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Bürgerliches Gesetzbuch
Источник пакета de.bgb.verfuegungen · RGBl. 1896 S. 195; Neufassung BGBl. I 2002 S. 42, 2909; 2003 S. 738
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- RGBl. 1896 S. 195; Neufassung BGBl. I 2002 S. 42, 2909; 2003 S. 738
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Bürgerliches Gesetzbuch, Buch 5 Abschnitte 3–9: Testament, Erbvertrag, Pflichtteil, Erbunwürdigkeit, Erbverzicht, Erbschein, Erbschaftskauf (§§ 2064–2385) — konsolidierte Fassung, in Kraft am 2026-09-17 (gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226)
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Фрагменты — 305
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§ 2064 Persönliche Errichtung
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
Ссылаются нормы: VerfuegungVonTodesWegenNurPersoenlich
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§ 2065 Bestimmung durch Dritte
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
Ссылаются нормы: BestimmungDerPersonNichtDurchDritten
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§ 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers
Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.
Ссылаются нормы: GesetzlicheErbenAmErbfallBedacht, GesetzlicheErbenBeimSpaeterenEintrittBedacht/R1
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§ 2067 Verwandte des Erblassers
Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.
Ссылаются нормы: VerwandteAlsGesetzlicheErbenBedacht/R1
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§ 2068 Kinder des Erblassers
Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.
Ссылаются нормы: VorverstorbenesKindDurchAbkoemmlingeErsetzt/R1
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§ 2069 Abkömmlinge des Erblassers
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
Ссылаются нормы: NachTestamentWeggefallenerAbkoemmlingErsetzt/R1
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§ 2070 Abkömmlinge eines Dritten
Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind.
Ссылаются нормы: NochNichtGezeugterDritterAbkoemmlingNichtBedacht/R1
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§ 2071 Personengruppe
Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.
Ссылаются нормы: GruppenmitgliedAmErbfallBedacht/R1
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§ 2072 Die Armen
Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.
Ссылаются нормы: ArmenkasseLetztenWohnsitzesBedacht/R1
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§ 2073 Mehrdeutige Bezeichnung
Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.
Ссылаются нормы: MehrdeutigBezeichneteZuGleichenTeilen
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§ 2074 Aufschiebende Bedingung
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
Ссылаются нормы: AufschiebendeBedingungErleben/R1
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§ 2075 Auflösende Bedingung
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt.
Ссылаются нормы: WillkuerbedingungIstAufloesend/R1
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§ 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten
Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.
Ссылаются нормы: VerweigerteDrittmitwirkungErfuelltBedingung/R1
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§ 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.
Ссылаются нормы: AufhebungsantragMachtVerfuegungUnwirksam/R1, AufhebungsantragMachtVerfuegungUnwirksam/R2, EheaufloesungMachtVerfuegungUnwirksam/R1, EheaufloesungMachtVerfuegungUnwirksam/R2, FortgeltungswilleErhaeltVerfuegung, ScheidungsreifeMachtVerfuegungUnwirksam/R1, ScheidungsreifeMachtVerfuegungUnwirksam/R2, VerloebnisaufloesungMachtVerfuegungUnwirksam/R1, VerloebnisaufloesungMachtVerfuegungUnwirksam/R2
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§ 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.
Ссылаются нормы: InhaltsirrtumAnfechtbar, MotivirrtumOderDrohungAnfechtbar
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§ 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.
Ссылаются нормы: UebergangenerPflichtteilsberechtigterAnfechtung
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§ 2080 Anfechtungsberechtigte
(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.
(2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.
(3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.
Ссылаются нормы: PersonenbezogenerIrrtumSchliesstAndereAus, UebergangenerHatAlleinigesAnfechtungsrecht, UnmittelbarerVorteilBerechtigtZurAnfechtung
paragraph/2081 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2081 Anfechtungserklärung
(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.
Ссылаются нормы: AnfechtungGegenueberNachlassgericht
paragraph/2082 · article · на него ссылаются: 3
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§ 2082 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.
Ссылаются нормы: AnfechtungBinnenJahresfrist, DreissigJahreSchliessenAnfechtungAus, JahresfristBeginntMitKenntnis
paragraph/2083 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2083 Anfechtbarkeitseinrede
Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.
Ссылаются нормы: AnfechtbarkeitseinredeErlaubtLeistungsverweigerung
paragraph/2084 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
Ссылаются нормы: WirksameAuslegungVorzuziehen/R1
paragraph/2085 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2085 Teilweise Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.
Ссылаются нормы: TeilunwirksamkeitErfasstUebrigeNurBeiKausalitaet
paragraph/2086 · article · на него ссылаются: 2
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§ 2086 Ergänzungsvorbehalt
Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.
Ссылаются нормы: FehlendeErgaenzungLaesstVerfuegungWirksam/R1, FehlendeErgaenzungLaesstVerfuegungWirksam/R2
paragraph/2087 · article · на него ссылаются: 2
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§ 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
Ссылаются нормы: GegenstandszuwendungNichtErbeinsetzung/R1, VermoegenszuwendungIstErbeinsetzung
paragraph/2088 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:9a7701615cdb3d28b2f4ed79de225e443b16a8f451660a1f9487ad83809a8206DE
§ 2088 Einsetzung auf Bruchteile
(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.
Ссылаются нормы: EinzelnerBruchteilLaesstGesetzlicheErbfolgeImRest, MehrereNichtErschoepfendeBruchteileLassenGesetzlicheErbfolgeImRest
paragraph/2089 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2089 Erhöhung der Bruchteile
Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.
Ссылаются нормы: NichtErschoepfendeAlleinerbenBruchteileErhoehen
paragraph/2090 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2090 Minderung der Bruchteile
Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.
Ссылаются нормы: UebersteigendeBruchteileMindern
paragraph/2091 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2091 Unbestimmte Bruchteile
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.
Ссылаются нормы: UnbestimmteErbteileGleich/R1
paragraph/2092 · article · на него ссылаются: 2
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§ 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
(1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft.
(2) Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchteil bedachte Erbe.
Ссылаются нормы: EroepschopfteBestimmteBruchteileMindern, UnbestimmteErbenErhaltenRest
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§ 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil
Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: GemeinschaftlicherErbteilEntsprechendeAnwendung
paragraph/2094 · article · на него ссылаются: 2
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§ 2094 Anwachsung
(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.
(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
Ссылаются нормы: AnwachsungUnterUebrigenErben, TeilweiseVerfuegungBeschraenktAnwachsung
paragraph/2095 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2095 Angewachsener Erbteil
Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
Ссылаются нормы: AngewachsenerErbteilIstBesonders
paragraph/2096 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2096 Ersatzerbe
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
Ссылаются нормы: ErsatzerbeinsetzungZulaessig
paragraph/2097 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.
Ссылаются нормы: ErsatzerbeFuerBeideFaelle/R1
paragraph/2098 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
(1) Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind.
(2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbteil den anderen vor.
Ссылаются нормы: WechselseitigeErsatzerbenNachAnteilen/R1
paragraph/2099 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2099 Ersatzerbe und Anwachsung
Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor.
Ссылаются нормы: ErsatzerbeVorAnwachsung
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§ 2100 Nacherbe
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).
Ссылаются нормы: NacherbeinsetzungZulaessig
paragraph/2101 · article · на него ссылаются: 4
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§ 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe
(1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.
(2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Ссылаются нормы: NichteignungAlsNacherbeMachtEinsetzungUnwirksam, NochNichtGezeugterIstNacherbe/R1, NochNichtGezeugterIstNacherbe/R2, SpaetereJuristischePersonIstNacherbe/R1
paragraph/2102 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:265a03ff7eab864502351743aab3f907ed166246a7095ccff4244ab6331d2bf1DE
§ 2102 Nacherbe und Ersatzerbe
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
Ссылаются нормы: NacherbeAuchErsatzerbe/R1, ZweifelIstErsatzerbe/R1
paragraph/2103 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:5a80a7a1199e5ee6a41abee6ab190bca5e5284249c9ef69525940e78b868ab0bDE
§ 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.
Ссылаются нормы: HerausgabepflichtBegruendetNacherbschaft/R1
paragraph/2104 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:84a2358becab6f6c1f7a246c96e0fc37689dfffb2a35f1fcf04d7d4b63f800a6DE
§ 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben
Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
Ссылаются нормы: GesetzlicheErbenAlsNacherben/R1
paragraph/2105 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:b87be98bfaf318841023edcbead7ba5622a609e35feaf8b41b83e91c5aab6ee7DE
§ 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach § 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist.
Ссылаются нормы: GesetzlicheErbenAlsVorerben/R1
paragraph/2106 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:9dfab385fd1ab08fe0a2d34deb99e7ba9592af62bb22529c879bec7277f3dd15DE
§ 2106 Eintritt der Nacherbfolge
(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.
(2) Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. Im Falle des § 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.
Ссылаются нормы: NacherbfolgeMitGeburt, NacherbfolgeMitTodDesVorerben
paragraph/2107 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:d895bb0247a7b69f740ed4689f1555f57789319bdb23c45bfa27969ae240ee84DE
§ 2107 Kinderloser Vorerbe
Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.
Ссылаются нормы: KinderloserVorerbeNacherbeNurOhneNachkommen/R1
paragraph/2108 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:5d7c9d3dc1560d6c7f0a8ac6d3968a11fed4f2f59bdbf694d13757c0b1512f52DE
§ 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.
(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.
Ссылаются нормы: NacherbrechtVererblich/R1
paragraph/2109 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:37287f16c4a17c4fab00addcd10cc33fd5daa481f3b2046a30fd190e23f57eddDE
§ 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft
(1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam, 1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,
2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist.
(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
Ссылаются нормы: DreissigJahreMachenNacherbeinsetzungUnwirksam
paragraph/2110 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:4654d92ffe7583a3daf9b59cafa292e448a70a3f15506407fb4a6df210426a3cDE
§ 2110 Umfang des Nacherbrechts
(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.
(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.
Ссылаются нормы: NacherbrechtUmfasstAngewachsenenErbteil/R1, NacherbrechtUmfasstKeinVorausvermaechtnis/R1
paragraph/2111 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:a9623faf237ae5fe1243e47bae0213a36567388cadb4f071c933445599abebdbDE
§ 2111 Unmittelbare Ersetzung
(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.
Ссылаются нормы: GrundstuecksinventarGehoertZurErbschaft, UnmittelbareErsetzungGehoertZurErbschaft
paragraph/2112 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:3de97142108de6cb2930ec13a754af54171514b2d83d35bd2e3906a96e5f63d9DE
§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.
Ссылаются нормы: VorerbeDarfVerfuegen
paragraph/2113 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:b1e97f3b6be9ce3164de1dfec58cafc7d2a703e94fdce6d8bdc80a81d24685b2DE
§ 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: BeeintraechtigendeGrundstuecksOderSchenkungsverfuegungUnwirksam
paragraph/2114 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:30ed0c7412205d1a9e8f6ee3a25555a3413d65091b5cc49d84c05ac288b02fdcDE
§ 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung findet die Vorschrift des § 2113 Anwendung.
