zu beachtende besondere Verfahren.
Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fußnote: (+++ Hinweis: Die Änderung d. Art. 6 Abs. 1 G v. 21.6.2019 I 846 (Verschiebung d. Inkrafttretens zum 1.11.2020) durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 ist nicht ausführbar, da Art. 5 d. G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt d. Inkrafttretens d. G v. 20.11.2019 I 1626 bereits mWv 1.11.2019 in Kraft getreten war +++)
Ссылаются нормы: Buch8a_814, OeffentlicheVersteigerung
paragraph/815 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:3ff673dcf71852f04ed84ab198d7f01b574ba5e3b7ef0aa2de1f1b2fcb5e1362DE
§ 815 Gepfändetes Geld
(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.
(2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.
(3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.
Ссылаются нормы: Buch8a_815, GepfaendetesGeldDemGlaeubigerAbzuliefern, WegnahmeDesGeldesGiltAlsZahlungDesSchuldners
paragraph/816 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:8a06f91e54cebed32a5be21faea53bd10a808adbcd368fa861d4f5862c92babfDE
§ 816 Zeit und Ort der Versteigerung
(1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Versteigerung sich einigen oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnismäßige Kosten einer längeren Aufbewahrung zu vermeiden.
(2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in der die Pfändung geschehen ist, oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen dritten Ort sich einigen.
(3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen.
(4) Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Versteigerung im Internet.
Ссылаются нормы: Absatz2Und3Des816NichtBeiInternetversteigerung, Buch8a_816, Paragraph1239BgbGiltBeiDerVersteigerungEntsprechend, ZeitUndOrtDerVersteigerungOeffentlichBekanntZumachen
paragraph/817 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:07ca622e0b2c47e9ac217644777ac8e6269b16ad6fba9246ac3f6833b02892b5DE
§ 817 Zuschlag und Ablieferung
(1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das nach § 817a Absatz 1 Satz 1 zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird.
(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweit versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
(4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.
Ссылаются нормы: AblieferungNurGegenZahlungDesKaufgeldes, AnderweiteVersteigerungWennAblieferungNichtVerlangt, Buch8a_817, GlaeubigerVonBarerZahlungSoweitBefreit
paragraph/817a · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:95ad1f0f80baf4a77c3484d32be34fe8e4478b30b3f3bfbb8ce69ec167fd9032DE
§ 817a Mindestgebot
(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.
(2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben ist, so bleibt das Pfandrecht des Gläubigers bestehen. Er kann jederzeit die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins oder die Anordnung anderweitiger Verwertung der gepfändeten Sache nach § 825 beantragen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirken, der den Gold- oder Silberwert erreicht, jedoch nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes.
Ссылаются нормы: Absatz1Des817aGiltBeiAnderweitigerVerwertungEntsprechend, Buch8a_817a, GoldUndSilbersachenNichtUnterGoldOderSilberwert, PfandrechtBleibtBestehenWennZuschlagWegenMindestgebotUnterbleibt, ZuschlagNurBeiMindestgebotDerHaelfte
paragraph/818 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:70005425347be58389ac1fa287ff6fc1c859a04262ffef3a0a6ca714b53eec12DE
§ 818 Einstellung der Versteigerung
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.
Ссылаются нормы: Buch8a_818, VersteigerungEingestelltSobaldErloesHinreicht
paragraph/819 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:8a8604e122a007f2a443fd50dce02983f99731d33832db081b4f967b47253b3bDE
§ 819 Wirkung des Erlösempfanges
Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.
Ссылаются нормы: Buch8a_819, EmpfangnahmeDesErloesesGiltAlsZahlungDesSchuldners
paragraph/820 · article
de · official · sha256:87e5be996f6d0e6dfe1176fa62096a92f369eedbcc2bf81c4f92b1232eca5fdeDE
§ 820
(weggefallen)
paragraph/821 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:c51ddffa33458b4b45781570bafa6d41d3ec223c93fa06ff7a562a3c02d269e9DE
§ 821 Verwertung von Wertpapieren
Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.
Ссылаются нормы: Buch8a_821, WertpapiereMitBoersenpreisAusFreierHandZumTageskurs
paragraph/822 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:a09ab52da27f1322c98e980665c037ec0d833973214a8b6ac79550a4831d53e3DE
§ 822 Umschreibung von Namenspapieren
Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
Ссылаются нормы: Buch8a_822, UmschreibungVonNamenspapierenAnStelleDesSchuldners
paragraph/823 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:e2a32224ef026e2f548451ababd7495d3ee7595ca518c0c843f1969dc48a5573DE
§ 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
Ссылаются нормы: Buch8a_823, WiederinkurssetzungAnStelleDesSchuldners
paragraph/824 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:dcad358136310292320e901fc59e36214f21e8c5bbd529da3f40435def929ab7DE
§ 824 Verwertung ungetrennter Früchte
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.
Ссылаются нормы: Buch8a_824, VersteigerungUngetrennterFruechteErstNachDerReife
paragraph/825 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:3eb8bfcd062069c86ad0317cf4ea9e43da946a5b94c56d31f3d2b4f7fe48505cDE
§ 825 Andere Verwertungsart
(1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten.
(2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.
Ссылаются нормы: AndereVerwertungNichtVorAblaufVonZweiWochenOhneZustimmung, Buch8a_825
paragraph/826 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:5b25906fe3da100491d86aef3170300688741ac48bcb9aa37531b3e852f4c4f5DE
§ 826 Anschlusspfändung
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände.
(2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.
(3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.
Ссылаются нормы: AbschriftDerAnschlusspfaendungDemErstenGerichtsvollzieher, AnschlussPfaendungDurchProtokollerklaerung, Buch8a_826, SchuldnerVonAnschlusspfaendungInKenntnisZuSetzen
paragraph/827 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:8c3e0cf90544d8ee9870a185280e9f4eae86bff3c77156ba352c1f59e099d398DE
§ 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung
(1) Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger.
(2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Dokumente beizufügen.
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.
Ссылаются нормы: AuftragDesZweitenGlaeubigersGehtKraftGesetzesUeber, Buch8a_827, HinterlegungUndAnzeigeBeiGleichzeitigerPfaendungFuerMehrere, HinterlegungUndAnzeigeBeiStreitUeberDieVerteilung
paragraph/828 · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:b4bb1a40ad15589c83f6adb4abe3ad1202de80ae613603d2bd562920f06047cdDE
§ 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.
Ссылаются нормы: AbgabeNach828Abs3IstNichtBindend, AmtsgerichtDesAllgemeinenGerichtsstandsIstVollstreckungsgericht, AngegangenesGerichtGibtDieSacheAnDasZustaendigeGerichtAb, Buch8a_828, VollstreckungsgerichtForderungen
paragraph/829 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:4e6434ba61b7650723c1b460461b98f71e6e69e99a20aee12b33c3205c715435DE
§ 829 Pfändung einer Geldforderung
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Ссылаются нормы: Buch8a_829, GlaeubigerHatPfaendungsbeschlussDemDrittschuldnerZustellenZuLassen, PfaendungGeldforderung, PfaendungMitZustellungAnDenDrittschuldnerBewirkt
paragraph/829a · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:20f2ea051e6f9f1e15cde195e5c500a57367056ad1f0490247af6c03935bf3c4DE
§ 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
(1) Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn 1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind;
2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
3. der Gläubiger eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Antrag beifügt und
4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.
Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind zusätzlich zu den in Satz 1 Nr. 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument dem Antrag beizufügen.
(2) Hat das Gericht an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
(3) (weggefallen)
Ссылаются нормы: AusfertigungDesVollstreckungsbescheidesBeiElektronischemAntragEntbehrlich, Buch8a_829a
paragraph/830 · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:beed9fd25addb79ab525651876c79e5d8578614ca1fd244c88c301dfa2f29908DE
§ 830 Pfändung einer Hypothekenforderung
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
(2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.
Ссылаются нормы: Absatz1Und2NichtAnzuwendenBeiPfaendungNach1159Bgb, Absatz1Und2NichtAnzuwendenBeiPfaendungNach1187Bgb, Buch8a_830, PfaendungDerHypothekenforderungGiltDemDrittschuldnerMitZustellungAlsBewirkt, PfaendungEinerHypothekenforderungBedarfDerBriefuebergabe
paragraph/830a · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:9cb8a04e43b7843463a7da52088161e74024ed67114012e458df8d5dbfdfcf7aDE
§ 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
(2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet wird.
Ссылаются нормы: Buch8a_830a
paragraph/831 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:832aeba2ac366d4d5b8dde5e8d31555b245bbf908586fac61f36b46bfd361122DE
§ 831 Pfändung indossabler Papiere
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.
Ссылаются нормы: Buch8a_831, PfaendungIndossablerPapiereDurchInbesitznahme
paragraph/832 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:0fa98887d00ef8daa1616b4c21b92e42679f84cbb066110f0a8e9d18baf6bb5aDE
§ 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
Ссылаются нормы: Buch8a_832, PfandrechtErfasstSpaeterFaelligeFortlaufendeBezuege
paragraph/833 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:7f1d08e50098b6e7f35b6d9d92dc09b34dac6f79c6c6a7fc46f8fa2d0175b150DE
§ 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden.
(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
Ссылаются нормы: Buch8a_833, Paragraph833Abs1Satz1GiltNichtBeiWechselDesDienstherrn, PfaendungDesDiensteinkommensErfasstVersetzungNeuesAmtUndGehaltserhoehung, PfaendungErfasstNeuesArbeitsverhaeltnisBinnenNeunMonaten
paragraph/833a · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:710dc03adfdd72d4caa7dc523bf908dc45c3ab1fa545c6c4837ba87e100973f3DE
§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.
Ссылаются нормы: Buch8a_833a, PfaendungDesKontoguthabensErfasstFolgetage
paragraph/834 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:c0eacc3247131011a2832e86e7eaa3c01da9ce9ec91bb8b3076debfd864a9a14DE
§ 834 Keine Anhörung des Schuldners
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.
Ссылаются нормы: Buch8a_834, SchuldnerVorDerPfaendungNichtZuHoeren
paragraph/835 · article · на него ссылаются: 6
de · official · sha256:40ad094d6b572303aa471cf54aa38262f441c52a8c582886556346142f5078a5DE
§ 835 Überweisung einer Geldforderung
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.
(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.
(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.
(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.
Ссылаются нормы: Buch8a_835, MonatssperreBeiNichtWiederkehrendenVerguetungen, MonatssperreBeiUeberweisungDesKreditinstitutsguthabens, Paragraphen829Abs2Und3GeltenFuerDieUeberweisungEntsprechend, UeberweisungAnZahlungsStattGehtMitBefriedigungswirkungUeber, UeberweisungZurEinziehung
paragraph/836 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:cb8e38d7584e43658ea647f61bcc1dfd9a9186ce2a3389b35cf85a5806b7e83cDE
§ 836 Wirkung der Überweisung
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.
(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Absatz 6 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.
Ссылаются нормы: Buch8a_836, SchuldnerMussAuskunftErteilenUndUrkundenHerausgeben, UeberweisungErsetztErklaerungen, UeberweisungsbeschlussGiltZugunstenDesDrittschuldnersAlsRechtsbestaendig
paragraph/837 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:a7730c15e9ea4a862dfad31266a7a57cc67b6b4a6c360b4c043bedb36cf7ac39DE
§ 837 Überweisung einer Hypothekenforderung
(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist zur Überweisung an Zahlungs statt die Eintragung der Überweisung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses.
(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Überweisung der Hauptforderung.
(3) Bei einer Sicherungshypothek der im § 1190 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art kann die Hauptforderung nach den allgemeinen Vorschriften gepfändet und überwiesen werden, wenn der Gläubiger die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs statt beantragt.
Ссылаются нормы: Absatz1NichtAnzuwendenBeiLeistungenNach1159Bgb, Absatz1NichtAnzuwendenBeiSicherungshypothek1187Bgb, AushaendigungDesUeberweisungsbeschlussesGenuegtBeiHypothek, Buch8a_837
paragraph/837a · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:29a2c7adbfb76800b01b3d961479d273016c62030a8e4b293ca22fb3a782b12eDE
§ 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die Forderung zur Einziehung überwiesen wird, die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. Zur Überweisung an Zahlungs statt ist die Eintragung der Überweisung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses.
(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung überwiesen wird.
(3) Bei einer Schiffshypothek für einen Höchstbetrag (§ 75 des im Absatz 2 genannten Gesetzes) gilt § 837 Abs. 3 entsprechend.
Ссылаются нормы: Absatz1NichtAnzuwendenBeiInhaberWechselOderIndossablemPapier, Absatz1NichtAnzuwendenBeiLeistungenNachSchiffsrg53, AushaendigungGenuegtBeiSchiffshypothekZurEinziehung, Buch8a_837a
paragraph/838 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:cf570e2378dbfe3ec7bfd111e7d5cc784c597751a3e7605ba79e151d19923314DE
§ 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand
Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen entstehen kann.
Ссылаются нормы: Buch8a_838, SchuldnerKannHerausgabeDesPfandesBisZurSicherheitVerweigern
paragraph/839 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:fb934ba292f748e2ea932555cb1d7da484b7d3a926dd0fe7c2940458412b1a39DE
§ 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.
