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Zivilprozessordnung
Источник пакета de.zpo.fristen · RGBl. 1877 S. 83; Bek. v. 12.9.1950 BGBl. S. 455; Neufassung BGBl. I 2005 S. 3202
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- RGBl. 1877 S. 83; Bek. v. 12.9.1950 BGBl. S. 455; Neufassung BGBl. I 2005 S. 3202
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Zivilprozessordnung, Buch 1 Titel 3–4: Termine und Fristen (§§ 214–229), Wiedereinsetzung (§§ 233–238); importiert de.bgb.fristen, konsolidierte Fassung in Kraft am 2026-09-18 (gesetze-im-internet.de)
- edition
- urn:de:corpus:clir:zpo-fristen#ZPO_KONSOLIDIERT
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- de
- официальность
- official
- материализация
- PINNED_UNOFFICIAL_COPY
- жизненный цикл
- adopted: 1877-01-30; in_force: [object Object]
Публикации
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Фрагменты — 22
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§ 214 Ladung zum Termin
Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.
Ссылаются нормы: LadungVonAmtsWegen
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§ 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.
Ссылаются нормы: NotwendigerInhaltDerLadung
paragraph/216 · article · на него ссылаются: 1
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§ 216 Terminsbestimmung
(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.
(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.
(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.
Ссылаются нормы: TerminUnverzueglichBestimmen
paragraph/217 · article · на него ссылаются: 2
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§ 217 Ladungsfrist
Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.
Ссылаются нормы: LadungsfristAndererProzess, LadungsfristAnwaltsprozess
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§ 218 Entbehrlichkeit der Ladung
Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.
Ссылаются нормы: LadungEntbehrlich
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§ 219 Terminsort
(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann.
(2) Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.
Ссылаются нормы: TerminsortGerichtsstelle
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§ 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.
(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.
Ссылаются нормы: TerminBeginntMitAufruf, TerminVersaeumt
paragraph/221 · article · на него ссылаются: 2
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§ 221 Fristbeginn
(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei ihrer Festsetzung ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Dokuments, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.
Ссылаются нормы: RichterlicheFristBeginntMitVerkuendung, RichterlicheFristBeginntMitZustellung
paragraph/222 · article · на него ссылаются: 4
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§ 222 Fristberechnung
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Ссылаются нормы: KalenderfristEnde, TagesfristEnde, Verlegung222, VerlegungWiedereinsetzung
paragraph/223 · article
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§ 223
(weggefallen)
paragraph/224 · article · на него ссылаются: 5
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§ 224 Fristkürzung; Fristverlängerung
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.
Ссылаются нормы: VereinbarungKuerztFrist, VereinbarungLaesstNotfrist, VerlaengerungVomAblauf, erhebliche_gruende_glaubhaft_gemacht, erhebliche_gruende_glaubhaft_gemacht/external
paragraph/225 · article · на него ссылаются: 1
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§ 225 Verfahren bei Friständerung
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
Ссылаются нормы: VerfahrenBeiFristaenderungOhneMuendlicheVerhandlung
paragraph/226 · article · на него ссылаются: 1
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§ 226 Abkürzung von Zwischenfristen
(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden.
(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.
(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.
Ссылаются нормы: AbkuerzungVonZwischenfristen
paragraph/227 · article · на него ссылаются: 3
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§ 227 Terminsänderung
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht 1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3. das Einvernehmen der Parteien allein.
Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Durchführung als Videoverhandlung nach § 128a oder als Beweisaufnahme nach § 284 Absatz 2 eignet und die erheblichen Gründe nach Satz 1 dadurch entfallen.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für 1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. (weggefallen)
4. Wechsel- oder Scheckprozesse,
5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.
(4) Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.
(5) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Ссылаются нормы: TerminsaenderungAusErheblichenGruenden, erhebliche_gruende_fuer_terminsaenderung, erhebliche_gruende_fuer_terminsaenderung/external
paragraph/228 · article
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§ 228
(weggefallen)
paragraph/229 · article · на него ссылаются: 1
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§ 229 Beauftragter oder ersuchter Richter
Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.
Ссылаются нормы: BefugnisseDesBeauftragtenRichters
paragraph/233 · article · на него ссылаются: 3
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§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Ссылаются нормы: KeinVerschuldenBeiFehlerhafterBelehrung/R1, wiedereinsetzung_zu_gewaehren, wiedereinsetzung_zu_gewaehren/external
paragraph/234 · article · на него ссылаются: 3
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§ 234 Wiedereinsetzungsfrist
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Ссылаются нормы: JahresfristDerWiedereinsetzung, WiedereinsetzungsfristEinMonat, WiedereinsetzungsfristZweiWochen
paragraph/235 · article
de · official · sha256:d74b70119f05c6a5aafe470e3d161221dee48b6fe301599bb8f6c49d72a1d85aDE
§ 235
(weggefallen)
paragraph/236 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:897a1b67adb5314f03d342bc855893ca2fcbf928c626cf5f9e9f61bf8ed85e76DE
§ 236 Wiedereinsetzungsantrag
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Ссылаются нормы: FormDesWiedereinsetzungsantrags
paragraph/237 · article · на него ссылаются: 1
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§ 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
Ссылаются нормы: ZustaendigkeitWiedereinsetzung
paragraph/238 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:e8b7decdb1c119beda7dfbaca2af1e1311ae87cc5d29042854d49540435deb7cDE
§ 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Ссылаются нормы: KostenDerWiedereinsetzung
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