Ссылаются нормы: VorerbeKannHypothekenforderungEinziehen
paragraph/2115 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:6c361fef3cc44c47e8b7608abd2d8fa11686f5b40cdd29c73b99bff35c26d89dDE
§ 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.
Ссылаются нормы: BeeintraechtigendeZwangsverfuegungUnwirksam
paragraph/2116 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:09509114949c871abda6f30f3b3d5ab2eceda88d49a28ff7ca67ba9609b3143cDE
§ 2116 Hinterlegung von Wertpapieren
(1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen.
Ссылаются нормы: HinterlegtePapiereNurMitZustimmung, HinterlegungAufVerlangen
paragraph/2117 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:cd3e71bf4cd388a55c1e4321373ead753b0fa511e895f9c92f75052a2d4679e9DE
§ 2117 Umschreibung; Umwandlung
Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.
Ссылаются нормы: UmschreibungOderUmwandlungStattHinterlegung
paragraph/2118 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:bae6e7708951d4dd4975fd862b9fb67199aae7fa0fe6ff8e4865364c3b207210DE
§ 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch
Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.
Ссылаются нормы: SperrvermerkAufVerlangen
paragraph/2119 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:3d0b2b00208c521d6c46f6897c5150e04bfc521313eb04556546cf2876847298DE
§ 2119 Anlegung von Geld
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.
Ссылаются нормы: DaueranlageNurNach240a
paragraph/2120 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:b6ff7ab1668237c3a6bb5a70c917e6a0b70ce04970312fce194078932ced1ed0DE
§ 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.
Ссылаются нормы: NacherbeMussZurOrdentlichenVerwaltungEinwilligen
paragraph/2121 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:1ec99b2cf8d0ab71a00e1e6c39066ba8062697ee62a7575853e98f822f2779f2DE
§ 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
(1) Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
(3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
(4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.
Ссылаются нормы: VerzeichnisAufVerlangen
paragraph/2122 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:b87b1aef97b2989a65821161fb9bd34cf2f1a8e63e9f75892e27d7d90afea05cDE
§ 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft
Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.
Ссылаются нормы: ZustandsfeststellungDurchSachverstaendige
paragraph/2123 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:858eb8cec952a8986303ad60de96fce1e0f40af706dac3010f172b6c705af685DE
§ 2123 Wirtschaftsplan
(1) Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört.
Ссылаются нормы: WirtschaftsplanFuerWaldOderBodenabbau
paragraph/2124 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:8eae16f6c5d2154403379be8f834199598679f0baaacb543a8b98dc48ea74894DE
§ 2124 Erhaltungskosten
(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.
(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.
Ссылаются нормы: VorerbeTraegtGewoehnlicheErhaltung
paragraph/2125 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:1740449bf5e732f40e86528573202ab4e00bb5ccddebdc0657b11214e951b4dfDE
§ 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht
(1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet.
(2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.
Ссылаются нормы: NichtErhaltungVerwendungZuErsetzen
paragraph/2126 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:6c8d2e3bdab31e5c4e50d64f1f3006c189c9234b7d715dd55cbf8029ca42ff7aDE
§ 2126 Außerordentliche Lasten
Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.
Ссылаются нормы: VorerbeTraegtKeineAusserordentlicheStammwertlast
paragraph/2127 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2127 Auskunftsrecht des Nacherben
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.
Ссылаются нормы: GefaehrdungBegruendetAuskunft
paragraph/2128 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:1c6db3caa91dffe352039eec3bc98c735bc9c114bfd8131bef848a3ea5633ecaDE
§ 2128 Sicherheitsleistung
(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
(2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: BesorgnisBegruendetSicherheit
paragraph/2129 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:5885eb498858b5f444e709c4ad0fe56e2e3eae9e3c69fe314e6504d8c145d3bbDE
§ 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.
Ссылаются нормы: VerwaltungsentziehungNimmtVerfuegungsrecht
paragraph/2130 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:b512760b06c9d4cca10aaee70e5add0a81d27fd971f15982f064d22418cc9ce4DE
§ 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.
Ссылаются нормы: HerausgabeNachNacherbfolge, RechenschaftAufVerlangen
paragraph/2131 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:feb75d54dd5a5fb1e2670f6a852efc5991d9d52257f39e24e6f0a4718bf29a68DE
§ 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Ссылаются нормы: EigeneSorgfaltGenuegt
paragraph/2132 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
Ссылаются нормы: KeineHaftungOrdentlicheAbnutzung
paragraph/2133 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:91bee92112a25763ba3ed4384e86ded0abbce4d76f08758b9350a3eb9de11386DE
§ 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.
Ссылаются нормы: WertDerFruechteBeschraenktBeiOrdnungswidrigkeit
paragraph/2134 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:1f3e2a20d3ab9ebe6903f80df4c26ee61d4a4958a145b91e9d3a36b1a520556eDE
§ 2134 Eigennützige Verwendung
Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
Ссылаются нормы: EigennutzungErsetztWert
paragraph/2135 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:796124521446a1a8565c7de6470fc3caf75894a7681b6c07d6b84cc3f49e80f6DE
§ 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: NacherbeTrittInMietverhaeltnisEin
paragraph/2136 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2136 Befreiung des Vorerben
Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.
Ссылаются нормы: VorerbenbefreiungWirksam
paragraph/2137 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:e98cc96c9236be9fd6d7ee6ffda1d3b7dcc94761d6fa6a2f0322afea04d40020DE
§ 2137 Auslegungsregel für die Befreiung
(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.
(2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.
Ссылаются нормы: RestbestandBegruendetVollbefreiung/R1
paragraph/2138 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2138 Beschränkte Herausgabepflicht
(1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.
(2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet.
Ссылаются нормы: BefreiterVorerbeGibtNurRestHeraus
paragraph/2139 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:1ecd9660ee411db1a90edffcf3185e5708fa6d667cae83d3f3ca1548c7703b66DE
§ 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
Ссылаются нормы: EintrittNacherbfolgeBeendetVorerbschaft
paragraph/2140 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:613d068506cf65d3bb5693dbee8d69b24759d177ba3c47686747b232b691115fDE
§ 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muss.
Ссылаются нормы: VorerbeDarfBisKenntnisVerfuegen
paragraph/2141 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:7f4b206c2369f896b42590e8c7c3acca11d4a106d3f45bb2a4b883875514462fDE
§ 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: WerdendeMutterUnterhalt
paragraph/2142 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:d91d8ee088d694b0e5173c89c56be8f78bcd8a9eeb40cfbeed6605ea22a367ceDE
§ 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft
(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
(2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
Ссылаются нормы: AusschlagungLaesstErbschaftBeimVorerben, NacherbeKannAusschlagen
paragraph/2143 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:d1fb1802f03c2a0dcc0177df0cbe55a56722f2bb8528ac1571bbef315ece4b2eDE
§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
Ссылаются нормы: RechtsverhaeltnisseLebenWiederAuf
paragraph/2144 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:ab840f1932b30c8e45bdb81364e42f8478f6d09ca63e50241d3ef3b55278aadeDE
§ 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche.
(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten.
(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
Ссылаются нормы: HaftungsbeschraenkungNacherbe
paragraph/2145 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:1995a4bd50159cc5a494c0d1e18fcbc1d97d09223f4053daa0b5528cc3f55a03DE
§ 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
(1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen.
(2) Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebührt. Die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: VorerbeHaftetSoweitNacherbeNichtHaftet
paragraph/2146 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:5c85aea8815fd90c7db2a585872a6fd90113b45de324dea67beb26d4fcccb3afDE
§ 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
(1) Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.
(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Ссылаются нормы: AnzeigeDerNacherbfolge
paragraph/2147 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:9d047a39b63caf39ae3ac31a559eb97b7de92b588214515af1aba8c43fe015dfDE
§ 2147 Beschwerter
Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
Ссылаются нормы: VermaechtnisKannErbeOderVermaechtnisnehmerBeschweren
paragraph/2148 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:9399367feb81fce915f3308d97fa75b92fce6ff9b6ee01e187c793cb0ea12d47DE
§ 2148 Mehrere Beschwerte
Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.
Ссылаются нормы: MehrereBeschwerteNachWertOderQuote/R1
paragraph/2149 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:37ce5882e0b39f71e12cff887903581d61fa2d9ef5792303a90ab70620826c73DE
§ 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
Ссылаются нормы: AusgeschlossenerGegenstandAlsVermaechtnis
paragraph/2150 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:931594595873a02d8117478033f4e577337e7def25f7aab79af2f0887eaef3f5DE
§ 2150 Vorausvermächtnis
Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
Ссылаются нормы: VorausvermaechtnisBleibtVermaechtnis
paragraph/2151 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:d65542dcdb5025ec53a0efbae2e33e8f32197485fd23adfbc3bddb07380621d1DE
§ 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.
(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.
Ссылаются нормы: FehlendeEmpfaengerbestimmungMachtGesamtglaeubiger
paragraph/2152 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:52e45ee776d53687b6a592bac85481da13971f000f2962bb3f930abc66a0cbd8DE
§ 2152 Wahlweise Bedachte
Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält.
Ссылаются нормы: BeschwerterBestimmtWahlbedachten/R1
paragraph/2153 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:be6e68e0f36b9180857cd64f75b5b44b90db170d664faff710144743672226b9DE
§ 2153 Bestimmung der Anteile
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2.
(2) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: FehlendeAnteilsbestimmungGleicheTeile
paragraph/2154 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:e36c63d28dc91a86c95632ac4ef7ea005eda1f7a80f2120e995a990461918e75DE
§ 2154 Wahlvermächtnis
(1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
(2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: FehlendeDrittwahlGehtAufBeschwerten
paragraph/2155 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:bd5125366dee220148e08cfc8097084f0f6dbcce8a232652ed271fd30d83005eDE
§ 2155 Gattungsvermächtnis
(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hätte.
Ссылаются нормы: GattungsvermaechtnisPassendeSache
paragraph/2156 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:4e3793231c7705058fd3e6e99a58cec7d4db216291179823d4d327fd2c5c0425DE
§ 2156 Zweckvermächtnis
Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: ZweckvermaechtnisBilligesErmessen
paragraph/2157 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:077b62c9cfe33c3a800ec858d22f43853a2d98b2b75fddb7866ab8e3b9e19100DE
§ 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis
Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: GemeinschaftlichesVermaechtnisAnwachsungEntsprechend
paragraph/2158 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:ddd48da0d608aedc0660b3436aa5814a768fd1692aa8090b40ac390f336a416aDE
§ 2158 Anwachsung
(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
Ссылаются нормы: AnwachsungUnterMitbedachten, ErblasserKannAnwachsungAusschliessen
paragraph/2159 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:5d40b3acf8c43f5cffa2331f05f97294085b881a640aff80c92610c129ad6afaDE
§ 2159 Selbständigkeit der Anwachsung
Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.