Ссылаются нормы: Buch8a_839, UeberweisungNurZurEinziehungBeiAbwendungsbefugnis
paragraph/840 · article · на него ссылаются: 8
de · official · sha256:d470613fcb4cebdb18b6679bc73ac45d08b0adcd77811f5f6620855821df37efDE
§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
Ссылаются нормы: AufforderungZurErklaerungMussInDieZustellungsurkunde, Buch8a_840, DrittschuldnerHatBinnenZweiWochenZuErklaeren, DrittschuldnerHatUeberFremdeAnspruecheZuErklaeren, DrittschuldnerHatUeberFrueherePfaendungenZuErklaeren, DrittschuldnerHatUeberPfaendungsschutzOderGemeinschaftskontoZuErklaeren, DrittschuldnerHatUeberUnpfaendbarkeitNach907ZuErklaeren, ErklaerungDesDrittschuldnersInDieZustellungsurkundeAufzunehmen
paragraph/841 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:2d3a04940676ec9438494f26d44bb8beff750ed28200205ffc84c9b60901ab38DE
§ 841 Pflicht zur Streitverkündung
Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
Ссылаются нормы: Buch8a_841, GlaeubigerMussSchuldnerDenStreitVerkuenden
paragraph/842 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:aac2c33514d9a53c60eb8977af456125d4270bee5cb2ce8f61b514814d62d263DE
§ 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
Ссылаются нормы: Buch8a_842, GlaeubigerHaftetBeiVerzoegerterBeitreibung
paragraph/843 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:1eb1e2e3dd90a940e25df1c5668710cfa6ff20b74bd4319acd1c97b8364daa62DE
§ 843 Verzicht des Pfandgläubigers
Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.
Ссылаются нормы: Buch8a_843, VerzichtDurchZustellungAnDenSchuldner
paragraph/844 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:4d4127edd49439be460e82fcbed9a96a74f70e4ff05b0b01298f570cbf2bfc86DE
§ 844 Andere Verwertungsart
(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen.
(2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
Ссылаются нормы: Buch8a_844, GegnerVorAndererVerwertungZuHoeren
paragraph/845 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:961dcda257367c0a4a636ed6906c7a4fb0fef4a6fc58d3f737239476ca085927DE
§ 845 Vorpfändung
(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.
Ссылаются нормы: Buch8a_845, VorpfaendungArrestwirkungBinnenMonats, VorpfaendungDurchBenachrichtigung
paragraph/846 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:9e144a57c43aa30b42b6527294d6087515b7360fc0517f41bc095a5a3a6847d1DE
§ 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.
Ссылаются нормы: Buch8a_846, VollstreckungInHerausgabeanspruecheNach829Bis845
paragraph/847 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:fe3382e56c2fb9a863b0bdaf027e6f77cc19f7ec6dfc0b1aba7dd2c730252366DE
§ 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.
(2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.
Ссылаются нормы: Buch8a_847, HerausgabeBeweglicherSacheAnGerichtsvollzieherAnzuordnen, VerwertungNachVorschriftenUeberGepfaendeteSachen
paragraph/847a · article · на него ссылаются: 7
de · official · sha256:fd726731b5825268c5777ff194911603a1fd5b4bcf6bbe07792a00c7007a46f3DE
§ 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff betrifft, ist anzuordnen, dass das Schiff an einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder herauszugeben ist.
(2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so vertritt der Treuhänder den Schuldner bei der Übertragung des Eigentums. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Schiffshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Schiffshypothek in das Schiffsregister zu bewilligen.
(3) Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.
Ссылаются нормы: Buch8a_847a, GlaeubigerErlangtSchiffshypothekMitEigentumsuebergang, HerausgabeEingetragenenSchiffsAnTreuhaenderAnzuordnen, TreuhaenderHatEintragungDerSchiffshypothekZuBewilligen, TreuhaenderVertrittSchuldnerBeiEigentumsuebertragungAmSchiff, VollstreckungInDasSchiffNachUnbeweglichenSachen, Vorschriften847aGeltenFuerSchiffsbauwerkEntsprechend
paragraph/848 · article · на него ссылаются: 6
de · official · sha256:4a386867fbf74ed5929b7a3fffaa7d7c0871f88ca189741b1ca4e5d08e279a2dDE
§ 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.
(2) Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Sequester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.
(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
Ссылаются нормы: AuflassungAnDenSequesterAlsVertreterDesSchuldners, Buch8a_848, GlaeubigerErlangtSicherungshypothekMitEigentumsuebergang, HerausgabeUnbeweglicherSacheAnSequesterAnzuordnen, SequesterHatEintragungDerSicherungshypothekZuBewilligen, VollstreckungInDieUnbeweglicheSacheNachUnbeweglichenSachen
paragraph/849 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:e80de2565b48364d71336fe6cafe774ee8f9faa67c5695e0569ae5356608213eDE
§ 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt
Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig.
Ссылаются нормы: Buch8a_849, UeberweisungDerHerausgabeanspruecheAnZahlungsStattUnzulaessig
paragraph/850 · article · на него ссылаются: 6
de · official · sha256:5bcd1cdf4ff9f7128bc7c42e697cfeb69b4ce7b739c36b285b97de3d24a7a18dDE
§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind: a) Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b) Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
Ссылаются нормы: Buch8a_850, DienstVersorgungsUndAehnlicheBezuegeSindArbeitseinkommen, PfaendungErfasstAlleVerguetungenOhneRuecksichtAufBenennung, PfaendungsschutzArbeitseinkommen, VersorgungsrentenAusVersicherungsvertragSindArbeitseinkommen, WettbewerbsausgleichIstArbeitseinkommen
paragraph/850a · article · на него ссылаются: 7
de · official · sha256:8d19a7a4f6bad3954bd3a65565ebb9eabed3551ef3c187b10cacf4fe01600c5fDE
§ 850a Unpfändbare Bezüge
Unpfändbar sind 1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4. Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5. Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8. Blindenzulagen.
Ссылаются нормы: BlindenzulagenUnpfaendbar, Buch8a_850a, ErziehungsgelderUndStudienbeihilfenUnpfaendbar, GeburtsEheUndLebenspartnerschaftsbeihilfenUnpfaendbar, MehrarbeitsanteileZurHaelfteUnpfaendbar, SterbeUndGnadenbezuegeUnpfaendbar, WeihnachtsverguetungenBisZurHaelfteDesAufgerundetenFreibetragsUnpfaendbar
paragraph/850b · article · на него ссылаются: 6
de · official · sha256:1f9d2f1f933b6d38c9aa745effdfb9d5ef841d8453d1424e6a2b9e0590b2b8f0DE
§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge
(1) Unpfändbar sind ferner 1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.
(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.
Ссылаются нормы: Buch8a_850b, EinkuenfteAusStiftungFuersorgeOderAltenteilUnpfaendbar, KoerperrentenSindUnpfaendbar, LebensversicherungBis5400EuroUnpfaendbar, UnterhaltsrentenNach850bSindUnpfaendbar, VollstreckungsgerichtSollBeteiligteVorEntscheidungHoeren
paragraph/850c · article · на него ссылаются: 20
de · official · sha256:a14f3528b301ccf2a9fff71a3c374c53ed6a0638db2385c13b5bd6b6ed220742DE
§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1. 1 178,59 Euro monatlich,
2. 271,24 Euro wöchentlich oder
3. 54,25 Euro täglich
beträgt.
(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um1. 443,57 Euro monatlich,
2. 102,08 Euro wöchentlich oder
3. 20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je 1. 247,12 Euro monatlich,
2. 56,87 Euro wöchentlich oder
3. 11,37 Euro täglich.
