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Bundeswahlgesetz

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urn:de:bwahlg:clir:sitzverteilung#BWAHLG
номер
BWahlG
вид
urn:de:bwahlg:clir:sitzverteilung#law

Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung, geltende Fassung des Portals

edition
urn:de:bwahlg:clir:sitzverteilung#BWAHLG_DE
язык
de
официальность
official
материализация
PINNED_UNOFFICIAL_COPY
жизненный цикл
adopted: 1956-05-07; in_force: [object Object]

Публикации

URIТипdocumentHashПолучено
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Фрагменты — 5

paragraph/4 · paragraph · на него ссылаются: 18

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§ 4 Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien (1) Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zunächst auf die Parteien in Bezug auf das ganze Wahlgebiet und dann auf die Landeslisten jeder Partei verteilt. Von der Gesamtzahl der Sitze wird die Zahl der nach § 6 Absatz 2 erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen. (2) Zwischen den Parteien werden die Sitze im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen, die im Wahlgebiet für die Landeslisten der Partei abgegeben wurden, nach § 5 verteilt (Oberverteilung). Nicht berücksichtigt werden dabei 1.die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 6 Absatz 2 erfolgreich ist, und 2.Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung auf Listen, die von Parteien nationaler Minderheiten eingereicht wurden. (3) Für jede Partei werden die auf sie nach Absatz 2 entfallenden Sitze auf ihre Landeslisten im Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen der Landeslisten nach § 5 verteilt (Unterverteilung). (4) Erhält bei der Verteilung der Sitze eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die Hälfte der Sitze entfällt. In einem solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl. Fußnote § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit Art. 21 Abs. 1 u. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 30.7.2024 I Nr. 281 - 2 BvF 1/23 u.a. -. Bis zu einer Neuregelung gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes mit der Maßgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben.

Ссылаются нормы: BeruecksichtigtAlsMinderheitenliste, BeruecksichtigtWegenSperrklausel, BeruecksichtigteParteiProjektion, ParteiUnterDerSperrklausel, VerfuegbareSitze, ZuBeruecksichtigendeZweitstimmen, beruecksichtigte_partei, erfolgreiche_wahlkreisbewerber, gesamtzahl_der_sitze, gueltige_zweitstimmen, partei, partei_nationaler_minderheit, partei_unter_der_sperrklausel, partei_wird_beruecksichtigt, verfuegbare_sitze, wahlgebiet, zu_beruecksichtigende_zweitstimmen, zweitstimmen_der_partei

paragraph/4/footnote · footnote · на него ссылаются: 2

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Fußnote § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit Art. 21 Abs. 1 u. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 30.7.2024 I Nr. 281 - 2 BvF 1/23 u.a. -. Bis zu einer Neuregelung gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes mit der Maßgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben.

Ссылаются нормы: BeruecksichtigtWegenDreierWahlkreise, wahlkreise_mit_meisten_erststimmen

paragraph/5 · paragraph · на него ссылаются: 12

de · official · sha256:ef2408f6b3c0ded413a325f8af623ff4dfddbc7c4e315bbd40418aca91be9733DE

§ 5 Berechnung der Sitzverteilung (1) Zur Ermittlung der Oberverteilung wird die Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Wahlgebiet durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet. Zur Ermittlung der Unterverteilung wird für jede Partei die Zahl der auf ihre Landeslisten jeweils entfallenden Zweitstimmen durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet. (2) Der Zuteilungsdivisor wird so bestimmt, dass alle verfügbaren Sitze verteilt werden. Zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors wird die Summe der jeweils zugrunde liegenden Stimmenzahlen durch die Anzahl der verfügbaren Sitze geteilt. Werden mit diesem Zuteilungsdivisor insgesamt mehr Sitze vergeben als verfügbar sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass bei erneuter Zuteilung sich die Anzahl der verfügbaren Sitze ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Parteien, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen. (3) Die Teilungsergebnisse bei der Berechnung nach Absatz 1 werden gerundet, indem Zahlenbruchteile unter 0,5 zur darunterliegenden ganzen Zahl abgerundet und solche über 0,5 zur darüber liegenden ganzen Zahl aufgerundet werden. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so ab- oder aufgerundet, dass die Anzahl der verfügbaren Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.

Ссылаются нормы: ErsteZeileDerZuteilung, NaechsteZeileDerZuteilung, ParteiHaeltIhrenErstenSitz, ParteiMitSitzProjektion, ZugeteilteSitzeInsgesamt, ZuteilungGiltOhneLos, laufende_sitzsumme, partei_mit_sitz, zugeteilte_sitze, zugeteilte_sitze_insgesamt, zuteilung_gilt, zuteilungszeile

paragraph/5/2 · clause · на него ссылаются: 2

de · official · sha256:8f309f86c80762ff69e6b0f356ed0e4b0d3499b1331969d386e415bbe775647cDE

(2) Der Zuteilungsdivisor wird so bestimmt, dass alle verfügbaren Sitze verteilt werden. Zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors wird die Summe der jeweils zugrunde liegenden Stimmenzahlen durch die Anzahl der verfügbaren Sitze geteilt. Werden mit diesem Zuteilungsdivisor insgesamt mehr Sitze vergeben als verfügbar sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass bei erneuter Zuteilung sich die Anzahl der verfügbaren Sitze ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Parteien, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.

Ссылаются нормы: AlleVerfuegbarenSitzeVerteilt, zuteilungsdivisor

paragraph/5/3 · clause · на него ссылаются: 13

de · official · sha256:6ad52b272c83e16c38f8741b5c4d310bfcb1584e783228ce6f6db638cc44f12cDE

(3) Die Teilungsergebnisse bei der Berechnung nach Absatz 1 werden gerundet, indem Zahlenbruchteile unter 0,5 zur darunterliegenden ganzen Zahl abgerundet und solche über 0,5 zur darüber liegenden ganzen Zahl aufgerundet werden. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so ab- oder aufgerundet, dass die Anzahl der verfügbaren Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.

Ссылаются нормы: KorrektGerundet, MehrereSitzzuteilungenMoeglich, ParteiMitKorrekterRundungProjektion, TeilungsergebnisGenauAufDerHaelfteNachOben, TeilungsergebnisGenauAufDerHaelfteNachUnten, TeilungsergebnisRichtigGerundet, ZuteilungGiltDurchLos, korrekt_gerundet, los_des_bundeswahlleiters, los_des_bundeswahlleiters/external, mehrere_sitzzuteilungen_moeglich, partei_mit_korrekter_rundung, teilungsergebnis_genau_auf_der_haelfte

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