Ссылаются нормы: AngewachsenerAnteilBesonderesVermaechtnis
paragraph/2160 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:b349b5dc1862e4ebe41b10b968737b9e776a4c29e93b1f20e2cae92044e494bdDE
§ 2160 Vorversterben des Bedachten
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
Ссылаются нормы: VermaechtnisUnwirksamBeiVorversterben
paragraph/2161 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:5a62451a92ff70571676a13aff654c6e684ab8be2332898a347d2e9d1f1194afDE
§ 2161 Wegfall des Beschwerten
Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.
Ссылаются нормы: VermaechtnisBleibtWirksamBeiWegfallDesBeschwerten/R1, VermaechtnisBleibtWirksamBeiWegfallDesBeschwerten/R2
paragraph/2162 · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:b9dcb206b4d8b2826c79340a7f37ffe3eef05e63f3f6d554b1b89462a650b1e1DE
§ 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
(1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.
(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird.
Ссылаются нормы: AufgeschobenesVermaechtnisDreissigJahreBedingung, DreissigJahreGrenzeAbErbfall, Grenze2162, NochNichtGezeugterBedachterDreissigJahre, PositionGrenze2162
paragraph/2163 · article · на него ссылаются: 3
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§ 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
(1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam: 1. wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,
2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.
(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
Ссылаются нормы: AusnahmeEreignisInPersonDesLebendenBeimErbfall, AusnahmeGeschwisterVermaechtnis, KeineAusnahmeBeiJuristischerPerson
paragraph/2164 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:69d6b8924983f858da04ec6c9bf0fc679442fa9f5ab23cd187a53ecc9cfa2215DE
§ 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
(1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.
(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
Ссылаются нормы: ErsatzanspruchMitvermacht/R1, PositionZubehoer2164, Zubehoer2164, ZubehoerMitvermacht/R1
paragraph/2165 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:d3be8266af946d1101ace82179177d62886a06972db35603b375e00bfaa7b87eDE
§ 2165 Belastungen
(1) Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
(2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.
Ссылаются нормы: BeseitigungNichtVerlangbar/R1, BeseitigungsanspruchMitvermacht/R1
paragraph/2166 · article · на него ссылаются: 8
de · official · sha256:9d0b8f640cfb00ec27fdb672c10bebcfb394c51e040015bd7bffe045abf20c26DE
§ 2166 Belastung mit einer Hypothek
(1) Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer übergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range vorgehen.
(2) Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet, so besteht die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel nur insoweit, als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann.
(3) Auf eine Hypothek der in § 1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Ссылаются нормы: BefriedigungSoweitWertDeckt/R1, GedeckterBetragBeiSchuldNichtGroesser, GedeckterBetragBeiWertGeringer, Keine1190HypothekAnwendung, PflichtNurBeiErfolgloserDrittinanspruchnahme/R1, VerpflichtungOhneDritten, VerpflichtungSubsidiaerBeiDrittem/R1, VerpflichtungSubsidiaerBeiDrittem/R2
paragraph/2167 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:1707f50e0de61e86f1740e3a26b4dda451eb52cea29aecb955c38ee16537ff7bDE
§ 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek
Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
Ссылаются нормы: PflichtAufAnteilBeschraenkt/R1
paragraph/2168 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:9d35140d53a5dff54d844b94aa421c6f4f5840001893d5ac5eb0f7ea33bb055eDE
§ 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
(1) Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke vermacht, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen Grundstücke entspricht. Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
(2) Ist neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit einer Gesamtgrundschuld oder einer Gesamtrentenschuld belastet, so finden, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet ist, die Vorschriften des § 2166 Abs. 1 und des § 2167 entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: EntsprechendeAnwendungBeiFremdemGrundstueck, GesamtgrundschuldBefriedigungAnteilig/R1
paragraph/2168a · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:d1e552ea59c78597b3fbcef6e62dd41696297bd1fac991a48f5e44a26a4f63f8DE
§ 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.
Ссылаются нормы: SchiffeUndSchiffshypothekenSinngemaess
paragraph/2169 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:395705b371c7a1f9d4c58e5d1209e6294265cf7b6e8acef88cac5b4aa7abf47eDE
§ 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände
(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.
(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewährt.
(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.
(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.
Ссылаются нормы: ErblasserbesitzGiltAlsVermacht/R1, ErblasserbesitzGiltAlsVermacht/R2, ErsatzanspruchGiltAlsVermacht/R1, VermaechtnisFremderGegenstandUnwirksam
paragraph/2170 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:f8e438f976a5415da560f510595617bff862edec121ca4ef567978d8b6bb52d2DE
§ 2170 Verschaffungsvermächtnis
(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
Ссылаются нормы: VerschaffungsvermaechtnisBeschwerterMussVerschaffen, WertentrichtungBeiUnvermoegenOderUnverhaeltnismaessigkeit
paragraph/2171 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:e9294f0d73d75c9ac44f1ec4fc7ce7713983de96cbbb51f3926316627d0ea862DE
§ 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
(1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam.
(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.
(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.
Ссылаются нормы: BehebbareUnmoeglichkeitFuerBedingtenFallGueltig, UnmoeglicheLeistungUnterAndererBedingungGueltigBeiVorherigerBehebung, VermaechtnisUnmoeglicheLeistungOderGesetzlichesVerbotUnwirksam
paragraph/2172 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:2a56fc3cd631e7e0e78c6f3bb0a3bc84e060793ae2281e47e8ea652dfefc218fDE
§ 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
(1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist, dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, dass nach § 950 derjenige, welcher die neue Sache hergestellt hat, Eigentümer geworden ist.
(2) Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben, so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu, so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des § 2169 Abs. 3.
Ссылаются нормы: LeistungGiltAlsUnmoeglich, MiteigentumMitvermacht/R1, WegnahmerechtMitvermacht/R1
paragraph/2173 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:f03692ee0abcee981ae987ce0130ce1cf1ab44774a57f65d446a05d2dfb47931DE
§ 2173 Forderungsvermächtnis
Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.
Ссылаются нормы: GeldsummeVermacht/R1, GeleisteterGegenstandZugewendet/R1
paragraph/2174 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:51587bc3cae18ea9c45ce7a0f127b578d1b7e1f53e8e82472048df3a667927daDE
§ 2174 Vermächtnisanspruch
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.
Ссылаются нормы: Anspruch2174, PositionAnspruch2174, VermaechtnisBegruendetRecht
paragraph/2175 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:bfca57cb6075070b36fcb353eeebe23cbe7070f308df4bc2ae826873a8ccc61cDE
§ 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.
Ссылаются нормы: WiederauflebenErloschenerRechtsverhaeltnisse
paragraph/2176 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:26bfef0f1bc2327d4066268390acf38e1467e7f46af4144bbfd345f22e414558DE
§ 2176 Anfall des Vermächtnisses
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
Ссылаются нормы: AnfallMitErbfall
paragraph/2177 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:c7d4eb6e3db978355bb45dc2d12ba79233b550cd8ac15968f46514749085706fDE
§ 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.
Ссылаются нормы: AnfallBeiBedingungOderBefristung
paragraph/2178 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:6ee72c674e137e2567ef9a4a92507f8337eec70948704c2270459c5b1098e064DE
§ 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.
Ссылаются нормы: AnfallMitEreigniseintritt, AnfallMitGeburt
paragraph/2179 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:90666ce0c9752a75a9012d35c54f91837a017f4ad34b7ee9c5c991e0e6693013DE
§ 2179 Schwebezeit
Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.
Ссылаются нормы: SchwebezeitVorschriftenAnwendbar
paragraph/2180 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:e18a52f0b592708d0b830665c180e10cfba15f1e67c2a3d22d9feeedc7e64737DE
§ 2180 Annahme und Ausschlagung
(1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.
(2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950, des § 1952 Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: ErbschaftsvorschriftenEntsprechendAnwendbar, ErklaerungGegenueberBeschwertemNachErbfallUnbedingt, KeineAusschlagungNachAnnahme
paragraph/2181 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:d7497ff825492b9eea01edfa5ed32b778e8a21b9b6397f2f5157ea87fe4579dbDE
§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.
Ссылаются нормы: FaelligkeitMitTodDesBeschwerten/R1
paragraph/2182 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:2fbcae39f0fbafa82ccb1681d8d9f6375d1eb501b4db57ae47ed4b0d437de8b6DE
§ 2182 Haftung für Rechtsmängel
(1) Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. § 444 findet entsprechende Anwendung.
(2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden Beschränkung der Haftung.
(3) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.
Ссылаются нормы: DieselbenPflichtenBeiFremdemGegenstand/R1, KeineHaftungFuerDienstbarkeiten/R1, VerkaeuferpflichtenBeiGattungsvermaechtnis
paragraph/2183 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:387bd8aa7b964168faf1f4bfc0ffbfa515c6677c638c8ace9c7e6656d5eb7606DE
§ 2183 Haftung für Sachmängel
Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ohne dass er eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss. Auf diese Ansprüche finden die für die Sachmängelhaftung beim Kauf einer Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: NacherfuellungBeiSachmangel, SchadensersatzBeiArglist
paragraph/2184 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:ebfcd43f8c19c593b80061a63c9b160f8c16d900ce28360347ceaf8c5d1c7972DE
§ 2184 Früchte; Nutzungen
Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.
Ссылаются нормы: HerausgabeDerFruechte, KeinErsatzFuerSonstigeNutzungen
paragraph/2185 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:4d28154889771d0244199079aa7f30db89f861fe933c1317feba2886e4808cddDE
§ 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.
Ссылаются нормы: ErsatzVonVerwendungenUndAufwendungen
paragraph/2186 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:52ad41579b0c270821e31e16690f20969e16b7fcd18a6c56c519c9038195ba62DE
§ 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.
Ссылаются нормы: FaelligkeitDesUntervermaechtnisses
paragraph/2187 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:251822d2e55a88b5b7f63b5b4206aabef65fbd69c1064b1f299c29d6de739542DE
§ 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
(1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.
(2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde.
(3) Die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des § 1992 finden entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: ErbenhaftungsvorschriftEntsprechendAnwendbar, NachfolgerhaftungBegrenzt, VerweigerungBeiUnzureichendemEigenenVermaechtnis
paragraph/2188 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:c059e5536675983af3cbfb78b99a09dcd352cde4ec27dd4094026af681331447DE
§ 2188 Kürzung der Beschwerungen
Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.
Ссылаются нормы: VerhaeltnismaessigeKuerzungDerBeschwerungen/R1, VerhaeltnismaessigeKuerzungDerBeschwerungen/R2
paragraph/2189 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:9e55bc7f263be11f1001130edbaff854d1de3b26b9c905988840c8306116da69DE
§ 2189 Anordnung eines Vorrangs
Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen haben soll.