(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 1. 3 613,08 Euro monatlich,
2. 831,50 Euro wöchentlich oder
3. 166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung): 1. die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2. die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3. die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für 1. Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2. Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3. Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
Fußnote: (+++ Hinweis: Unpfändbare Beträge nach § 850c für den Zeitraum ab 1. Juli 2021 vgl. Bek. v. 10.5.2021 I 1099 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021), für die Zeit ab 1. Juli 2022 vgl. Bek. v. 25.5.2022 I 825 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022), für die Zeit ab 1. Juli 2023 vgl. Bek. v. 15.3.2023 I Nr. 79 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023) u. für die Zeit ab 1. Juli 2024 vgl. Bek. v. 10.5.2024 I Nr. 160 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024) für die Zeit ab 1. Juli 2025 vgl. Bek. v. 2.4.2025 I Nr. 110 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025) für die Zeit ab 1. Juli 2026 vgl. Bek. v. 19.3.2026 I Nr. 80 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026) +++)
Ссылаются нормы: ArbeitseinkommenFuerMonateAufDurchZehnTeilbareZahlAbzurunden, ArbeitseinkommenFuerTageAufDurchFuenfZehnteTeilbareZahlAbzurunden, ArbeitseinkommenFuerWochenAufDurchFuenfHalbeTeilbareZahlAbzurunden, BezugnahmeAufDieTabelleGenuegtImPfaendungsbeschluss, Buch8a_850c, DreiZehntelDesUeberschiessendenTeilsUnpfaendbar, ErhoehungErsteUnterhaltenePersonMonatlich, ErhoehungErsteUnterhaltenePersonTaeglich, ErhoehungErsteUnterhaltenePersonWoechentlich, ErhoehungZweiteBisFuenftePersonMonatlich, ErhoehungZweiteBisFuenftePersonTaeglich, ErhoehungZweiteBisFuenftePersonWoechentlich, MonatlichesArbeitseinkommenBis1178_59EuroUnpfaendbar, TaeglichesArbeitseinkommenBis54_25EuroUnpfaendbar, TeilUeber166_30EuroTaeglichBleibtUnberuecksichtigt, TeilUeber3613_08EuroMonatlichBleibtUnberuecksichtigt, TeilUeber831_50EuroWoechentlichBleibtUnberuecksichtigt, WeitereZweiZehntelFuerErsteUnterhaltenePersonUnpfaendbar, WeiteresZehntelFuerZweiteBisFuenftePersonUnpfaendbar, WoechentlichesArbeitseinkommenBis271_24EuroUnpfaendbar
paragraph/850d · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:017b3325bb3b582596a5a0cd1321456c332d21832083b40837a128f40d2277d2DE
§ 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
Ссылаются нормы: ArbeitseinkommenBeiGesetzlichemUnterhaltOhne850cBeschraenkungenPfaendbar, Buch8a_850d, KuenftigFaelligesArbeitseinkommenKannZugleichGepfaendetUndUeberwiesenWerden, MehrereBerechtigteNach850dInRangfolge1609Bgb
paragraph/850e · article · на него ссылаются: 9
de · official · sha256:78b8a34802324addc3720cd54f690fe4dcc2a62b3a24cc0ab8cc667f1ef2a18fDE
§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes: 1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldnera) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.
Ссылаются нормы: ArbeitseinkommenIstMitPfaendbarenSgbGeldleistungenZusammenzurechnen, BezuegeNach850aBeiBerechnungNichtMitzurechnen, Buch8a_850e, DrittschuldnerKannBisZurZustellungDerEntscheidungBefreiendLeisten, ErweiterteTeileZuerstAufUnterhaltsanspruecheZuVerrechnen, GeldUndNaturalleistungenSindZusammenzurechnen, InGeldZahlbarerBetragInsoweitPfaendbarAls850cTeilDurchNaturalleistungenGedeckt, VollstreckungsgerichtNimmtDieVerrechnungNach850eNr4Vor, VollstreckungsgerichtRechnetMehrereArbeitseinkommenBeiDerPfaendungZusammen
paragraph/850f · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:f77a7a59240493de6e247782847f02db8ba28d72d6d148cd4c614c481a2ebf63DE
§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn 1. der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2. besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3. der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) (weggefallen)
Ссылаются нормы: Buch8a_850f
paragraph/850g · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:c829df8083ca5b5e3c9aa452656182fb953bde460607a3cd59da56852e4f2390DE
§ 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
Ссылаются нормы: Buch8a_850g, PfaendungsbeschlussBeiGeaendertenUnpfaendbarkeitsvoraussetzungenZuAendern
paragraph/850h · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:8cc5534604db900ca4cad514dfac19c3c58ce2e0a4c7020323103f181fa57fddDE
§ 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen
(1) Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Schuldner zustände. Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Schuldners umfasst ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten. Der Pfändungsbeschluss ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Schuldner zuzustellen.
(2) Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen.
Ссылаются нормы: AnspruchDesDrittberechtigtenWieSchuldneranspruchPfaendbar, Buch8a_850h
paragraph/850i · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:78b462a4f6d6722ededfbc8be0068fb03e39b61f100deed634bd409c07f7a966DE
§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.
(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.
Ссылаются нормы: Buch8a_850i, GesetzlichePfaendungsvorschriftenFuerVersicherungUndVersorgungBleibenUnberuehrt, Paragraph27DesHeimarbeitsgesetzesBleibtUnberuehrt
paragraph/850k · article · на него ссылаются: 6
de · official · sha256:26c9ec0185938f8d6b06b919fdea4d5db6dade87f0e3f9adddaaa14011c94a9dDE
§ 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.
(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.
(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.
(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.
(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Ссылаются нормы: Buch8a_850k, FuehrungAlsPfaendungsschutzkontoZumBeginnDesViertenGeschaeftstages, KreditinstitutHatPfaendungsschutzkontoAlsZahlungskontoOhneSchutzZuFuehren, KundeHatZuVersichernKeinWeiteresPfaendungsschutzkonto, NatuerlichePersonKannPfaendungsschutzkontoVerlangen, NurEinPfaendungsschutzkontoZulaessig
paragraph/850l · article · на него ссылаются: 6
de · official · sha256:4f94cb8f9709ada62c3c08bff35e565cdb6d964cd713a666293d91a5d86f7cb4DE
§ 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos
(1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Satz 1 gilt auch für künftiges Guthaben.
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 von dem Kreditinstitut verlangen, bestehendes oder künftiges Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf ein bei dem Kreditinstitut allein auf seinen Namen lautendes Zahlungskonto zu übertragen. Wird Guthaben nach Satz 1 übertragen und verlangt der Schuldner innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, so gelten für die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos § 850k und für das übertragene Guthaben die Regelungen des Buches 8 Abschnitt 4. Für die Übertragung nach Satz 1 ist eine Mitwirkung anderer Kontoinhaber oder des Gläubigers nicht erforderlich. Der Übertragungsbetrag beläuft sich auf den Kopfteil des Schuldners an dem Guthaben. Sämtliche Kontoinhaber und der Gläubiger können sich auf eine von Satz 4 abweichende Aufteilung des Übertragungsbetrages einigen; die Vereinbarung ist dem Kreditinstitut in Textform mitzuteilen.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 3 bis 5 ist auf natürliche Personen, mit denen der Schuldner das Gemeinschaftskonto unterhält, entsprechend anzuwenden.