Ссылаются нормы: VorrangsanordnungZulaessig
paragraph/2190 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:b579c5b81bf0ab5c01fe363ccd71b02d7e869423742b966280e584a08f298dd1DE
§ 2190 Ersatzvermächtnisnehmer
Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: ErsatzvermaechtnisnehmerVorschriftenEntsprechend
paragraph/2191 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:38b9605abbce2218b104d182980b6fb6f76da00cca1cda1db1f05a4fa984b90eDE
§ 2191 Nachvermächtnisnehmer
(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.
(2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: ErsterVermaechtnisnehmerGiltAlsBeschwert, NacherbenvorschriftenEntsprechendAnwendbar
paragraph/2192 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:ad917f84571f6670c19953b28bf9af7a59736c7c40fa8b19542b78558696ac24DE
§ 2192 Anzuwendende Vorschriften
Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: AuflageVerweistAufVermaechtnisVorschriften
paragraph/2193 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:fb6cb7f3ce2d2a8cb5bc91abaa0a9d2eb0f9e70b7ac77178e47f7b69e0d18452DE
§ 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.
(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.
Ссылаются нормы: Bestimmung2193, BestimmungDesBeguenstigtenZulaessig, KlaegerDarfNachFristablaufBestimmen, PositionBestimmung2193
paragraph/2194 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:e2f9e1fadc74c68aaa342089f9bebed046f5c90450354e74a5a93cf8d7a6001bDE
§ 2194 Anspruch auf Vollziehung
Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
Ссылаются нормы: BehoerdeVerlangtVollziehungBeiOeffentlichemInteresse, ErbeMiterbeOderNachrueckerVerlangenVollziehung
paragraph/2195 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:080bcae8b78cb5967f7720bcb6bd157423da41ca4b2cef05918830d181676718DE
§ 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.
Ссылаются нормы: UnwirksamkeitDerAuflageErstrecktSichAufZuwendung
paragraph/2196 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:0100c1b32280353c9f1f490979374495b7c9757f9002472e59ad465a583c1227DE
§ 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung
(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.
Ссылаются нормы: HerausgabeBeiErfolglosenZwangsmitteln, HerausgabeNachBereicherungsrechtBeiVerantworteterUnmoeglichkeit
paragraph/2197 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:471c6c13b68ee432d4d7e0d9ed376b7a67c8b07b0cda20b000db31b4e7779d52DE
§ 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers
(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.
(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.
Ссылаются нормы: ErnennungDurchErblasserWirksam, ErsatzernennungFuerWegfallsfall
paragraph/2198 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:4c49441ede407889c9354cd8540d78f39cad8d0776ea04c41d9b05abe7721294DE
§ 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.
Ссылаются нормы: BestimmungDurchDrittenWirksam
paragraph/2199 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:3223871c35e11c4e18755805028d8e666e0d1d8b1c0b72101baf75f2a35b206cDE
§ 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.
(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.
Ссылаются нормы: ErmaechtigungZuMitvollstreckern, ErmaechtigungZuNachfolger
paragraph/2200 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:8df80608e2bdde85ae4c1971135efa59c19de43d6421794b3b9ca4c3a39e77a4DE
§ 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht
(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.
(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
Ссылаются нормы: ErnennungDurchNachlassgericht
paragraph/2201 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:947fb2c0587b5be07ffa262ff13660e8d4f106d56e6c1142e5e0484ee9ead11cDE
§ 2201 Unwirksamkeit der Ernennung
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
Ссылаются нормы: ErnennungUnwirksamBeiUnfaehigkeit
paragraph/2202 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:2c7fe8dc4b6fedc5b3fde5541b05364947417b278e6c3abbcebf2571a0094aeeDE
§ 2202 Annahme und Ablehnung des Amts
(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.
(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.
Ссылаются нормы: AmtBeginntMitAnnahme, AmtGiltAlsAbgelehntNachFristablauf
paragraph/2203 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:e4b8e7af7ac8de122e6c0a6e563ce47f4e372c4dc4af8fb6dc2d0cc0d8f0e28bDE
§ 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
Ссылаются нормы: AufgabeDesTestamentsvollstreckers, Ausfuehrung2203, PositionAusfuehrung2203
paragraph/2204 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2204 Auseinandersetzung unter Miterben
(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.
(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.
Ссылаются нормы: AuseinandersetzungUnterMiterben
paragraph/2205 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:05e0fb54b75dd03723dbe7908493ef502a446b06c013de2be381c7b710ba55f1DE
§ 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
Ссылаются нормы: UnentgeltlicheVerfuegungBeiSittlicherPflicht, VerwaltungsUndVerfuegungsbefugnis
paragraph/2206 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:883ac6516a3dc26fbe57087978c792d8d41e8d86ad48b8b4e4aae4a89a262f0fDE
§ 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten
(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.
Ссылаются нормы: ErbeEinwilligungspflicht, VerbindlichkeitEingehenBeiErforderlichkeit
paragraph/2207 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.
Ссылаются нормы: ErweiterteVerpflichtungsbefugnis
paragraph/2208 · article · на него ссылаются: 3
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§ 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben
(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.
(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
Ссылаются нормы: AusfuehrungVomErbenVerlangbar/R1, AusfuehrungVomErbenVerlangbar/R2, RechtBestehtNichtBeiAbweichendemErblasserwillen
paragraph/2209 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:308dcfb10363c3fe1d2664a0654c8779020a5b8e3abede74b104bc0bc838419fDE
§ 2209 Dauervollstreckung
Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.
Ссылаются нормы: DauervollstreckungAngeordnet, ErweiterteErmaechtigungBeiDauervollstreckung/R1
paragraph/2210 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:a679856d553543f7f936cef9e4c706f16ff09b96c36eb1618df9c8856596b5baDE
§ 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: DauervollstreckungWirdNachDreissigJahrenUnwirksam, FortdauerBisTodOderEreignisZulaessig
paragraph/2211 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:49c97a983ceacc3ac645765326bc369f1801ec00ad84e5cd1b06c969edfec2e0DE
§ 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben
(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: ErbeKannNichtVerfuegen
paragraph/2212 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:f901e9c993cf004403ceae6c4408767461141c43c6f061a1f5241a61ac3a33beDE
§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
Ссылаются нормы: NurVollstreckerKannGeltendMachen
paragraph/2213 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:eb26fb8a93aedaa8175e1d2d9bf6fe60d3a117498c8812f607859ae0a7f2e138DE
§ 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.
(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
(3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.
Ссылаются нормы: AnspruchGegenErbenUndVollstrecker, DuldungDerZwangsvollstreckung, NurGegenErbenBeiFehlenderVerwaltung, PflichtteilsanspruchNurGegenErben
paragraph/2214 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:62c940f2eb284d5a36cfcff5a72711414662b5f488aea1937d2207d51a29d7a3DE
§ 2214 Gläubiger des Erben
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
Ссылаются нормы: KeinZugriffFuerErbenglaeubiger
paragraph/2215 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:2c8c045d1df1f560a63a99e61ac2315ee6c4ab411bd420bf1565c24ad906b23aDE
§ 2215 Nachlassverzeichnis
(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.
(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.
Ссылаются нормы: AmtlicheAufnahmeAufVerlangen, KostenTreffenNachlass, NachlassverzeichnisNachAnnahmeGeschuldet
paragraph/2216 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:9134e315708d97dda4d8b33886c4996ac6c05bf4e11046869fe1f285da4c96f7DE
§ 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.
Ссылаются нормы: AnordnungenZuBefolgen, OrdnungsmaessigeVerwaltungGeschuldet
paragraph/2217 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:758515447a29534ec99fa439806128d2613de6918628c244a108ed833c649081DE
§ 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen
(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.
(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.
Ссылаются нормы: UeberlassungAufVerlangen, UeberlassungNichtVerweigerbarBeiSicherheit
paragraph/2218 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:6464972e69a1bc89cd0bfac9d0f690a8d338b6369807d2fdc1c4b72d37bf42a8DE
§ 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.
Ссылаются нормы: JaehrlicheRechnungslegung
paragraph/2219 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:a07f81e8f421b7b469c10db79246d9ffc32b16d451db3cdbf1c023f093b37630DE
§ 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers
(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.
(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.
Ссылаются нормы: GesamtschuldnerischeHaftungMehrererVollstrecker, HaftungGegenueberErben, HaftungGegenueberVermaechtnisnehmer
paragraph/2220 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:397bb8e12436e097bc814d3c701a93199b423afa0a95cbba0161e7c84c3a70bcDE
§ 2220 Zwingendes Recht
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.
Ссылаются нормы: BefreiungUnwirksamZwingendesRecht
paragraph/2221 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:05dd0d8dd7ec0977d0cae74847137c9307d665c38a99f6a08a2aab344e1e74b6DE
§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
Ссылаются нормы: AngemesseneVerguetungVerlangbar/R1, AngemesseneVerguetungVerlangbar/R2
paragraph/2222 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:447b5d7b464bca47a956f718acd61f60ccd4a8190dd94f2dc5382990123e20e4DE
§ 2222 Nacherbenvollstrecker
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.
Ссылаются нормы: NacherbenvollstreckungZulaessig
paragraph/2223 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:aba83aada335ad35c852d98c6a55a201e7b2d85e43debb90501fd0d625deb126DE
§ 2223 Vermächtnisvollstrecker
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.
Ссылаются нормы: VermaechtnisvollstreckungZulaessig
paragraph/2224 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:80f1ea82da43d5be457a4c881255d199a29e9b476ffe763f5982fd00a0b5cc35DE
§ 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker
(1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen.
(2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig sind.
Ссылаются нормы: GemeinschaftlicheAmtsfuehrung, MassregelOhneZustimmungZulaessig, UebrigeFuehrenAmtAlleinBeiWegfall
paragraph/2225 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:40719f811b691eed8e385961124e8dba7fe5342613f3b26efd6b168a994aa140DE
§ 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.
Ссылаются нормы: AmtErlischtBeiTodOderUnfaehigkeit
paragraph/2226 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:319b25837d8e0d6482557dbb0c9414acc236b47a6418cd0e7e31ca770d1c8ebcDE
§ 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: KuendigungJederzeitMoeglich
paragraph/2227 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:d5c26b2987e9e1f9c18fa90dd938f2dcb79fe12a4d7771f0f1f088db6c51740fDE
§ 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Ссылаются нормы: EntlassungBeiWichtigemGrund
paragraph/2228 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:1120c94e9363b0aaa997a2045630aa5c64ecd09745cbbac995eafd9ab66a6c4dDE
§ 2228 Akteneinsicht
Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Ссылаются нормы: AkteneinsichtBeiGlaubhaftemInteresse
paragraph/2229 · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:02977796848e18a1d97ea04e7fa48db16acffb1041df61c0a2ae21a316a1078dDE
§ 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) (weggefallen)
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Ссылаются нормы: KeineZustimmungDesVertretersNoetig, SechzehntesLebensjahrFuerTestament, TestierunfaehigkeitMachtTestamentUnwirksam, geistestoerung_testierunfaehig_2229, geistestoerung_testierunfaehig_2229/external
paragraph/2230 · article
de · official · sha256:481dfe21dd5036732b2bd4724130369943987e7e31316783590c65d4bbfeeafeDE
§ 2230
(weggefallen)
paragraph/2231 · article · на него ссылаются: 4
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§ 2231 Ordentliche Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1. zur Niederschrift eines Notars,
2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
Ссылаются нормы: Form2231, OrdentlicheFormEigenhaendig, OrdentlicheFormNotariell, PositionForm2231
paragraph/2232 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:bc8fb688235999694fcf2065fd1b856caf89d66d4cee630a1fa3bcf4c9b59271DE
§ 2232 Öffentliches Testament
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
Ссылаются нормы: OeffentlichesTestamentForm
paragraph/2233 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:ed0eaa3d751265a43b16b0d7750066a53341dd7d1c145981bc9f26033dbe2d36DE
§ 2233 Sonderfälle
(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.
(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.
Ссылаются нормы: MinderjaehrigerNurErklaerungOderOffeneSchrift, NichtLesefaehigNurErklaerung
paragraph/2247 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:babd0f5cc8fda1b7ac2850998a448ff9c4d559702d6442fafa6ae224703e2125DE
§ 2247 Eigenhändiges Testament
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.
Ссылаются нормы: AbweichendeUnterzeichnungGenuegt, EigenhaendigeErrichtungAusgeschlossen, EigenhaendigesTestamentForm, TrotzFehlenderAngabeGueltigBeiAnderweitigerFeststellbarkeit
paragraph/2248 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:3dba8ea72906a2497bdd874932429622bc8edc701b2e7d4720015754d9ce2b9aDE
§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
Ссылаются нормы: AmtlicheVerwahrungAufVerlangen
paragraph/2249 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:b9a2a7d5c1e876445a3e7b5fd2d2e41bb62b0daf6192def5490fc73d04cbf1cbDE
§ 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, der §§ 6 bis 8 Absatz 1, der §§ 9, 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.
(2) Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.
(3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.
(4)(weggefallen)
(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.
(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.
Ссылаются нормы: BuergermeistertestamentBeiBesorgnis, FormverstossUnschaedlichBeiSichererWiedergabe, UnbegruendeteBesorgnisUnschaedlich
paragraph/2250 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:3fffc1dd2571c1a43d325e9ad59e674a5cf50d125a886fa929897915bf281d7eDE
§ 2250 Nottestament vor drei Zeugen
(1) Wer sich an einem Orte aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften des § 8 Absatz 1, der §§ 9, 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.
Ссылаются нормы: NottestamentBeiAbgesperrtemOrt, NottestamentBeiNaherTodesgefahr
paragraph/2251 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:62aac7e447d7f61ffee508cc6eb390fa461da97b621b40998d511c01c8e16a67DE
§ 2251 Nottestament auf See
Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten.
Ссылаются нормы: SeetestamentFormwirksam
paragraph/2252 · article · на него ссылаются: 5
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§ 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente
(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
(2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
(3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, dass nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
Ссылаются нормы: DreiMonatsGrenze, FristHemmungBeiUnvermoegen, FristUnterbrechungBeiNeuerSeereise, NottestamentGiltAlsNichtErrichtetNachDreiMonaten, TestamentBehaeltKraftBeiTodeserklaerung
paragraph/2253 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:481a5ba5504683e45de319ab7f05dc162c37fbdbc771621f7882ad02c355f7e8DE
§ 2253 Widerruf eines Testaments
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
Ссылаются нормы: WiderrufDurchTestament
paragraph/2254 · article
de · official · sha256:91a1f7ef424b8160b6e3d4526017df7bcf637251e7162a7ca080f1040df52758DE
§ 2254 Widerruf durch Testament
Der Widerruf erfolgt durch Testament.
paragraph/2255 · article · на него ссылаются: 3
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§ 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
Ссылаются нормы: AufhebungsabsichtVermutet/R1, AufhebungsabsichtVermutet/R2, WiderrufDurchVernichtung
paragraph/2256 · article · на него ссылаются: 3
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§ 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
(1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.
(2) Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.
Ссылаются нормы: RuecknahmeBeiHinterlegtemTestamentOhneEinfluss, RuecknahmeJederzeitVerlangbar, TestamentGiltAlsWiderrufenDurchRuecknahme
paragraph/2257 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:d7b6d6b2589298387e29afb49c531ed742a13819c44be445513e74c4ce3d1a35DE
§ 2257 Widerruf des Widerrufs
Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.
Ссылаются нормы: WiderrufDesWiderrufs/R1
paragraph/2258 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:0340a669c6115f42b0d1ef95c3a09ce7ec27b9e46d0c852fbf286f38c377d661DE
§ 2258 Widerruf durch ein späteres Testament
(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
Ссылаются нормы: FrueheresTestamentWiederWirksam/R1, SpaeteresTestamentHebtWiderspruechlichesFrueheresAuf
paragraph/2259 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:e30d4de28640e6682b58c32a4dee49b3c4e1b06f85bd937a58fb1725581fe9ccDE
§ 2259 Ablieferungspflicht
(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
(2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.
Ссылаются нормы: AblieferungBeiVerwahrungAndererBehoerde, AblieferungspflichtBeiKenntnisVomTod
paragraph/2260 · article
de · official · sha256:3ece05afd6865a245ebf7d79d1fee1993d4c6432d159ffa251b6e9363293b14fDE
§ 2260 (weggefallen)
-
paragraph/2261 · article
de · official · sha256:251af25baafce75ea0da94ba825bdbd065a35b0f6751f5b1bd86ddabc98708daDE
§ 2261 (weggefallen)
-
paragraph/2262 · article
de · official · sha256:87fbdfd910b6b6592956981868d850b3fd14b279033f56506841a84a4cf9194bDE
§ 2262 (weggefallen)
-
paragraph/2263 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:558ad98f33359929324b719de5193448ed23c1604d1c8dca0254251ecc659e62DE
§ 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.
Ссылаются нормы: EroeffnungsverbotNichtig
paragraph/2264 · article
de · official · sha256:8b227fa8e8160d844f467983a4038fc1f31e2aa707655de0039d7f6a6434468bDE
§ 2264 (weggefallen)
-
paragraph/2265 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:44c99835835d7131c6a3668faf062a889232ada91693be83106bc6945ba975d4DE
§ 2265 Errichtung durch Ehegatten
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.
Ссылаются нормы: GemeinschaftlichesTestamentNurEhegatten
paragraph/2266 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:c9c94599f367186bf8b6b7ca089602b02aab01d31934e30eb743d023637cfb8bDE
§ 2266 Gemeinschaftliches Nottestament
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
Ссылаются нормы: GemeinschaftlichesNottestamentBeiEinseitigenVoraussetzungen, Nottestament2266, PositionNottestament2266
paragraph/2267 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:d93e86ed6165dcac2bc032ccd870f1602542cd75a78a13dd7e13a3851fb967ffDE
§ 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.
Ссылаются нормы: GemeinschaftlichesEigenhaendigesTestament
paragraph/2268 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:7df79e876d176fafc63f1b4dd3ba2205ebf1caf3745f8337edbeec8e209c6bbdDE
§ 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.
(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.
Ссылаются нормы: UnwirksamBeiEhenichtigkeit, VerfuegungBleibtInsoweitWirksam
paragraph/2269 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:f1da6e9d35cb18bc6eca07d796494baf07e33db808f720c828eeab98ee8a602bDE
§ 2269 Gegenseitige Einsetzung
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.
Ссылаются нормы: DritterAlsErbeDesLetztversterbendenFuerGesamtenNachlass/R1, VermaechtnisanfallErstMitTodDesUeberlebenden/R1
paragraph/2270 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:e5f06c0af08aa3fdf8e02c82e98852d3c70b9c9b647736fb5a0b895dc0b39515DE
§ 2270 Wechselbezügliche Verfügungen
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
Ссылаются нормы: Abs1NichtAnwendbarAufAndereVerfuegungen, AndereVerfuegungWirdUnwirksam, WechselbezueglicheVerfuegungenUnwirksamkeitFolge, WechselbezueglichkeitVermutet/R1
paragraph/2271 · article · на него ссылаются: 6
de · official · sha256:e5845b107ac8a35e0fdc857b5727af50f64dbb4d482ce4d159261d7752f59938DE
§ 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: EinseitigeAufhebungUnwirksam, P2289Abs2EntsprechendBeiPflichtteilsberechtigtemAbkoemmling, UeberlebenderAufhebungTrotzAnnahmeBei2294Oder2336, UeberlebenderKannBeiAusschlagungAufheben, WiderrufBeiLebzeitenNach2296, WiderrufsrechtErlischtMitTod
paragraph/2272 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:2014bb459207d69ee24f71fc1f47c5fb02bc7ef86e1587ddda9214a2158773e1DE
§ 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.
Ссылаются нормы: RuecknahmeNurDurchBeideEhegatten
paragraph/2273 · article
de · official · sha256:dbd2f07be84d4034e94a423423e075604b3a46548a0eafe117fd26469912264aDE
§ 2273 (weggefallen)
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paragraph/2274 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:570a66a754512c35e4a528bed81737919235d261757b6818c96d3d383514bb4aDE
§ 2274 Persönlicher Abschluss
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
Ссылаются нормы: ErbvertragNurPersoenlich
paragraph/2275 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:53165fd909512b75103d95bbaaf8fbec3bbb7bb25124fe53599b2f10f77e89e3DE
§ 2275 Voraussetzungen
Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
Ссылаются нормы: VoraussetzungGeschaeftsfaehigkeit
paragraph/2276 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:40bde13c7f6ab21bdd5175875ac146a17c98a98175cdd3e6b0850345f923265aDE
§ 2276 Form
(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.
(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.
Ссылаются нормы: ErbvertragNotarUndGleichzeitigeAnwesenheit, ErbvertragsformDurchEhevertragsformGewahrt
paragraph/2277 · article
de · official · sha256:f7422e5220b29123722b87b65b7b815e598fb5b9bd339b43878a75d48b2f5b6dDE
§ 2277 (weggefallen)
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paragraph/2278 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:d582973192c03b83c3f2c7353e90cd5c4fa26eee37501f132a0630ff9d29992cDE
§ 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
Ссылаются нормы: VertragsmaessigeVerfuegungUnzulaessig, VertragsmaessigeVerfuegungZulaessig
paragraph/2279 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:aa7412add285477b7af80a626e4f9d183b825f8ca57d97518be6813e3a9d246bDE
§ 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
Ссылаются нормы: LetztwilligeVorschriftenEntsprechendAnwendbar, P2077AuchFuerDrittbedachten
paragraph/2280 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:42df783e747b797a522552d9a27227379656a4054bdab5f25b8d325b91eb63aeDE
§ 2280 Anwendung von § 2269
Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: P2269AufErbvertragEntsprechendAnwendbar
paragraph/2281 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:a17f802a43b460e6baaba6ddf2f4def548ca93ec4d098053344f96d5e4d1a727DE
§ 2281 Anfechtung durch den Erblasser
(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.