(4) Die Wirkungen von Pfändung und Überweisung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto setzen sich an dem nach Absatz 2 Satz 1 auf ein Einzelkonto des Schuldners übertragenen Guthaben fort; sie setzen sich nicht an dem Guthaben fort, das nach Absatz 3 übertragen wird.
Ссылаются нормы: Absatz2Saetze1Und3Bis5GeltenFuerAndereKontoinhaberEntsprechend, Buch8a_850l, LeistungAusGemeinschaftskontoErstNachMonatsfrist, MitwirkungAndererFuerUebertragungVomGemeinschaftskontoNichtErforderlich, PfaendungswirkungSetztSichAmUebertragenenEinzelkontoguthabenFort, UebertragungsbetragIstDerKopfteilDesSchuldners
paragraph/851 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:3188d77ffb614af9b90c51d488383cb5a6bbabc2d7a839837e1b2d250f17d40dDE
§ 851 Nicht übertragbare Forderungen
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
Ссылаются нормы: Buch8a_851, ForderungNach399BgbInsoweitPfaendbarAlsGegenstandDerPfaendungUnterworfen, NichtUebertragbareForderungNurInsoweitPfaendbar
paragraph/851a · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:ca399fcecae7dd6f0399131ade2c01d890db522e5cc3c0cc05d978d27e355a21DE
§ 851a Pfändungsschutz für Landwirte
(1) Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind.
(2) Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.
Ссылаются нормы: Buch8a_851a
paragraph/851b · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:6e0aa363178be06b4e29d59c85ee518444cfebb959099816790407c32747c0afDE
§ 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
(1) Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. Das Gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind.
(2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, dass der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. Die Frist beginnt mit der Pfändung.
(3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.
(4) Vor den in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Entscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gläubiger zu hören. Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu machen. Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.
Ссылаются нормы: Buch8a_851b
paragraph/851c · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:6f7cce338f45b4fce5bcde5ebeefabe56d4e2f990c8d6c08f3fcfffcd8fb28fdDE
§ 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn 1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie 1. jährlich nicht mehr betragen als a) 6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b) 7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2. einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
Ссылаются нормы: AltersrentenNurWieArbeitseinkommenPfaendbar, Buch8a_851c, DreiZehntelDesUeberschiessendenRueckkaufwertsUnpfaendbar, Paragraph850eNr2Und2aGeltenFuerAltersrentenEntsprechend, SparbetragNach851cAbs2Unpfaendbar
paragraph/851d · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:8e50df2a235f5f70e0b97ec7abce30fb1c9edcdf2daa586f8c4e14a79e7d1e2aDE
§ 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar.
Ссылаются нормы: Buch8a_851d, SteuerlichGefoerdertesAltersvorsorgevermoegenWieArbeitseinkommenPfaendbar
paragraph/852 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:3c0b91c3d7df90827d8972d17da505573bc21daf0785dc892e2e5aec9ae31698DE
§ 852 Beschränkt pfändbare Forderungen
(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.
Ссылаются нормы: Buch8a_852, HerausgabeanspruchNach528NurNachAnerkennungOderRechtshaengigkeitPfaendbar, PflichtteilsanspruchNurNachAnerkennungOderRechtshaengigkeitPfaendbar, ZugewinnausgleichNurNachAnerkennungOderRechtshaengigkeitPfaendbar
paragraph/853 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:b04a833f068373b5ae0b3310305ad46c238ed5cbcbb8f4fc31bfdf9cea821e46DE
§ 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.
Ссылаются нормы: Buch8a_853, DrittschuldnerZurHinterlegungBeiMehrfacherPfaendungDerGeldforderungVerpflichtet
paragraph/854 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:67cc234a1b67bee993b3505ef0997fb658758bfaf451c09e9d0cad7960b04cbcDE
§ 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
(1) Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zugestellten Beschluss zur Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. Hat der Gläubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgericht des Ortes ernannt, wo die Sache herauszugeben ist.
(2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen Beschluss dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige sind die Dokumente beizufügen, die sich auf das Verfahren beziehen.
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.
Ссылаются нормы: Buch8a_854, DrittschuldnerZurHerausgabeAnDenZuerstErmaechtigtenGerichtsvollzieherVerpflichtet, GerichtsvollzieherZeigtAndereVerteilungUnterHinterlegungDemAmtsgerichtAn, GerichtsvollzieherZeigtGleichzeitigePfaendungUnterHinterlegungDemAmtsgerichtAn
paragraph/855 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:60fee75a36ede22daed43ea4556b4df2a62ec7f4ecc0d6d2e00fb41ebbff22efDE
§ 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgericht der belegenen Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester herauszugeben.
Ссылаются нормы: Buch8a_855, DrittschuldnerZurHerausgabeUnbeweglicherSacheAnSequesterVerpflichtet
paragraph/855a · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:15d7d2554d8d009a7a4d4dbde5f01f357a8bef8dcd4d9d84d1fec0b4d2974257DE
§ 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
(1) Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, das Schiff unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der Beschlüsse dem Treuhänder herauszugeben, der in dem ihm zuerst zugestellten Beschluss bestellt ist.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.
Ссылаются нормы: Buch8a_855a, DrittschuldnerZurHerausgabeDesSchiffsAnDenZuerstBestelltenTreuhaenderVerpflichtet, DrittschuldnerZurHerausgabeDesSchiffsbauwerksAnDenZuerstBestelltenTreuhaenderVerpflichtet
paragraph/856 · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:ec1137c0caab77446f4a7928d11d5f698b0490e4d6896ed20240425b2370bc19DE
§ 856 Klage bei mehrfacher Pfändung
(1) Jeder Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach den Vorschriften der §§ 853 bis 855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben.
(2) Jeder Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen.
(3) Der Drittschuldner hat bei dem Prozessgericht zu beantragen, dass die Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem Kläger sich nicht angeschlossen haben, zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen werden.
(4) Die Entscheidung, die in dem Rechtsstreit über den in der Klage erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam.
(5) Der Drittschuldner kann sich gegenüber einem Gläubiger auf die ihm günstige Entscheidung nicht berufen, wenn der Gläubiger zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden ist.
Ссылаются нормы: Buch8a_856, DrittschuldnerDarfSichNichtAufGuenstigeEntscheidungOhneLadungBerufen, DrittschuldnerHatLadungDerNichtBeteiligtenGlaeubigerZuBeantragen, EntscheidungWirktFuerUndGegenSaemtlicheGlaeubiger, GlaeubigerZurKlageGegenDrittschuldnerBeiMehrfacherPfaendungBerechtigt
paragraph/857 · article · на него ссылаются: 6
de · official · sha256:aab3b61284f405cae309af03278019d0e9d5a1f2bc8936c43a9ed39f2ae36bd3DE
§ 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.
(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.