Ссылаются нормы: AnfechtungDurchErblasserZulaessig, AnfechtungGgueNachlassgericht
paragraph/2282 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:5235f64c67f97ef25ab04bd4b4cef578b8da34e242b2ecc620ea47d48e868128DE
§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.
(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Ссылаются нормы: AnfechtungDurchBetreuer, AnfechtungDurchVertreterUnwirksam, AnfechtungserklaerungNotarielleForm
paragraph/2283 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:33009f2b2a07f3337edebefd357c56e992c55c77366a19fe2c38d4ec7b5cc049DE
§ 2283 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.
Ссылаются нормы: AnfechtungsfristBeginnDrohung, AnfechtungsfristBeginnKenntnis, ErblasserSelbstAnfechtungsberechtigtNachWegfall
paragraph/2284 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:e55004d409b236eaa66705c04d2a0f95048a87fdf3265f451eaef87b447b10e7DE
§ 2284 Bestätigung
Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.
Ссылаются нормы: BestaetigungNurPersoenlich
paragraph/2285 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:b1e3a08209e544ee16c3e103ff2ccfe2dfced5968937ddd6d66780efc7ceb8b4DE
§ 2285 Anfechtung durch Dritte
Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.
Ссылаются нормы: DritteKoennenNichtMehrAnfechten
paragraph/2286 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:bfb8deae280de0f0d10f4dc8b655b6c74e4463c9adf67138204d56578eb1d3daDE
§ 2286 Verfügungen unter Lebenden
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
Ссылаются нормы: VerfuegungsfreiheitUnterLebenden
paragraph/2287 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:19415a7c1a0d3efb98a2d1c1610907d63607e8565286beec2ef36cd3dff206beDE
§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
Ссылаются нормы: HerausgabeNachBereicherungsrecht, VerjaehrungsbeginnMitErbfall
paragraph/2288 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:1f2a58df5e81783ac3399409b1c8ec01b16d83f91614edd3f8bccd490b80a1d5DE
§ 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.
(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.
Ссылаются нормы: AnspruchGegenBeschenktenBeiSchenkweiserVeraeusserung, ErbeVerschaffungOderBeseitigungBeiVeraeusserung, WertErsetztGegenstandBeiZerstoerung
paragraph/2289 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:3376bea862bca8b8f8731cf1d6e352aa93e7db0266bb15c910069e45816d6eb7DE
§ 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.
(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.
Ссылаются нормы: FruehereVerfuegungAufgehoben, P2338AnordnungenZulaessigBeiAbkoemmling, SpaetereVerfuegungUnwirksam
paragraph/2290 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:e6c80ff883e9520f97da19c1b6495136f7a7a019cd0f6d63bb134565677a3d75DE
§ 2290 Aufhebung durch Vertrag
(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.
(3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
Ссылаются нормы: AufhebungDurchVertragBeiLebzeitenBeider, AufhebungsvertragFormwirksam
paragraph/2291 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:0b91f5018808dd261532d5e2cf4670e8426db9ea19384f9c4a0c5b6e7dcee5c3DE
§ 2291 Aufhebung durch Testament
(1) Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich.
(2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Ссылаются нормы: AufhebungDurchTestamentMitZustimmung, ZustimmungFormwirksamUndUnwiderruflich
paragraph/2292 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden.
Ссылаются нормы: AufhebungDurchGemeinschaftlichesTestament
paragraph/2293 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:32b0cd7e1cb57c1ca89c0e5eafb6fc42453174ad149773e2768db25b58c4d0d8DE
§ 2293 Rücktritt bei Vorbehalt
Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.
Ссылаются нормы: RuecktrittBeiVorbehalt
paragraph/2294 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.
Ссылаются нормы: RuecktrittBeiVerfehlung
paragraph/2295 · article · на него ссылаются: 1
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§ 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.
Ссылаются нормы: RuecktrittBeiAufhebungGegenverpflichtung
paragraph/2296 · article · на него ссылаются: 2
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§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Ссылаются нормы: RuecktrittDurchVertreterUnwirksam, RuecktrittFormwirksam
paragraph/2297 · article · на него ссылаются: 2
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§ 2297 Rücktritt durch Testament
Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: AufhebungDurchTestamentNachTodDesAnderen, P2336Abs23EntsprechendBei2294
paragraph/2298 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:70c26580c41a8ffc0f526fd7d66cb732281a3aa226e102417243c47c84885d73DE
§ 2298 Gegenseitiger Erbvertrag
(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.
(2) Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Überlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament aufheben.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist.
Ссылаются нормы: GanzerVertragDurchRuecktrittAufgehoben/R1, GanzerVertragDurchRuecktrittAufgehoben/R2, GanzerVertragUnwirksamBeiNichtigkeit, UeberlebenderKannErbvertragBeiAusschlagungAufheben
paragraph/2299 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:a4023b7f9d14d1ae4281915a7711bcb333ab14719fbc8cd690ae8b2e680a489dDE
§ 2299 Einseitige Verfügungen
(1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.
(2) Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird.
(3) Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
Ссылаются нормы: EinseitigeVerfuegungAusserKraft/R1, EinseitigeVerfuegungAusserKraft/R2, EinseitigeVerfuegungZulaessig
paragraph/2300 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:d4cee4b64d567a76f91a526ce518dafd8175e1ad94ae2334c1dc789473952dc5DE
§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.
(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.
Ссылаются нормы: RuecknahmeGiltAlsWiderruf
paragraph/2301 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:b340d51f7fd63954aa9bedd9ebf577872a442f8fe1291d76a8708d48368dc15fDE
§ 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen
(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
Ссылаются нормы: SchenkungsversprechenAlsVerfuegungVonTodesWegen, VollzugDurchLeistungAlsLebendschenkung
paragraph/2302 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:40ecc37574a39d9d62c7103c9858d28f18ca970caf3178ebc5018d789d15f7e9DE
§ 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.
Ссылаются нормы: VertragUeberErrichtungOderAufhebungNichtig
paragraph/2303 · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:6f3626f5e05e9ab8fc78e062bbc3beaee607e5bb0a4f300255f0c63402156ff5DE
§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Ссылаются нормы: PflichtteilsberechtigterAbkoemmling, PflichtteilsberechtigterEhegatte, PflichtteilsberechtigterElternteil, PflichtteilsquoteAlsBruch, PflichtteilsquoteHaelfte
paragraph/2304 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:eefbf5059d3f57651f13bc6166125fd176c7ef8e5c4368c4ab19f4ed2277daf6DE
§ 2304 Auslegungsregel
Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
Ссылаются нормы: PflichtteilszuwendungKeineErbeinsetzung/R1
paragraph/2305 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:703cff5ef8eb2d870d89685acaac261aa6a518b5af874aba21d9c635f1c5f15bDE
§ 2305 Zusatzpflichtteil
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
Ссылаются нормы: ZusatzpflichtteilAlsGeld, Zusatzpflichtteilsquote
paragraph/2306 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:2dfa14a5e2bcdee7974b5c8cc56b7f9820bc01fbb0c5a9141156d39f1647f86cDE
§ 2306 Beschränkungen und Beschwerungen
(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
Ссылаются нормы: PflichtteilNachAusschlagungBeschraenkterErbteil
paragraph/2307 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:c09529b08e89f48c1c451e30dcd3fe5e0a13a34982f505512f1db0dfe14dd51eDE
§ 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses
(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
(2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.
Ссылаются нормы: PflichtteilNachAusschlagungVermaechtnis
paragraph/2308 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:33bea1f176a793e8cc21c61a9ebf3b791350f2a3d3b12a1e727d2580f3850189DE
§ 2308 Anfechtung der Ausschlagung
(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war.
(2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
Ссылаются нормы: AusschlagungAnfechtbarBeiWegfallDerBeschraenkung, VermaechtnisausschlagungAnfechtungDurchErklaerung
paragraph/2309 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:8bdc5c61cb768bbe906a5bb3be2f90494e4e1cac7e228bb3a1b5ef13b946eec2DE
§ 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
Ссылаются нормы: EntfernterPflichtteilAusgeschlossenBeiAnnahme, EntfernterPflichtteilAusgeschlossenBeiVerlangen
paragraph/2310 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:f6833f854223b0f50216ef42e83e638b1d6194aaedf27735db054704d4338549DE
§ 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.
Ссылаются нормы: ErbverzichtsausgeschlossenerNichtMitzuzaehlen
paragraph/2311 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:a69dbe16a564b9706ca1d83cf2b239e6c33c6273d79c1cc0495c18d1e8947379DE
§ 2311 Wert des Nachlasses
(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
Ссылаются нормы: PflichtteilAlsGeld
paragraph/2312 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:84bd1390e6d46969c5231b7df102ded85d303d1fa88796a8a3630b45af9f2d9dDE
§ 2312 Wert eines Landguts
(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.
(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
Ссылаются нормы: AndererUebernahmepreisMassgebend, AnordnungBeiEinzigemErben, ErtragswertMassgebendBeiAusgeuebtemUebernahmerecht
paragraph/2313 · article · на него ссылаются: 15
de · official · sha256:d3e3fb17fbc32ed42a9dc83b035ddc94c267de4e07ce8eb021394d4634820f30DE
§ 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
(1) Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.
(2) Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet, für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren Rechts zu sorgen, soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.
Ссылаются нормы: AufloesendBedingteVerbindlichkeitAlsUnbedingt, AufloesendBedingtesRechtAlsUnbedingt, AufschiebendBedingteVerbindlichkeitBleibtAusserAnsatz, AufschiebendBedingtesRechtBleibtAusserAnsatz, AusgleichungNachEintrittAufloesendeBedingung, AusgleichungNachEintrittAufschiebendeBedingung, FeststellungUngewissenRechts, UngewissesRechtBleibtAusserAnsatz, UnsicheresRechtBleibtAusserAnsatz, VerfolgungUnsicherenRechts, ZweifelhafteVerbindlichkeitBleibtAusserAnsatz, ordnungsmaessige_verwaltung_erfordert_feststellung_2313, ordnungsmaessige_verwaltung_erfordert_feststellung_2313/external, ordnungsmaessige_verwaltung_erfordert_verfolgung_2313, ordnungsmaessige_verwaltung_erfordert_verfolgung_2313/external
paragraph/2314 · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:bdfd175e00274ab3b60a54db6d8256ae5d2267fa21e54e68d6fdf768a7543e16DE
§ 2314 Auskunftspflicht des Erben
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Ссылаются нормы: AmtlichesOderNotariellesVerzeichnis, BeiziehungZumVerzeichnis, KostenDerNachlassauskunft, NachlassauskunftAufVerlangen, WertermittlungDerNachlassgegenstaende
paragraph/2315 · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:cf91bc74707705ba701defb73e04e88d38d5a9e83bbf963dbce5f0158d21feddDE
§ 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: AnrechnungDerZuwendung, NachlasswertMitAnzurechnendenZuwendungen, PflichtteilNachAnrechnungNull, PflichtteilNachAnrechnungPositiv, PflichtteilVorAnrechnung
paragraph/2316 · article · на него ссылаются: 7
de · official · sha256:b12336fa78f7c669184a6d8a709ac192bdd4193578cfa1d9461384cbf6e714d7DE
§ 2316 Ausgleichungspflicht
(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Ein Abkömmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.