(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Ссылаются нормы: Buch8a_857, HypothekenvorschriftenGeltenFuerReallastGrundschuldUndRentenschuldEntsprechend, Paragraph845Abs1Satz2NichtAnzuwendenBeiAnderenVermoegensrechten, PfaendungOhneDrittschuldnerMitZustellungDesGebotsBewirkt, UnveraeusserlichesRechtSoweitAusuebungUeberlassbarDerPfaendungUnterworfen, VorstehendeVorschriftenGeltenFuerAndereVermoegensrechteEntsprechend
paragraph/858 · article · на него ссылаются: 6
de · official · sha256:fcf051fd127d7cc7b3e3d92ef132d644f766d92396e09f1ce6996721dffc009eDE
§ 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart
(1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird.
(3) Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. Der Pfändungsbeschluss soll dem Korrespondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluss diesem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die Pfändung ihm gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(4) Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege der Veräußerung. Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff und die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als eine Woche sein.
(5) Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Der Erlös wird in diesem Fall nach den Vorschriften der §§ 873 bis 882 verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffspart eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregisters in den Teilungsplan aufzunehmen.
Ссылаются нормы: Buch8a_858, Paragraph857GiltFuerSchiffspartMitAbweichungen, PfaendungDerSchiffspartBedarfDerEintragungInsSchiffsregister, RegisterauszugNichtAelterAlsEineWocheDemVeraeusserungsantragBeizufuegen, RegistergerichtIstVollstreckungsgerichtFuerSchiffspart, VerwertungDerSchiffspartDurchVeraeusserung
paragraph/859 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:48d847ffb0f58656f72d9b864fe8c0d908e4fcbe8269015787ebde98a0bafc98DE
§ 859 Pfändung von Gesamthandsanteilen
Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
Ссылаются нормы: Buch8a_859, MiterbenanteilAmNachlassDerPfaendungUnterworfen
paragraph/860 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:39b838be250e306901d64e349d41e2a8006d0644a8edd29f6be5f143313a6372DE
§ 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen
(1) Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge.
(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.
Ссылаются нормы: AnteilAmGesamtgutBeiGuetergemeinschaftNichtPfaendbar, AnteilAmGesamtgutNachBeendigungDerGemeinschaftPfaendbar, Buch8a_860
paragraph/861-862 · article
de · official · sha256:e32015f00ca9cd4b9b6e4b7e620abafcbddd6df589564a21dc71f99b0bb012ccDE
(XXXX) §§ 861 und 862 (weggefallen)
paragraph/863 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:97818b4b5ed10baaa7c7df18556f34bd87eba90dbedb9d306458cb05e2d78672DE
§ 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
(1) Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt, so sind die Nutzungen der Erbschaft der Pfändung nicht unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der dem Schuldner seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines standesmäßigen Unterhalts erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, für seinen Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
(2) Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein auch dem Nacherben oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend gemacht wird.
(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anteil eines Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 1513 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer Beschränkung der im Absatz 1 bezeichneten Art unterliegt.
Ссылаются нормы: Buch8a_863, PfaendungDerErbschaftsnutzungenBeiNachlassglaeubigerUnbeschraenktZulaessig, VorschriftenDes863GeltenFuerBeschraenkungNach1513Abs2Entsprechend
paragraph/864 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:1921f8b9d817f7593d1159f2c5d909a1ce00443d926be450121fb03264d10af7DE
§ 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.
(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
Ссылаются нормы: Buch8a_864, EingetragenesSchiffUnterliegtDerImmobiliarvollstreckung, ZwangsvollstreckungInMiteigentumsbruchteilZulaessig
paragraph/865 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:4e03b66b01b77d724936e235e7a0e39b5c60a8f381fd1784271d13b46aaed97aDE
§ 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.
(2) Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
Ссылаются нормы: Buch8a_865, GegenstandUnterliegtDerMobiliaervollstreckungBisZurBeschlagnahme, ImmobiliarvollstreckungUmfasstHypothekengegenstaende, ZubehoerDesUnbeweglichenVermoegensKannNichtGepfaendetWerden
paragraph/866 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:c648c41b5cf0c23741581d82c1a14469e9e1b199c97aadcd3b738e1d13d98f77DE
§ 866 Arten der Vollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
Ссылаются нормы: Buch8a_866, MassregelNach866Abs1KannAlleinOderNebenDenUebrigenAusgefuehrtWerden, SicherungshypothekNurUeber750Euro, VollstreckungInGrundstueckDurchDreiMassregeln
paragraph/867 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:0a80575f69b4d13186ec9af392a5d895aa6490c259a305fb2e7e40470c42eddfDE
§ 867 Zwangshypothek
(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.
Ссылаются нормы: BetragAufMehrereGrundstueckeZuVerteilen, Buch8a_867, HypothekEntstehtMitDerEintragung, VermerkterTitelGenuegtZurZwangsversteigerung
paragraph/868 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:f64626cc66f2830b61fdac984a08f853f981806f78a7dcd2c27193176a77ce4dDE
§ 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
(1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek.
(2) Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
Ссылаются нормы: Buch8a_868, EigentuemerErwirbtHypothekBeiAufhebungDerVollstreckbarkeit, EigentuemerErwirbtHypothekBeiEinstweiligerEinstellungOderSicherheitsleistung
paragraph/869 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:635d5332cddfe7477acb3f157f6e8e6553f1035341304844b02e7f63d4c9ef88DE
§ 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.
Ссылаются нормы: Buch8a_869, ZwangsversteigerungUndZwangsverwaltungDurchBesonderesGesetz
paragraph/870 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:4fbda873f316d0335c023e9bfb27c5e731efb8ae35e692196ee1972be158ccf6DE
§ 870 Grundstücksgleiche Rechte
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.
Ссылаются нормы: Buch8a_870, GrundstuecksgleicheRechteNachGrundstuecksvorschriften
paragraph/870a · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:f3d8156bb95dd08a64115837e1e055a6105bb754f76440816c41be0352ca44c2DE
§ 870a Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung. Die Anordnung einer Zwangsversteigerung eines Seeschiffs ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.
(2) § 866 Abs. 2, 3, § 867 gelten entsprechend.
(3) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erlischt die Schiffshypothek; § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) ist anzuwenden. Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
Ссылаются нормы: Buch8a_870a, Paragraphen866Abs2Abs3Und867GeltenFuerSchiffUndSchiffsbauwerkEntsprechend, SchiffshypothekErlischtBeiAufhebungDerVollstreckbarkeit, ZwangsversteigerungEinesSeeschiffsAufDerReiseUnzulaessig
paragraph/871 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:d85c0dab3fa6ec93e440d32650a552e09e2880b3b269235304f084685746b15bDE
§ 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.
Ссылаются нормы: Buch8a_871, LandesrechtlicherVorbehaltBeiEisenbahnbetriebDurchNutzungsberechtigten
paragraph/872 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:e6f095a983dc87f62101e157078589e0772a569bcfcbda44ff6481ba9b69c805DE
§ 872 Voraussetzungen
Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.
Ссылаются нормы: Buch8a_872, VerteilungsverfahrenTrittBeiUnzureichenderHinterlegungEin
paragraph/873 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:4e8a2a423eda1a55e051a7bd934c95b65ea5e2410e502bb4dba78c6829d424edDE
§ 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts
Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.