(3) Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.
(4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung.
Ссылаются нормы: AusschlussDerBeruecksichtigungUnwirksam, DoppeltBeruecksichtigteZuwendung, ErbverzichtBleibtAusserBetracht, HalberAnrechnungswert, MehrbetragDesPflichtteilsberechtigtenErben, PflichtteilNachAusgleichung, PflichtteilNachAusgleichungAusErbfolge
paragraph/2317 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:bb93b6bc428cbd96440dd09c9e72d57a698f8b8ad8abaca0b4ce1da930c1beedDE
§ 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.
(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.
Ссылаются нормы: PflichtteilsanspruchEntstehtMitErbfall, PflichtteilsanspruchIstUebertragbar
paragraph/2318 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:1150cf8cc04e3a2c8cd155bdb423655895b3bfadbe1ccc6e26d269bd494d3b1cDE
§ 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
(1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.
(2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.
(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.
Ссылаются нормы: SchutzDesEigenenPflichtteilsDesErben, SchutzDesPflichtteilsberechtigtenVermaechtnisnehmers, VerhaeltnismaessigePflichtteilslastBeiAuflage, VerhaeltnismaessigePflichtteilslastBeiVermaechtnis
paragraph/2319 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:723f8d10d96c6af813df32bc4513acb99c216bea549a8e8dba3779e3520fdc8aDE
§ 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe
Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.
Ссылаются нормы: PflichtteilsberechtigterMiterbeDarfBefriedigungVerweigern, UebrigeMiterbenHaftenFuerAusfall
paragraph/2320 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:536b89307ee7b20ef48ab995b2bb020d259b796521f820a3247405e2cdfde103DE
§ 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
(1) Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
(2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat.
Ссылаются нормы: GesetzlicherNachrueckerTraegtLast, VerfuegungsnachrueckerTraegtLast/R1, VerfuegungsnachrueckerTraegtLast/R2
paragraph/2321 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:a0f0f8eca318beade04b300158b45973d8f5757a5e5a752400b2c08b35e50f52DE
§ 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
Ссылаются нормы: AusschlagungsbeguenstigterTraegtLast
paragraph/2322 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:768d35205f5a25bd866cde9711a301f71cb5d44f6932e4d539432341ffc53a96DE
§ 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.
Ссылаются нормы: KuerzungNachAusschlagung
paragraph/2323 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:201e9eb6f1454b152bffd48c0689bf342c23dab405cce14dae2c31b0d1c839deDE
§ 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.
Ссылаются нормы: NichtBelasteterErbeKannNichtVerweigern
paragraph/2324 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:cd3d2d64f70be02b1f5c595123237f138c53b4f41bf089ff2fc8bbb76642a1f7DE
§ 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.
Ссылаются нормы: AbweichendeAnordnungDerPflichtteilslast
paragraph/2325 · article · на него ссылаются: 20
de · official · sha256:5f1a4a3a6a85da69def59299445df0ee6d6a194869cdecbd6150c67af773089bDE
§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Ссылаются нормы: AbschmelzungNachJahr, AbschmelzungsbeginnEhegatteAufloesungSpaeter, AbschmelzungsbeginnEhegatteLeistungSpaeter, AbschmelzungsbeginnLeistung, AnrechnungsbetragZehntel, NiederstwertErbfallwert, NiederstwertLeistungswert, Pflichtteilsergaenzung, SchenkungImAchtenJahr, SchenkungImDrittenJahr, SchenkungImErstenJahr, SchenkungImFuenftenJahr, SchenkungImNeuntenJahr, SchenkungImSechstenJahr, SchenkungImSiebtenJahr, SchenkungImViertenJahr, SchenkungImZehntenJahr, SchenkungImZweitenJahr, SchenkungNachZehnJahrenUnberuecksichtigt, VerbrauchbareSacheLeistungswert
paragraph/2326 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:788b8df1c4717b99d689f1da8de82163055fd916868e94d5872e97b30cdc6c3bDE
§ 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.
Ссылаются нормы: ErgaenzungNurSoweitMehrwertNichtReicht, ErgaenzungTrotzHaelfte
paragraph/2327 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:bc4ace1d18f98ae357514e1260c4c5e42641f99b36f4c424ceb5fe8273ca5c70DE
§ 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
(1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Ссылаются нормы: EigenesGeschenkAufErgaenzungAnrechnung, EigenesGeschenkWirdHinzugerechnetUndAngerechnet, GeschenkNach2315AufGesamtbetrag, NachfolgerregelFuerBeschenktenAbkoemmling
paragraph/2328 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:6ddb02ef20e665634c457a358965cbafc253bccecd7f9256dda9eb29bf906839DE
§ 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.
Ссылаются нормы: SelbstPflichtteilsberechtigterErbeVerweigerung
paragraph/2329 · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:51d288719fb702b3bbbb7b8e541a6fa6bfccef0e2f15087699a467eedb1b11e7DE
§ 2329 Anspruch gegen den Beschenkten
(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
Ссылаются нормы: AbwendungDurchZahlung, FruehereBeschenkteHaftungSubsidiaer/R1, FruehereBeschenkteHaftungSubsidiaer/R2, GleichesRechtAlsAlleinigerErbe, HerausgabeZumZweckeDerBefriedigung
paragraph/2330 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:08dd061a7820650bf108bfa81ab17caf7bb52fc0f3807f4e617922d88ff33864DE
§ 2330 Anstandsschenkungen
Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Ссылаются нормы: AnstandsschenkungVonErgaenzungAusgenommen
paragraph/2331 · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:dc7c9ef8a490964d0c4bdca73f2a53e99bf16caa4562f0aeaf22da15cc4de008DE
§ 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut
(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
Ссылаются нормы: AusnahmeAlleinigeZuwendungAusGesamtgut, AusnahmeErsatzAnGesamtgut, FortgesetztesGesamtgut, GesamtgutzuwendungJeZurHaelfte, GesamtgutzuwendungJeZurHaelfteZweiterEhegatte
paragraph/2331a · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:9a14c421ba4adec03d672173c7b83f2f5540aa364813c7274ad3f887b90263c0DE
§ 2331a Stundung
(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.
Ссылаются нормы: StundungBeiUnbilligerHaerte, sofortige_erfuellung_unbillige_haerte_2331a, sofortige_erfuellung_unbillige_haerte_2331a/external
paragraph/2332 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:7a5fede6f6b5c1583fbe3332c2a24ab9135c5af038900bd18de9393861542bf1DE
§ 2332 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
Ссылаются нормы: AusschlagungHemmtNicht, BeginnVerjaehrungGegenBeschenktenMitErbfall
paragraph/2333 · article · на него ссылаются: 12
de · official · sha256:ba7a1827960599cba890122036a4cd6cdea1f96335941b6ac784c67792a73b40DE
§ 2333 Entziehung des Pflichtteils
(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling 1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.
Ссылаются нормы: EntziehungWegenBoeswilligerUnterhaltsverletzung, EntziehungWegenNachDemLebenTrachtens, EntziehungWegenSchwererStraftat, EntziehungWegenVerurteilung, schwere_vorsaetzliche_straftat_2333, schwere_vorsaetzliche_straftat_2333/external, teilhabe_am_nachlass_unzumutbar_2333, teilhabe_am_nachlass_unzumutbar_2333/external, trachtet_nach_dem_leben_2333, trachtet_nach_dem_leben_2333/external, unterhaltspflicht_boesswillig_verletzt_2333, unterhaltspflicht_boesswillig_verletzt_2333/external
paragraph/2334 · article
de · official · sha256:698aefc3b38a05307ce66c4f65a8a6db4305896a193eb556cd3be8168b498d28DE
§ 2334 (weggefallen)
-
paragraph/2335 · article
de · official · sha256:ea4cc9a06ca92430a6fcf4a302d5dae10824f4b904406af1c3b866ba0462e78eDE
§ 2335 (weggefallen)
-
paragraph/2336 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:4bce1dda021095663efabccdc596989839881635e0d38b4bb021cf3c2e1d6bd3DE
§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
(4) (weggefallen)
Ссылаются нормы: BeweislastDerEntziehung, EntziehungFormUndGrund
paragraph/2337 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:b06a719214fb1ee38b1f18160847e089bad04108e4d607c03daa7083b4adaf16DE
§ 2337 Verzeihung
Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
Ссылаются нормы: VerzeihungLassenEntziehungsrechtErloschen, VerzeihungMachtEntziehungsverfuegungUnwirksam
paragraph/2338 · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:92482a4122e6262163dff765f1ca84c8011cd5378e6ac2b317a941ea313419b9DE
§ 2338 Pflichtteilsbeschränkung
(1) Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
(2) Auf Anordnungen dieser Art findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.
Ссылаются нормы: BeschraenkungUnwirksamNachAbwendung, BeschraenkungUnwirksamNachWegfallUeberschuldung, BeschraenkungWegenUeberschuldung, BeschraenkungWegenVerschwendung, JaerlicherReinertragBeiVerwaltung
paragraph/2339 · article · на него ссылаются: 5
de · official · sha256:89af2a29b8f69d71169051af97245901115914433d2ed25e5ee6acab85f3e9d2DE
§ 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit
(1) Erbunwürdig ist: 1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.
Ссылаются нормы: ErbunwuerdigWegenStraftat, ErbunwuerdigWegenTaeuschungOderDrohung, ErbunwuerdigWegenToetung, ErbunwuerdigWegenVerhinderung, KeineErbunwuerdigkeitBeiVorherigerUnwirksamkeit
paragraph/2340 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:d82ddd5ee592ddbdc1ca609738bca1dbff752bac2a693260eb0348d9564bcfccDE
§ 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.
(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
Ссылаются нормы: AnfechtungNachAnfallZulaessig, AnfechtungsfristNach2082
paragraph/2341 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:ab74a5a679a453fab335ba164dfdc7bfa54d9f0ca049556a78e27f252018f0a1DE
§ 2341 Anfechtungsberechtigte
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
Ссылаются нормы: AnfechtungsberechtigtBeiWegfallsvorteil
paragraph/2342 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:4f92adfa343246b26b972586864123f5c8843574a44357f27f3612692f8735f9DE
§ 2342 Anfechtungsklage
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.
Ссылаются нормы: AnfechtungsklageAufErbunwuerdigerklaerung, AnfechtungswirkungMitRechtskraft
paragraph/2343 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:bc86d6b563c45748666d1425270e76bd8dab3878e3ea7512775142b27cca4628DE
§ 2343 Verzeihung
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
Ссылаются нормы: AnfechtungAusgeschlossenBeiVerzeihung
paragraph/2344 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:d29297353d29a119ef421755a0c521d3c7d3a89071255a278d7f08d6577f94f8DE
§ 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung
(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.
Ссылаются нормы: AnfallGiltAlsNichtErfolgt, ErbschaftFaelltErsatzberufenemRueckwirkendAn
paragraph/2345 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:b87c926dc9712fe83caa2f8a25ad3cff32aef3a634a1ddb6b5b4ee91eb0049aaDE
§ 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
Ссылаются нормы: PflichtteilsanspruchAnfechtbar, VermaechtnisanspruchAnfechtbar
paragraph/2346 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:72336dc0cc942e250c444c8596ba275d2379928f58f9d29c2aa8245158d32d87DE
§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
Ссылаются нормы: ErbverzichtSchliesstGesetzlicheErbfolgeAus
paragraph/2347 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:4f7c32b886672186d0f4a5c2d4d8feff1e543d0005b30fa0329ddab1026d905bDE
§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
Ссылаются нормы: KeineZustimmungBeiBeschraenkterGeschaeftsfaehigkeit, VertretungBeiGeschaeftsunfaehigkeit
paragraph/2348 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:ae680e31d2f1c48e486fca1acada51463bf2d45432efff4bd8da87ba4ec37f20DE
§ 2348 Form
Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.
Ссылаются нормы: ErbverzichtsvertragBedarfNotariellerBeurkundung
paragraph/2349 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:6056bb984dd6eeddced13855ebe9694975249d1a1cfd97e58a7600f83a12f7baDE
§ 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
Ссылаются нормы: ErstreckungAufAbkoemmlinge/R1, ErstreckungAufAbkoemmlinge/R2
paragraph/2350 · article · на него ссылаются: 4
de · official · sha256:810d7f5b86a3ae63d648a3ff89e58fac4e9205f1202710d3ca8169b0fb1dcf46DE
§ 2350 Verzicht zugunsten eines anderen
(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird.
(2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers gelten soll.
Ссылаются нормы: VerzichtNurFuerFallDassAndererErbeWird/R1, VerzichtNurFuerFallDassAndererErbeWird/R2, VerzichtNurZugunstenAndererAbkoemmlingeUndEhegatten/R1, VerzichtNurZugunstenAndererAbkoemmlingeUndEhegatten/R2
paragraph/2351 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:beb3ee0a217690a8bd5f614842f4b04a833e878be69e4141a8d0e05442bd9bd3DE
§ 2351 Aufhebung des Erbverzichts
Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.
Ссылаются нормы: ErbverzichtNurDurchVertragAufgehoben
paragraph/2352 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:b6fff7ee2d9215e2acb76645aa26a63a2689de318f9764ab9aebcf20d0f53876DE
§ 2352 Verzicht auf Zuwendungen
Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.
Ссылаются нормы: VerzichtAufErbvertraglicheZuwendungAnDritten, VerzichtAufZuwendungDurchTestamentBedachten
paragraph/2353 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:561225b2d3341422a1f005acc9f493e2acbe7e8600ae1a04ec0ef366ac3be5e8DE
§ 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).
Ссылаются нормы: ErbscheinZuErteilenAufAntrag
paragraph/2360 · article
de · official · sha256:af817ea5f3f08f06091dff8fbf32512285703233c2ce06a783121692bec6e8e9DE
§ 2360 (weggefallen)
-
paragraph/2361 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:e80f4887920e402ded4b16af17bc394090a61f8881f4721dad56f40a8db8e778DE
§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Ссылаются нормы: EinziehungBeiUnrichtigkeit, KraftlosMitEinziehung
paragraph/2362 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:eac852214811617df4e1e7a4d6a945bf57c1b8308fe0ef19bbc578ea549a0716DE
§ 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
Ссылаются нормы: AuskunftspflichtDesErbscheinsinhabers, HerausgabeVerlangbarDurchWirklichenErben
paragraph/2363 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:7a7ae502863b39aa3bc50138b55052fbdd12bcdbbd740b46842a6f2cee69c4edDE
§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.
Ссылаются нормы: NacherbeHatRechtDesWirklichenErben, TestamentsvollstreckerHatRechtDesWirklichenErben
paragraph/2364 · article
de · official · sha256:81e20168e6427b836b1ed044de70290cf1abeda4b1e44dba97d0328582b5ddc7DE
§ 2364 (weggefallen)
paragraph/2365 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:83f242d328fb8ec96289eae5e04173af2c7ba58dff3a6030d3a14e5a1a5c469bDE
§ 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
Ссылаются нормы: VermutungDerRichtigkeitDesErbscheins/R1
paragraph/2366 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:8def3d4d4d70abe820596673ee764c0714b53fcc1d4b0ac01d89c22aea344040DE
§ 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins
Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
Ссылаются нормы: OeffentlicherGlaubeDesErbscheins
paragraph/2367 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:5be20fa9ef513d96532e03c11020b2f625efd46f76bc2574198ea0516e2f7b85DE
§ 2367 Leistung an Erbscheinserben
Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
Ссылаются нормы: EntsprechendeAnwendungBeiLeistung, EntsprechendeAnwendungBeiVerfuegungsgeschaeft
paragraph/2368 · article · на него ссылаются: 2
de · official · sha256:855d98c134faa8a3408782def628f4b79037ca21a306d4644390f90c1ba073a0DE
§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.
Ссылаются нормы: ZeugnisAufAntragZuErteilen, ZeugnisKraftlosMitAmtsende
paragraph/2369 · article
de · official · sha256:b158e164107b2ad0b802072a458f2fdbb14134c2c02037680ff24bea15aa4499DE
§ 2369 (weggefallen)
paragraph/2370 · article · на него ссылаются: 3
de · official · sha256:4821f26c46b8bb36670e56a6cab37ada002c0331fbac4c78075a9566672bded6DE
§ 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
(1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in den §§ 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zugunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, dass der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, dass sie aufgehoben worden sind.
(2) Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der für tot erklärt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt, die in § 2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.
Ссылаются нормы: OeffentlicherGlaubeBeiTodeserklaerungOhneErbschein, RechteBeiZuUnrechtAngenommenemTod, RechteDesFuerTotErklaertenBeiErteiltemErbschein
paragraph/2371 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:558bc6a670a8d5075cc2e454309027df5c05b06aba70339314b5485f6729f072DE
§ 2371 Form
Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.
Ссылаются нормы: ErbschaftskaufNotarielleForm
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§ 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.
Ссылаются нормы: VorteileGebuehrenKaeufer
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§ 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.
Ссылаются нормы: ErbteilImZweifelNichtMitverkauft/R1, ErbteilImZweifelNichtMitverkauft/R2, FamilienpapiereImZweifelNichtMitverkauft/R1, FamilienpapiereImZweifelNichtMitverkauft/R2, VorausvermaechtnisImZweifelNichtMitverkauft/R1, VorausvermaechtnisImZweifelNichtMitverkauft/R2
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de · official · sha256:1d13d78514a619f132a597af9b8e2aa3228760b0bce83c11ba4c1ca6f48da52eDE
§ 2374 Herausgabepflicht
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.
Ссылаются нормы: HerausgabeVorVerkaufErlangten, HerausgabeVorhandenerGegenstaende
paragraph/2375 · article · на него ссылаются: 2
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§ 2375 Ersatzpflicht
(1) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstands, im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschluss des Kaufs kennt.
(2) Im Übrigen kann der Käufer wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstands nicht Ersatz verlangen.
Ссылаются нормы: ErsatzpflichtBeiVerbrauchVeraeusserungOderBelastung, KeinErsatzOhneVerbrauchVeraeusserung
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§ 2376 Haftung des Verkäufers
(1) Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist.
(2) Für Sachmängel eines zur Erbschaft gehörenden Gegenstands haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, dass er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands übernommen hat.
Ссылаются нормы: RechtsmangelhaftungBeschraenkung, RechtsmangelhaftungErbrechtStehtNichtZu, RechtsmangelhaftungLasten, RechtsmangelhaftungUnbeschraenkteHaftung, SachmangelhaftungBeiArglist, SachmangelhaftungBeiGarantie
paragraph/2377 · article · на него ссылаются: 1
de · official · sha256:049c61265afae5d10d2c1701e70722ede4c34be4eb8c461d306d72176353b6bcDE
§ 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.
Ссылаются нормы: ErloscheneRechtsverhaeltnisseGeltenAlsNichtErloschen
paragraph/2378 · article · на него ссылаются: 2
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§ 2378 Nachlassverbindlichkeiten
(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.
(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.
Ссылаются нормы: KaeuferErfuelltNachlassverbindlichkeiten, VerkaeuferErsatzFuerVorVerkaufErfuellteVerbindlichkeit
paragraph/2379 · article · на него ссылаются: 4
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§ 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf
Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.
Ссылаются нормы: AbgabeTraegtKaeufer, AusserordentlicheLastTraegtKaeufer, LastTraegtVerkaeufer, NutzungVerbleibtVerkaeufer
paragraph/2380 · article · на него ссылаются: 2
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§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.
Ссылаются нормы: KaeuferTraegtGefahrAbAbschluss, NutzungenUndLastenAbAbschlussBeimKaeufer
paragraph/2381 · article · на него ссылаются: 2
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§ 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
(1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.
(2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.
Ссылаются нормы: AufwendungsersatzSoweitWerterhoehung, VerwendungsersatzNotwendigeVerwendung
paragraph/2382 · article · на него ссылаются: 2
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§ 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.
(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Ссылаются нормы: GlaeubigerhaftungNichtAbdingbar, KaeuferHaftetNachlassglaeubigernAbAbschluss
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§ 2383 Umfang der Haftung des Käufers
(1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.
(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.
Ссылаются нормы: AnsprueecheGehoerenZurErbschaft, InventarerrichtungKommtBeidenZugute, KaeuferHaftetUnbeschraenktWieVerkaeufer
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§ 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
(1) Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.
(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Ссылаются нормы: AnzeigeDurchKaeuferErsetzt, AnzeigepflichtDurchVerkaeufer, EinsichtBeiGlaubhaftemInteresse
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§ 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge
(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.
(2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. Die in § 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Ссылаются нормы: EntsprechendeAnwendungAufAehnlicheVertraege, SchenkerKeinErsatzNach2375, SchenkerKeineGewaehrleistungNach2376, SchenkerSchadensersatzBeiArglist
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