Ссылаются нормы: Buch8a_873, VerteilungsgerichtFordertGlaeubigerZurBerechnungAuf
paragraph/874 · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:8b85c98862662b92f740fbe254ced5b69d743b456b45df1176c4a72756cdbc2dDE
§ 874 Teilungsplan
(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.
(2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.
(3) Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht statt.
Ссылаются нормы: Buch8a_874, ForderungNachAnzeigeUndUnterlagenZuBerechnen, GerichtFertigtTeilungsplanNachAblaufDerFristenAn, KostenDesVerteilungsverfahrensVorwegVonDerMasseAbzuziehen, NachtraeglicheErgaenzungDerForderungFindetNichtStatt
paragraph/875 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:05918f0e9cc02263134d920298d703be3681b277689dfe7b3acebe58b9cbdf49DE
§ 875 Terminsbestimmung
(1) Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen. Der Teilungsplan muss spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.
(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.
Ссылаются нормы: Buch8a_875, GerichtHatTerminZurErklaerungUndAusfuehrungZuBestimmen, LadungDesSchuldnersBeiAuslandsOderOeffentlicherZustellungNichtErforderlich, TeilungsplanSpaetestensDreiTageVorDemTerminNiederzulegen
paragraph/876 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:b79f13cdbcdd5da8a40f062374f232da954b133333ad268f88eafdad58cc09a1DE
§ 876 Termin zur Erklärung und Ausführung
Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.
Ссылаются нормы: Buch8a_876, TeilungsplanOhneWiderspruchZurAusfuehrungZuBringen
paragraph/877 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:e3808e58db45bf51f6b99aefc5057e6a744b592c50ec0ce5f1725888a9912e5dDE
§ 877 Säumnisfolgen
(1) Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, dass er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei.
(2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, dass er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.
Ссылаются нормы: AbwesenderGlaeubigerGiltAlsMitDemPlanEinverstanden, Buch8a_877, NichtErschienenerBeteiligterErkenntWiderspruchNichtAlsBegruendetAn
paragraph/878 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:42d271607aa56cba623cae44e8341c4937b74831023258f1eea24e95c9da6a37DE
§ 878 Widerspruchsklage
(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.
Ссылаются нормы: AusfuehrungDesPlanesNachFruchtloserMonatsfristOhneWiderspruch, BefugnisBesseresRechtTrotzAusfuehrungDesPlanesNichtAusgeschlossen, Buch8a_878
paragraph/879 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:f024945ed94e1e6a6dcce072a861ba2e3d98448203c061f53885118935f3a779DE
§ 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.
(2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger vereinbaren, dass das Verteilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle.
Ссылаются нормы: Buch8a_879, LandgerichtIstFuerSaemtlicheWiderspruchsklagenZustaendig, WiderspruchsklageBeimLandgerichtWennNichtAmtsgerichtszustaendig, WiderspruchsklageBeimVerteilungsgerichtWennAmtsgerichtszustaendig
paragraph/880 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:49d6066871c13abd329bbce19fa0de9ed3027c837ad964b5c1570224226b299aDE
§ 880 Inhalt des Urteils
In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen.
Ссылаются нормы: Buch8a_880
paragraph/881 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:e22c5d3f00a53bdac91f5eea670d78bbe5faa798f4e2d82e987c0457298ae6feDE
§ 881 Versäumnisurteil
Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.
Ссылаются нормы: Buch8a_881, VersaeumnisurteilBehandeltWiderspruchAlsZurueckgenommen
paragraph/882 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:c762b557935261fa1e3022384af3edafc82392280d17e638850cf1abc0b93db4DE
§ 882 Verfahren nach dem Urteil
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.
Ссылаются нормы: Buch8a_882, VerteilungsgerichtOrdnetAuszahlungOderAnderweitesVerfahrenAn
paragraph/882a · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:97665a8eb239f72f751ae41408e163624ceafa0974e183c8577bab9c601a1251DE
§ 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
(1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Ministerium der Finanzen angezeigt hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.
(2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eines in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. Für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.
(4) Soll in eine für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrliche Sache vollstreckt werden, die im Eigentum eines Dritten steht, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gemäß § 766 für unzulässig erklären. Antragsberechtigt sind 1. der Schuldner und
2. der Bund, das Land, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
Voraussetzung für die Antragsberechtigung nach Satz 2 Nummer 2 ist, dass die Sache zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben der in Satz 2 Nummer 2 genannten Antragsberechtigten dient. Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.
(5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.
Ссылаются нормы: Absatz1Und2Des882aGeltenFuerSonstigeKoerperschaftenMitGesetzlichenVertretern, BeschraenkungenDes882aGeltenNichtFuerOeffentlichRechtlicheBanken, Buch8a_882a, KeineWartefristBeimVollzugEinerEinstweiligenVerfuegung, ZwangsvollstreckungGegenBundOderLandErstNachVierWochen
paragraph/882b · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:71baed7ddd779f48ecb0b1100ebf25efdc70f7c48c8dfaa282b20af82e3ab84aDE
§ 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen, 1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.
(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben: 1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3. Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
einschließlich abweichender Personendaten.
(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben: 1. Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.
Ссылаются нормы: Buch8a_882b, ImSchuldnerverzeichnisSindAktenzeichenDatumUndEintragungsgrundAnzugeben, ImSchuldnerverzeichnisSindNameGeburtWohnsitzAnzugeben, ZentralesGerichtFuehrtAngeordnetePersonenImSchuldnerverzeichnis
paragraph/882c · article · на него ссылаются: 8
de · official · sha256:aabe0f720799f7a32cb5dc708ac57cf8661598a617b34ba23b13793627d70688DE
§ 882c Eintragungsanordnung
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn 1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
Ссылаются нормы: Buch8a_882c, EintragungBeiUnterbliebenerVermoegensauskunftAnzuordnen, EintragungWennBinnenMonatKeineBefriedigungNachgewiesen, EintragungsanordnungHatDatenNach882bZuEnthalten, EintragungsanordnungIstTeilDesVollstreckungsverfahrens, GerichtsvollzieherHoltUnbekannteSchuldnerdatenBeiStellenDes755, GerichtsvollzieherStelltDieEintragungsanordnungDemSchuldnerVonAmtsWegenZu, SchuldnerBeiAnhaltspunktenFuerAuskunftssperreAuf882fAbs2Hinzuweisen
paragraph/882d · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:a94c0093976bfb76f76336ef9196d679fc6146506c69802959ae5f5aea3e4380DE
§ 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.
(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.
Ссылаются нормы: AnordnungNachAblaufDerWiderspruchsfristUnverzueglichElektronischZuUebermitteln, Buch8a_882d, EntscheidungUeber882dElektronischDemZentralenVollstreckungsgerichtZuUebermitteln, SchuldnerIstMitBekanntgabeUeberRechtsbehelfeZuBelehren, WiderspruchGegenEintragungsanordnungHemmtNichtDieVollziehung
paragraph/882e · article · на него ссылаются: 7
de · official · sha256:2067a1bc3a615dd333800a1220e6d995c7916784f09a0c03613cc20fdd861949DE
§ 882e Löschung
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem 1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.
Ссылаются нормы: Buch8a_882e, EintragungBeiAufhebungOderAussetzungDerAnordnungVorzeitigZuLoeschen, EintragungBeiNachgewiesenerBefriedigungVorzeitigZuLoeschen, EintragungBeiWegfallDesEintragungsgrundesVorzeitigZuLoeschen, EintragungNachDreiJahrenZuLoeschen, UrkundsbeamterAendertDieFehlerhafteEintragung, UrkundsbeamterEntscheidetUeberEinwendungenGegenDieLoeschung
paragraph/882f · article · на него ссылаются: 13
de · official · sha256:cfd25a0581581d52cc5f8244489b751cdd8d69384bbe157fcfd4d464cfc0ca02DE
§ 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen: 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.
Ссылаются нормы: Buch8a_882f, DritteinsichtErstrecktSichNichtAufWohnsitzangabenBeiAuskunftssperre, EinsichtFuerDienstaufsichtUeberJustizbediensteteZuGewaehren, EinsichtFuerStrafverfolgungUndStrafvollstreckungZuGewaehren, EinsichtFuerZweckeDerZwangsvollstreckungZuGewaehren, EinsichtZurAbwendungWirtschaftlicherNachteileZuGewaehren, EinsichtZurAuskunftUeberEigeneEintragungenZuGewaehren, EinsichtZurPruefungOeffentlicherLeistungenZuGewaehren, EinsichtZurPruefungWirtschaftlicherZuverlaessigkeitZuGewaehren, InformationenNurFuerUebermittlungszweckUndNachZweckerreichungZuLoeschen, NichtoeffentlicheStellenBeiUebermittlungAufZweckbindungHinzuweisen, Satz2Des882fAbs2GiltGegenueberZentralemVollstreckungsgerichtEntsprechend, SchuldnerHatAuskunftssperreGegenueberGerichtsvollzieherGlaubhaftZuMachen
paragraph/882g · article · на него ссылаются: 12
de · official · sha256:40889dc5cdff37e98c27f3004390fb5a14d5e5d6c4696a072091152aff343ffcDE
§ 882g Erteilung von Abdrucken
(1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. Bei der Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln. Liegen die Voraussetzungen des § 882f Absatz 2 vor, dürfen Abdrucke insoweit nicht erteilt werden.
(2) Abdrucke erhalten: 1. Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern),
2. Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden, oder
3. Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach Absatz 5 nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.
(3) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach der Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden.
(4) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen. Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit gehört. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Auskünfte dürfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Geschäftszwecke der zum Abruf berechtigten Stellen angemessen ist.
(5) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen zusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen; sie haben diese bei der Durchführung des Auftrags zu beaufsichtigen. Die Listen dürfen den Mitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. Für den Bezug der Listen gelten Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 entsprechend. Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrages wahrzunehmen haben.
(6) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Auskünften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 882e Abs. 1 entsprechend. Über vorzeitige Löschungen (§ 882e Abs. 3) sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten. Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen (Absatz 5 Satz 2). In den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen. Listen sind auch unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden.
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 sowie des Absatzes 5 gilt für nichtöffentliche Stellen § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten in oder aus Akten überwacht. Entsprechendes gilt für nichtöffentliche Stellen, die von den in Absatz 2 genannten Stellen Auskünfte erhalten haben.
(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Vorschriften über den Bezug von Abdrucken nach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilligungsverfahren sowie den Bezug von Listen nach Absatz 5 zu erlassen;
2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung automatisierter Abrufverfahren nach Absatz 4 Satz 4, insbesondere der Protokollierung der Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln;
3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung, Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mitteilung und den Vollzug von Löschungen und den Ausschluss vom Bezug von Abdrucken und Listen näher zu regeln, um die ordnungsgemäße Behandlung der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter Verwendung und die rechtzeitige Löschung von Eintragungen sicherzustellen;
4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungspflichten im Fall des Widerrufs der Bewilligung die Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen; das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.
Ссылаются нормы: AbdruckeNachBeendigungDesBezugsUnverzueglichZuVernichten, AbdruckeSindVertraulichZuBehandelnUndDrittenNichtZugaenglich, Absatz2Nr3UndAbsatz3GeltenFuerListenbezugEntsprechend, Absatz3Des882gGiltFuerAuskuenfteAusAbdruckenEntsprechend, BezieherVonAbdruckenUeberVorzeitigeLoeschungBinnenMonatsZuUnterrichten, BezieherVonListenUnverzueglichUeberVorzeitigeLoeschungZuUnterrichten, Buch8a_882g, EintragungenInAufzeichnungenUnverzueglichZuLoeschen, ErsetzteListenUnverzueglichZuVernichten, KammernHabenDritteBeiListenauftragZuBeaufsichtigen, ListenauskunftNurAnJemandenDessenBelangeWahrzunehmenSind, Paragraph882eAbs1GiltFuerAbdruckeListenUndAufzeichnungenEntsprechend
paragraph/882h · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:73b132c275e2d7e3ffe937dee2567590727f71d79132ad0aad94f76eeeef5a28DE
§ 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die Länder können Einzug und Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen.
(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. § 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen nach § 882b Abs. 1 und der Entscheidungen nach § 882d Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes und § 284 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie zum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestaltung der Einsicht insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren zu regeln. Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten 1. bei der elektronischen Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an eine andere Stelle nach Absatz 2 Satz 2 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,
3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und
4. nur von registrierten Nutzern nach Angabe des Verwendungszwecks abgerufen werden können, jeder Abrufvorgang protokolliert wird und Nutzer im Fall des missbräuchlichen Datenabrufs oder einer missbräuchlichen Datenverarbeitung von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden können.
Die Daten der Nutzer dürfen nur für die in Satz 3 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet werden.
Ссылаются нормы: Buch8a_882h
paragraph/882i · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:30d18d7ce12299f1b3f912a183c336ad720f24b911e807f41c7d6fd1ef6e58bbDE
§ 882i Rechte der Betroffenen
(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind, dadurch gewährt, dass die betroffene Person Einsicht in das Schuldnerverzeichnis über die zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet nach § 882h Absatz 1 Satz 2 nehmen kann. Eine Information der betroffenen Person über konkrete Empfänger, gegenüber denen die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nur insoweit, als Daten zu diesen Empfängern nach den Vorschriften für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu speichern sind.
(2) Hinsichtlich der im Schuldnerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in § 882e für Löschungen von Eintragungen oder die Änderung fehlerhafter Eintragungen vorgesehen sind.
(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt nicht in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind.
Ссылаются нормы: BerichtigungNurUnterVoraussetzungenDes882e, Buch8a_882i, DsgvoWiderspruchsrechtGiltFuerSchuldnerverzeichnisNicht
Хэш рядом с текстом — sha256 его точных байтов. Он и есть проверка того, что показанный текст совпадает с закреплённым в пакете: расхождение роняет статику оракула.